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OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 74
Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 24.02.2017 - 7 O 29/15
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
- BGH, 25.04.2019 - I ZR 170/18
Papierfundstellen
- NZV 2019, 535
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.12.2011 - IX ZR 204/09
Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in einem Bauprozess
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
(3)Der Umfang der Streitverkündung ergibt sich aus der Streitverkündungsschrift vom 21.05.2014 im Vorprozess nebst Verweisung auf die beigefügte Klageschrift vom 08.11.2013 (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674, beck-online) und umfasst den anspruchsbegründenden Sachverhalt.Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (BGHZ 36, 212 215; BGH Urteil v. 08.12.2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674, beck-online;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 74 Rdnr. 8).
- LG Mönchengladbach, 24.02.2017 - 7 O 29/15
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 24.02.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 7 O 29/15) werden zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24.02.2017 - 7 O 29/15 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.365,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2016 zu zahlen sowie.
- BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06
Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 143/06 -, BGHZ 175, 1-12, Rn. 16).
- BGH, 18.12.1961 - III ZR 181/60
Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (BGHZ 36, 212 215; BGH Urteil v. 08.12.2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674, beck-online;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 74 Rdnr. 8). - BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98
Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten …
- BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16
Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
Davon ausgehend, dass § 169 Satz 1 GVG dadurch verletzt worden ist, dass die Öffentlichkeit an der Sitzung in Saal A 226 nicht teilnehmen konnte, weil die Verlegung in diesen Saal nicht erkennbar und daher eine Teilnahme an der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich war (vgl. BAG, Beschluss vom 22.09.2016 - AZN 376/16, NJW 2016, 3611, BGH DRiZ 1981, 193; Zöller/Gummer, ZPO, § 169 Rn 3), bedingte dies einen Verfahrensverstoß, der im Fall der Notwendigkeit einer weiteren aufwändigen Beweisaufnahme nach Antrag zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. - BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17
Davon ausgehend, dass § 169 Satz 1 GVG dadurch verletzt worden ist, dass die Öffentlichkeit an der Sitzung in Saal A 226 nicht teilnehmen konnte, weil die Verlegung in diesen Saal nicht erkennbar und daher eine Teilnahme an der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich war (vgl. BAG, Beschluss vom 22.09.2016 - AZN 376/16, NJW 2016, 3611, BGH DRiZ 1981, 193; Zöller/Gummer, ZPO, § 169 Rn 3), bedingte dies einen Verfahrensverstoß, der im Fall der Notwendigkeit einer weiteren aufwändigen Beweisaufnahme nach Antrag zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.