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   OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (V)   

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https://dejure.org/2018,36314
OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (V) (https://dejure.org/2018,36314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (V) (https://dejure.org/2018,36314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 2018 - VI-3 Kart 80/17 (V) (https://dejure.org/2018,36314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Rechtmäßigkeit der Zuschlagserteilung bei Bürgerenergiegesellschaften

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 3 Nr. 15,, 36, 36g, 83a EEG 2017; §§ 3 Nr. 15, 82 Abs. 1 EnWG; § 48 VwVfG
    Kriterien für die Rechtmäßigkeit einer Zuschlagsentscheidung bei Ausschreibungsrunden für Onshore Windenergie

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 3 Nr. 15; § 34 Abs. 1b; § 36g EEG 2017
    Rechte eines zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieters in einer Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land

  • rechtsportal.de

    § 3 Nr. 15; § 34 Abs. 1b; § 36g EEG 2017

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts aber ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991, 9 B 56/91, NVwZ-RR 1991, 587, 588, beck-online).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991, 9 B 56/91, a.a.O.).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Denn Verwaltungsvorgänge müssen nur zur Verfügung stehen, soweit sie bedeutsam sein können (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BeckRS 2000, 20101; BVerwG, Urteil vom 15.08.2003, 20 F 3/03, BeckRS 2003, 24367).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Denn Verwaltungsvorgänge müssen nur zur Verfügung stehen, soweit sie bedeutsam sein können (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BeckRS 2000, 20101; BVerwG, Urteil vom 15.08.2003, 20 F 3/03, BeckRS 2003, 24367).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Ähnlich wie im Vergaberecht vermittelt Art. 12 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe am Wettbewerb (BVerfG NJW 2006, 3701 Rn. 60 f. m.w.N.), der durch den Staat vorliegend dadurch eröffnet wird, dass er mit seinem Zuschlag wettbewerbliche Vorteile an einzelne Stromproduzenten verteilt.
  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Anlagenbetreiber ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, d.h. das wirtschaftliche Risiko trägt (zum Begriff des Anlagenbetreibers im KWKG BGH, Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 280/05 Rn. 15, NVwZ 2008, 1154, beck-online; Schumacher in: BerlK-EnR, Band 6, 4. Aufl., § 3 EEG Rn. 29; Kindler in: BeckOK, a.a.O., § 3 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Gesetzesbegründung zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, 38).
  • BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92

    Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - Verwaltungsschuldverhältnis -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Zwar ist zwingend wiederzueröffnen, wenn nachgereichte Schriftsätze und Unterlagen aufdecken, dass das Gericht den Sachverhalt bisher nicht ausreichend aufgeklärt hatte (sog. "verfrühter Verhandlungsschluß", vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1995, 8 C 36/92, NJW 1995, 2308, 2308, beck-online m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2017 - 3 Kart 56/17

    Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
    Der Streitwert für nach dem EEG 2017 förderfähige Windenergieanlagen an Land errechnet sich nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 14.12.2017, VI-3 Kart 56/17 [V]) nach folgender Formel:.
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2020 - 3 Kart 177/20

    Nachweis und Gebotsformular widersprüchlich: Ausschluss ohne Aufklärung!

    Eine Verpflichtungsbeschwerde ist nach § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2017 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - EnVR 101/18, Juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (V), Juris Rn. 26; BeckOK EEG/Siegel, 10. Ed. 01.05.2020, § 83a Rn. 5).

    Aus § 32 Abs. 1 Satz 4 EEG 2017 ergibt sich vielmehr explizit die Verpflichtung der Bundesnetzagentur im Rahmen des Zuschlagsverfahrens die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33, 34 EEG 2017 zu prüfen und daraus folgend auch das Recht, die Richtigkeit der vorgelegten Nachweise zu hinterfragen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (V), Juris Rn. 32), auch wenn die Bundesnetzagentur nach der Gesetzesbegründung wiederum nicht verpflichtet ist, alle Gebote vollumfänglich zu prüfen (BT-Drs. 18/8860, S. 206).

    Soweit sich die Bundesnetzagentur zur Stützung ihrer abweichenden Rechtsauffassung (Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage; so auch Baumann/Strauß in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Aufl., § 32 Rn. 9, § 33 Rn. 4) auf Ausführungen des Senats im Beschluss vom 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (Juris, Rn. 31; nachfolgend BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - EnVR 101/18) bezieht, geht dieser Verweis fehl.

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2022 - 3 Kart 114/21

    Ist einem Projekt im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land der

    Die mit Blick auf die Nichtberücksichtigung ihres Gebots in der Ausschreibungsrunde vom 01.08.2017 erhobene Beschwerde wurde vom Senat durch Beschluss vom 05.09.2018 (VI-3 Kart 80/17 [V]) zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Akten des Verfahrens VI-3 Kart 80/17 [V] bzw. EnVR 101/18, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.

    Sie ist vielmehr in dem auf Bezuschlagung des ersten Gebots gerichteten Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um dasselbe Projekt handelt, wie ihre dortigen Ausführungen zur Auskömmlichkeit des zweiten Zuschlags für die Beschwerdeführerin und zu dem durch den zweiten Zuschlag auf die Differenz der Gebotswerte reduzierten Beschwerdewert (S. 2 und 10 f. der Beschwerdeerwiderung vom 28.02.2018 im beigezogenen Verfahren VI-3 Kart 80/17 [V], Bl. 116 und 124 f. GA) zeigen.

  • OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
    Seite 9 Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018, VI-3 Kart 80/17, Rn. 59f.).
  • OLG München, 13.03.2023 - 8 U 4291/22

    Leistungsverweigerungsrecht, Stromlieferungsverträge, Streitwertfestsetzung,

    (1) Die Betreibereigenschaft bestimmt sich dabei anhand verschiedener tatsächlicher und wirtschaftlicher Kriterien (OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 28574 Rn.60; vgl. auch zum EEG 2009, BT-Drs. 16/8148, 38).

    Dementsprechend hat sich etwa das OLG Düsseldorf gegen die Betreibereigenschaft eines stillen Gesellschafters trotz Zuordnung des alleinigen wirtschaftlichen Risikos ausgesprochen, dies mit Hinweis auf das mangelnde Stimmrecht des stillen Gesellschafters und der damit fehlenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Betriebsablauf (OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.09.2018 - 3 Kart 80/17 (V), BeckRS 2018, 28574, Rn.60; BeckOK EEG/Kindler, 12. Ed. 1.8.2021, EEG 2021 § 3 Nr. 2 Rn.8).

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