Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - II-5 UF 71/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1375 Abs. 2, 1378 Abs. 1, 1381 Abs. 1
Zugewinnausgleich: Bewertung von Nachlassgegenständen, die kurz nach dem Erbfall veräußert werden; Leistungsverweigerung wegen unbilliger Härte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen; Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen unbilliger Härte
- Wolters Kluwer
Leistungsverweigerungsrecht eines Ehegatten bzgl. Ausgleichsanspruchs des Zugewinns wegen unbilliger Härte
- ra.de
- rechtsportal.de
BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1381
Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bewertung von kurz nach dem Erfall veräußerten Nachlassgegenständen im Zugewinnausgleich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bewertung von kurz nach dem Erfall veräußerten Nachlassgegenständen im Zugewinnausgleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen; Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen unbilliger Härte
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1535
- FamRZ 2015, 1497
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90
Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Entscheidend ist, ob der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Zugewinnausgleich im Einzelfall den Sinn und den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehlt, dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 1992, 787).Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).
Einigkeit besteht aber insoweit, als § 1381 BGB nicht anwendbar ist, wenn eine Vermögensminderung schon gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist (…vgl. Staudinger/Thiele a.a.O., Rdnr. 16;… MünchKomm/Koch a.a.O., Rdnr. 17;… Palandt/Brudermüller a.a.O., Rdnr. 16; offen gelassen von BGH FamRZ 1992, 787).
Einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen unterhaltsrechtliche Versorgungslage durch den Zugewinnausgleich auf Dauer in Frage gestellt würde, kann das Überschreiten einer solchen Opfergrenze jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die unterhaltsrechtliche Versorgungslage des Gläubigers auch bei Nichterfüllung der Ausgleichsforderung ungefährdet bleibt (vgl. BGH FamRZ 1992, 787).
- BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).Zwar kann bei der im Rahmen der Prüfung des § 1381 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sein (vgl. BGH FamRZ 2002, 606).
Allerdings können Umstände wirtschaftlicher Art, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB erfüllen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Abs. 1 mitberücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2002, 606).
- BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12
Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Entscheidend ist, ob der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Zugewinnausgleich im Einzelfall den Sinn und den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehlt, dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 1992, 787).Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).
Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 2014, 24).
- BGH, 20.12.1972 - IV ZR 161/71
Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Solches ist etwa dann angenommen worden, wenn der Ausgleichspflichtige mangels anderweitiger Einkommensmöglichkeiten darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus der Nutzung seines Kapitals zu decken (vgl. BGH NJW 1973, 749), oder wenn der Zugewinn des erwerbsunfähigen Ausgleichspflichtigen allein in der Wertsteigerung eines vom ihm bewohnten Grundstücks besteht, das er veräußern müsste, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, der über geregeltes Einkommen verfügt (OLG Schleswig NJW-RR 1998, 1225).Dabei sind für die Frage, ob die Zahlung der Ausgleichsforderung die Antragstellerin in existentielle Bedrängnis bringen würde, in zeitlicher Hinsicht nach der Rechtsprechung nicht nur solche Umstände bedeutsam, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags oder der Rechtskraft der Scheidung vorliegen, sondern auch spätere Umstände, also solche bis zur letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH NJW 1970, 1600; NJW 1973, 749; OLG Köln FamRZ 2009, 1070).
- BGH, 03.06.1970 - IV ZR 64/69
Verweigerung der Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen Gefährdung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Dabei sind für die Frage, ob die Zahlung der Ausgleichsforderung die Antragstellerin in existentielle Bedrängnis bringen würde, in zeitlicher Hinsicht nach der Rechtsprechung nicht nur solche Umstände bedeutsam, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags oder der Rechtskraft der Scheidung vorliegen, sondern auch spätere Umstände, also solche bis zur letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH NJW 1970, 1600; NJW 1973, 749; OLG Köln FamRZ 2009, 1070). - OLG Köln, 16.12.2008 - 4 UF 75/08
Berücksichtigung des Erwerbs eines gemeinsamen Grundstücks im Wege der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Dabei sind für die Frage, ob die Zahlung der Ausgleichsforderung die Antragstellerin in existentielle Bedrängnis bringen würde, in zeitlicher Hinsicht nach der Rechtsprechung nicht nur solche Umstände bedeutsam, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags oder der Rechtskraft der Scheidung vorliegen, sondern auch spätere Umstände, also solche bis zur letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH NJW 1970, 1600; NJW 1973, 749; OLG Köln FamRZ 2009, 1070). - OLG Schleswig, 30.05.1997 - 10 UF 56/96
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Solches ist etwa dann angenommen worden, wenn der Ausgleichspflichtige mangels anderweitiger Einkommensmöglichkeiten darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus der Nutzung seines Kapitals zu decken (vgl. BGH NJW 1973, 749), oder wenn der Zugewinn des erwerbsunfähigen Ausgleichspflichtigen allein in der Wertsteigerung eines vom ihm bewohnten Grundstücks besteht, das er veräußern müsste, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, der über geregeltes Einkommen verfügt (OLG Schleswig NJW-RR 1998, 1225). - BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80
Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877). - BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81
Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Nachlassgegenständen muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren, da Schätzungen des Verkaufswerts im Zeitpunkt des Erbfalls mit Unsicherheiten verbunden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 214; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1993, 131; NJW 1982, 2497). - BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91
Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Nachlassgegenständen muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren, da Schätzungen des Verkaufswerts im Zeitpunkt des Erbfalls mit Unsicherheiten verbunden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 214; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1993, 131; NJW 1982, 2497). - BGH, 24.03.1993 - IV ZR 291/91
Berechnung des Pflichtteils bei Veräußerung eines Grundstücks nach dem Erbfall
- BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten …
- OLG Bamberg, 20.07.1989 - 2 UF 202/88
- OLG Düsseldorf, 14.01.1981 - 5 UF 155/80
Ehepartner; Persönliche Verstöße; Eheliche Pflichten; Zugewinnausgleich; Grob …
- OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 8 UF 55/05
Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen körperlicher Misshandlung und …
- AG Langenfeld, 10.03.2014 - 42 F 134/07
Zugewinnausgleich, grobe Unbilligkeit