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   OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - VI-3 Kart 133/10 (V)   

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OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - VI-3 Kart 133/10 (V) (https://dejure.org/2011,17945)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2011 - VI-3 Kart 133/10 (V) (https://dejure.org/2011,17945)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. April 2011 - VI-3 Kart 133/10 (V) (https://dejure.org/2011,17945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bescheid der Landesregulierungsbehörde bzgl. der Mehrerlösabschöpfung in der Anreizregulierung ist nur rechtmäßig bei vergleichender Interessenlage zum Ausgleich von Mengenabweichungen; Abschöpfung von Mehrerlösen im System der Anreizregulierung; Eintritt der ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Mehrerlöse aus der vorhergehenden Regulierungsperiode können auch noch im System der Anreizregulierung abgeschöpft werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschöpfung von Mehrerlösen im System der Anreizregulierung; Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 23a Abs. 4 S. 2 EnWG bei Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrerlösabschöpfung - vom OLG Düsseldorf gekippt oder nicht?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Im März 2010 leitete die Landesregulierungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14.08.2008 (KVR 39/07) das Verfahren zur Durchführung der Mehrerlösabschöpfung gegenüber der Betroffenen ein, wobei diese sich für die Durchführung des regulären, statt des alternativ angebotenen vereinfachten, pauschalierten Verfahrens entschied.

    Aus dem Beschluss des BGH vom 14.08.2008 (KVR 39/07) sei zu schließen, dass die Anordnung der Mehrerlössaldierung nur bei tatsächlich vereinnahmten Mehrerlösen rechtmäßig sei.

    Die Saldierung von preisbedingten Mehrerlösen sei im Rahmen der Festlegung von Erlösobergrenzen gar nicht mehr zulässig, da die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 ARegV lediglich auf die Saldierungsregelungen für mengenbedingte Mehr- und Mindererlöse verweise und nicht auf § 9 GasNEV/StromNEV, den der BGH in seinen Beschlüssen vom 14.08.2008 (z.B. KVR 39/07) als Rechtsgrundlage herangezogen habe.

    2.1 Die Landesregulierungsbehörde hat die Anordnung der Berücksichtigung der Mehrerlöse, die dadurch entstanden sind, dass die Erlöse der Betroffenen in der Zeit ab Antragstellung bis zur Geltung der ersten Netzentgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG nicht den materiellen Entgeltmaßstäben der GasNEV entsprochen haben, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mehrerlösabschöpfung (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07) auf § 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 10 GasNEV analog gestützt.

    Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung hatte der Senat (Beschluss vom 09.05.2007, Az. VI-3 Kart 289/06 (V)) in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (KVR 39/07) zugrunde liegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Mehrerlösauflage verneint.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, S. 11, RN 23) hat dazu ausgeführt, dass die Unterschiede in der Netznutzerstruktur hinzunehmen seien und sich der Fall der Mehrerlössaldierung nicht von anderen Abweichungen, die nach § 11 StromNEV (§ 10 GasNEV) periodenübergreifend auszugleichen seien, unterscheide.

    (BGH, Beschlüsse vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 21; KVR 27/07, RN 33; Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08, juris RN 8; Zeidler, a.a.O. S. 126; a.A. Jacob a.a.O., S. 47; Schlack/Boos, ZNER 2008, 323, 324).

  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 12/08

    Zulässigkeit der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung für den Netzzugang;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Dies ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof auf eine periodenübergreifende Abrechnung abgestellt hat (BGH, a.a.O., S. 10, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 27/07, S. 14; Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08 - juris RN 8) und nur §§ 10 GasNEV, 11 StromNEV eine periodenübergreifende Abrechnung ermöglichen.

    (BGH, Beschlüsse vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 21; KVR 27/07, RN 33; Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08, juris RN 8; Zeidler, a.a.O. S. 126; a.A. Jacob a.a.O., S. 47; Schlack/Boos, ZNER 2008, 323, 324).

    Mit der Rückwirkung hat sich die Betroffene ausweislich des Gesprächs- bzw. Ergebnisprotokolls vom 19.09.2007 (Anlage Ag 3, S. 2) einverstanden erklärt, so dass diese zulässig war (vgl. BGH Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08 juris RN 8f).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09

    Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Hierfür spreche im Ansatz auch der Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09.

    Die vom Bundesgerichtshof getroffenen Erwägungen gelten grundsätzlich auch im System der Anreizregulierung fort (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, 202 EnWG 3/09, S. 25ff; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010, Kart 17/09, S. 31).

    Aufgrund des Zusammenspiels dieser Vorschriften ist der Mehrerlös demnach in der ersten Regulierungsperiode innerhalb von drei Jahren aufzulösen (ebenso: Weyer RdE 2008, 261, 266; Zeidler, a.a.O., S. 125; ähnlich: OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 27,welches die Saldierung jedoch schon vor Geltung der Überleitungsvorschrift in der letzten Entgeltgenehmigung vornehmen will; a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2009, 1 W 1/09 (EnWG), S. 15,welches von einer gleichmäßigen Verteilung über die Regulierungsperiode ausgeht).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2007 - 3 Kart 289/06

    Vattenfall muss Kürzung der Netzzugangsentgelte hinnehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung hatte der Senat (Beschluss vom 09.05.2007, Az. VI-3 Kart 289/06 (V)) in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (KVR 39/07) zugrunde liegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Mehrerlösauflage verneint.

    (Senat, Beschluss vom 24.08.2006, VI-3 Kart 289/06 (V), S. 6 = ZNER 2006, 258ff), so dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die Nachforderung nicht verhindert werden kann (vgl. auch: Missling in: Danner/Theobald, a.a.O., EnWG I B 1 § 23a RN 161ff; Greinacher, Helmes, NVwZ 2008, 12, 14; Ruge IR 2007, 2, 5; ders. in N & R 2006 150, 151ff).

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Davon, dass der Bundesgerichtshof die Mehrerlösabschöpfung nicht nur auf § 9 StromNEV, sondern auch auf § 11 StromNEV gestützt hat, ist auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.12.2009, 1 BvR 2738/08, S. 12, 13, 14, 15) ausgegangen.

    So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.12.2009, 1 BvR 2738/08) schon die analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV für die Mehrerlösabschöpfung für zulässig gehalten und einen Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes verneint.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Dies ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof auf eine periodenübergreifende Abrechnung abgestellt hat (BGH, a.a.O., S. 10, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 27/07, S. 14; Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08 - juris RN 8) und nur §§ 10 GasNEV, 11 StromNEV eine periodenübergreifende Abrechnung ermöglichen.

    (BGH, Beschlüsse vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 21; KVR 27/07, RN 33; Beschluss vom 21.07.2009, EnVR 12/08, juris RN 8; Zeidler, a.a.O. S. 126; a.A. Jacob a.a.O., S. 47; Schlack/Boos, ZNER 2008, 323, 324).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - 3 Kart 289/06

    Vattenfall muss die Kürzung der Netzzugangesentgelte vorläufig hinnehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    (Senat, Beschluss vom 24.08.2006, VI-3 Kart 289/06 (V), S. 6 = ZNER 2006, 258ff), so dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die Nachforderung nicht verhindert werden kann (vgl. auch: Missling in: Danner/Theobald, a.a.O., EnWG I B 1 § 23a RN 161ff; Greinacher, Helmes, NVwZ 2008, 12, 14; Ruge IR 2007, 2, 5; ders. in N & R 2006 150, 151ff).
  • OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 W 1/09

    Bestimmung des Ausgangsniveaus und Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Aufgrund des Zusammenspiels dieser Vorschriften ist der Mehrerlös demnach in der ersten Regulierungsperiode innerhalb von drei Jahren aufzulösen (ebenso: Weyer RdE 2008, 261, 266; Zeidler, a.a.O., S. 125; ähnlich: OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 27,welches die Saldierung jedoch schon vor Geltung der Überleitungsvorschrift in der letzten Entgeltgenehmigung vornehmen will; a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2009, 1 W 1/09 (EnWG), S. 15,welches von einer gleichmäßigen Verteilung über die Regulierungsperiode ausgeht).
  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 3 Kart 133/10
    Die vom Bundesgerichtshof getroffenen Erwägungen gelten grundsätzlich auch im System der Anreizregulierung fort (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, 202 EnWG 3/09, S. 25ff; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010, Kart 17/09, S. 31).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 3 Kart 37/11

    Berücksichtigung von Mehrerlösen bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen eines

    Dass sich die Betroffene - unstreitig - erstmals nach dem Beschluss des Senats vom 06.04.2011 in dem Verfahren VI-3 Kart 133/10 (V) auf eine Genehmigungsfiktion berufen habe, spreche für sich.

    Die beteiligte Bundesnetzagentur verweist auf die Entscheidung des Senats vom 06.04.2011, VI-3 Kart 133/10 (V) sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.08.2008, KVR 27/07 und vom 30.03.2011, KZR 70/10 und sieht im Übrigen von einer Stellungnahme ab.

    Dafür spricht auch, dass nach dem Vortrag der Landesregulierungsbehörde in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren VI-3 Kart 133/10 (V), die meisten Netzbetreiber den Jahresabschluss - nebst Prüfbericht - dem Entgeltantrag nicht beigelegt hatten, sondern die Landesregulierungsbehörde diese nachfordern musste.

    Da das Jahr 2009 mit dem Beginn der Anreizregulierung belastet war und es daher - wie dem Senat aus dem Verfahren VI-3 Kart 133/10 (V) bekannt ist - dem Wunsch zahlreicher Netzbetreiber entsprach, das Verfahren der Mehrerlösabschöpfung in das Jahr 2010 zu verlegen, kam damit nur eine Mehrerlösabschöpfung in den Jahren 2011 und 2012 in Betracht.

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