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   OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-2 U 98/09   

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OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-2 U 98/09 (https://dejure.org/2010,8607)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2010 - I-2 U 98/09 (https://dejure.org/2010,8607)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - I-2 U 98/09 (https://dejure.org/2010,8607)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    Dem Patentinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat (BGH, GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone).

    So ist ein "Betroffensein" auch bei Erteilung einer umfassenden Exklusivlizenz, die dem Schutzrechtsinhaber jedes eigene (per se anspruchsbegründende) Nutzungsrecht nimmt, möglich, vornehmlich dann, wenn mit dem ausschließlichen Lizenznehmer eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, weil durch die Verletzungshandlungen mittelbar auch die Lizenzeinnahmen des Patentinhabers beeinträchtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 898 ff - Tintenpatrone; BGH, GRUR 1992, 697, 698 - Alf; GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 17; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541).

    "Verletzt" wird der Patentinhaber ferner auch dann, wenn dem Lizenznehmer eine vertragliche Bezugspflicht für die Lizenzgegenstände, für Rohstoffe oder Einzelteile auferlegt ist, weil durch die Verletzungshandlungen der Umsatz (und Gewinn) des Schutzrechtsinhabers mit seinem Lizenznehmer in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 899 - Tintenpatrone; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14).

    Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt hierbei voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (BGH, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGHZ 130, 205 = GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis&Dynamit I; BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).

    Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung (BGH GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).

    Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone) ist hiervon im Grundsatz auch nach der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert.

    Dass mit dem Warenabsatz ein Vermögensvorteil für den Rechtsinhaber verbunden ist, insbesondere der Bezugspreis ein wirtschaftliches Äquivalent für Warenunkosten und Lizenzeinräumung beinhaltet, entspricht der Lebenserfahrung, so dass die Entstehung eines Schadens - in Form eines entgangenen Gewinns - durch verletzungsbedingt geringere Warenbezüge des Lizenznehmers auch in einem solchen Fall regelmäßig nicht fern liegend ist (BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14).

    Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone) reicht es aus, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 167/03

    Vergleichsempfehlung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    So ist ein "Betroffensein" auch bei Erteilung einer umfassenden Exklusivlizenz, die dem Schutzrechtsinhaber jedes eigene (per se anspruchsbegründende) Nutzungsrecht nimmt, möglich, vornehmlich dann, wenn mit dem ausschließlichen Lizenznehmer eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, weil durch die Verletzungshandlungen mittelbar auch die Lizenzeinnahmen des Patentinhabers beeinträchtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 898 ff - Tintenpatrone; BGH, GRUR 1992, 697, 698 - Alf; GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 17; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541).

    Ein hierauf beruhender Rückgang der Lizenzeinnahmen stellt einen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, a.a.O. - Tintenpatrone ; BGH, GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Schulte, a.a.O., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a. a. O., Rdnr. 543).

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 109/58
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung (BGH GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 - Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    So ist ein "Betroffensein" auch bei Erteilung einer umfassenden Exklusivlizenz, die dem Schutzrechtsinhaber jedes eigene (per se anspruchsbegründende) Nutzungsrecht nimmt, möglich, vornehmlich dann, wenn mit dem ausschließlichen Lizenznehmer eine Stück- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, weil durch die Verletzungshandlungen mittelbar auch die Lizenzeinnahmen des Patentinhabers beeinträchtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 898 ff - Tintenpatrone; BGH, GRUR 1992, 697, 698 - Alf; GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 17; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 14; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541).
  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    Soweit das Oberlandesgericht München (GRUR 2005, 1038 - Hundertwasserhaus II) zum Urheberrecht entschieden hat, dass dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben habe, Schadensersatzansprüche nur zustünden, wenn er dafür Lizenzgebühren erhalte, und er nicht berechtigt sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z. B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt sei, vermag der erkennende Senat dem für den hier zu beurteilenden Fall, dass ein Patentinhaber eine ausschließliche Lizenz an ein Unternehmen vergeben hat, dessen alleiniger Gesellschafter er ist, nicht zu folgen.
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt hierbei voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (BGH, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGHZ 130, 205 = GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis&Dynamit I; BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt hierbei voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (BGH, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage; GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGHZ 130, 205 = GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis&Dynamit I; BGH, GRUR 2008, 896, 898 - Tintenpatrone).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09
    Das gilt schon deshalb, weil es, wenn der angegriffene Gegenstand in sämtlichen Merkmalen dem Wortsinn des Patentanspruchs entspricht, grundsätzlich unerheblich ist, ob mit ihm die erfindungsgemäßen Wirkungen überhaupt oder vollständig erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 13, 134 - Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 f - Befestigungsvorrichtung II).
  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10

    Cinch-Stecker

    Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das unter anderem in InstGE 12, 88 veröffentlicht worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 10/19
    Soweit die im Klage- bzw. Berufungsantrag zu I. 4. enthaltene Formulierung "oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt", dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen patentverletzenden Zündkerzen wieder an sich zu nehmen hat, ist diese Verpflichtung bereits Teil ihrer Rückrufverpflichtung (vgl. Senat, InstGE 12, 88 = BeckRS 2010, 15888 - Cinch-Stecker; Schulte/Voß, a.a.O., § 140a Rn. 31; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 726).

    Mit dem Rückruf bringt der Verletzer, ohne dass dies einer besonderen Erwähnung bedürfte, seine Bereitschaft zum Ausdruck, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen, weswegen in einer solchen Entgegennahme keine Maßnahme eines endgültigen Entfernens aus den Vertriebswegen gesehen werden kann (Senat, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 122/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Anzeige der

    Die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, ist bereits Teil ihrer Rückrufverpflichtung (vgl. Senat, Urt. v. 06.05.2010 - I-2 U 98/09, Umdr.
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2021 - 2 W 18/21

    1. Im Zuge des Rückrufs bedarf es eines Rechtsfolgenhinweises an den

    Zur Erfüllung des Rückrufanspruchs hätte die Schuldnerin damit für jeden einzelnen Abnehmer den Versand eines inhaltlich ausreichenden Rückrufschreibens darlegen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 06.05.2010 - I-2 U 98/09 = BeckRS 2010, 15888).
  • LG Düsseldorf, 08.08.2019 - 4c O 88/17

    Integriertes klinisches Laborsystem

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2021 - 2 W 19/21

    Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung; Weiterverwendung von

    Zur Erfüllung des Rückrufanspruchs hätte die Schuldnerin damit für jeden einzelnen Abnehmer den Versand eines inhaltlich ausreichenden Rückrufschreibens mitteilen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2010, Az.: I-2 U 98/09 = BeckRS 2010, 15888; Beschl. v. 20.09.2021, Az.: I-2 W 18/19).
  • LG Düsseldorf, 14.02.2019 - 4c O 75/17

    Repeater 1

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).
  • LG Düsseldorf, 23.04.2015 - 4c O 46/14

    Fahrzeugplaneaufwicklung

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichtes Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4c O 18/14
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichtes Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen /vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4a O 32/19
    Zum Nachweis der Erfüllung der Rückrufverpflichtung ist es erforderlich, die Erfüllung in Bezug auf jeden einzelnen Kunden darzulegen (OLG Düsseldorf Urt. v. 6.5.2010 - I-2 U 98/09, BeckRS 2010, 15888, beck-online).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4a O 21/19
  • LG Düsseldorf, 03.11.2016 - 4c O 9/16

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kühlgerät mit wenigstens

  • LG Düsseldorf, 14.02.2019 - 4c O 76/17

    Repeater 2

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 121/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Gerät zur Bestimmung des

  • LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 4c O 68/21

    Endoskopische Vorrichtung

  • LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15

    Reitsportsattel

  • LG Düsseldorf, 08.09.2016 - 4c O 67/15

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Spritze und eine Spritzenfamilie

  • LG Düsseldorf, 21.01.2016 - 4b 108/14

    Rollenschneidevorrichtung

  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4c O 64/18

    Schneidkörper

  • LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 4c O 1/17

    Kühlschrank mit Kühlfächern

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