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OLG Düsseldorf, 06.05.2020 - 3 Kart 739/19 (V) |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21 Richtig ist allerdings, dass die bilanzielle Aktivierung als Fertiganlage (bzw. eine dahinlautende Umbuchung) handelsrechtlich nicht mit der Inbetriebnahme einhergehen muss (…vgl. Nordmeyer/Göbel in Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung B 212 Rn. 90 [Werkstand: 67. Ergänzungslieferung]), und dass die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme im Ausgangspunkt vorhaben- oder zielbezogen (erst-) erteilt wird (siehe dazu Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - VI-3 Kart 739/19 [V], juris Rn. 46 f.).
Eine begriffliche Differenzierung zwischen Neuantrag einerseits und Verlängerungs-, Folge- oder Änderungsantrag andererseits (siehe dazu auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - VI-3 Kart 739/19 [V], juris Rn. 45 ff.) ist erforderlich, wenn und soweit das Gesetz daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft.
Das Ergebnis des Netzentwicklungsplanverfahrens betrifft vielmehr die Frage der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 3. Fall ARegV (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - VI-3 Kart 739/19 [V], juris Rn. 50 ff.).