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   OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - I-3 Wx 121/10   

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https://dejure.org/2010,36231
OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - I-3 Wx 121/10 (https://dejure.org/2010,36231)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2010 - I-3 Wx 121/10 (https://dejure.org/2010,36231)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - I-3 Wx 121/10 (https://dejure.org/2010,36231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich eines Grundschuldbriefs mangels Glaubhaftmachung, das seine zwischenzeitlich entstandene Eigentümergrundschuld nicht an unbekannte Dritte abgetreten worden ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 467 Abs. 2; BGB § 1163; BGB § 1164
    Ablehnung der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich eines Grundschuldbriefs mangels Glaubhaftmachung, das seine zwischenzeitlich entstandene Eigentümergrundschuld nicht an unbekannte Dritte abgetreten worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Solingen - 9a II 2/09
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - I-3 Wx 121/10
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2012 - 3 Wx 247/12

    Zu den Voraussetzungen einer Antragsberechtigung nach § 467 Abs. 2 FamFG in

    aa)Der letztlich maßgebliche Unterschied zu dem in der Entscheidung des Senats vom6. Juli 2010 (in: RNotZ 2012, S. 34 ff; dem folgend BeckOK BGB - Rohe, Stand: 01.11.2012, § 1162 Rdnr. 2) behandelten Sachverhalt liegt darin, dass es dort um eine Hypothek ging, hier jedoch eine Grundschuld in Rede steht.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Wx 39/19

    Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren für einen Grundschuldbrief

    Einer Eintragung im Grundbuch bedarf es dazu nicht, § 1154 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1162 Rn. 1; Beschluss des Senats RNotZ 2012, 34 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - 3 Wx 204/18

    Notwendige Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren zum

    Eine Briefhypothek kann nämlich auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam übertragen werden, vgl. § 1154 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1162 Rn. 1; Beschluss des Senats RNotZ 2012, 34 ff.).

    Der Erbe kann in der Regel also nicht versichern, dass er nach materiellem Recht Gläubiger des Grundpfandrechts ist (Heckel, DNotZ 2017, 348 ff.; Staudinger/Wiegand, a.a.O., § 1162 Rn. 12; vgl. auch Beschluss des Senats RNotZ 2012, 34 ff.; soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2012, FGPrax 2013, 134 f., in Bezug auf einen Grundschuldbrief eine im Ergebnis abweichende Meinung vertreten hat, gelten die dortigen Erwägungen hier schon deshalb nicht, weil es im vorliegenden Fall um einen Hypothekenbrief geht; zudem hat die letztgenannte Entscheidung des Senats Kritik erfahren und es dürften nach Auffassung des Senats gute Gründe dafür sprechen, die im hiesigen Fall für ausschlaggebend gehaltenen Gründe auch auf den Fall der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs anzuwenden; s. dazu auch schon Senat FGPrax 2019, 46 f. für den Ausschluss des unbekannten Gläubigers einer Briefgrundschuld).

  • KG, 14.06.2018 - 13 W 6/18

    Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Hypothekenbriefes: Anforderungen

    Dass ein Dritter über das Recht nicht außergrundbuchlich verfügt hat, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht: Denn der Erklärende kann nur sein eigenes Wissen glaubhaft machen, aber nicht Tatsachen, die er nicht selbst hat wahrnehmen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 Wx 121/10, RNotZ 2012, 34 [bei juris LS und Rz. 21] sowie Keidel/Sternal, FamFG [19. Aufl. 2017] § 31 Rn. 12).
  • OLG Bremen, 28.07.2014 - 1 W 22/14

    Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG im

    Eine solche (negative) Tatsache kann der Rechtsnachfolger nämlich dann nicht glaubhaft machen, wenn es ihm an eigener Wahrnehmung fehlt und auch andere geeignete Ausschlusstatsachen nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht sind (so auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse des Senats vom 06.11.2013, 1 W 37/13 und zuletzt vom 15.04.2014, 1 W 11/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2010 - 3 Wx 121/10 -, Rn. 21 in juris).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2020 - 3 Wx 254/19

    Glaubhaftmachung der Nichtexistenz nicht im Grundbuch eingetragener

    Der Erbe bzw. der Nachlasspfleger kann also in der Regel nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist (vgl. Senat RNotZ 2012, 34 ff.; FGPrax 2019, 46 ff.; OLG Düsseldorf, 25. Zivilsenat, RNotZ 2019, 390 f.; allgemein: Keidel/Sternal, a.a.O., § 31 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2016 - 4 U 77/15

    Zur Mitwirkungspflicht der Miterben an einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB

    Der derzeitige Gläubiger des verbrieften Grundpfandrechts, insbesondere die Zugehörigkeit dieses Rechtes zur Erbmasse, kann daher nicht festgestellt werden, weshalb der Hypothekenbrief nicht gem. § 1162 BGB aufgeboten werden kann (OLG Düsseldorf RNotZ 2012, 34; anders derselbe Senat für den Fall der Briefgrundschuld mangels Akzessorietät der Grundschuld RNotZ 2013, 100).
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