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   OLG Düsseldorf, 06.09.1979 - 10 W 48/79   

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https://dejure.org/1979,8582
OLG Düsseldorf, 06.09.1979 - 10 W 48/79 (https://dejure.org/1979,8582)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.1979 - 10 W 48/79 (https://dejure.org/1979,8582)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 1979 - 10 W 48/79 (https://dejure.org/1979,8582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kaufvertrag; Auflassung; Beurkundung; Katastermäßige Bezeichnung; Volle Gebühr; Ermessensfehlgebrauch; Festsetzung des Kaufpreises

Papierfundstellen

  • DNotZ 1980, 188
  • VersR 1980, 335
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14

    Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche: Doppelvertretung

    Den Gegenstandswert bestimmt der Senat nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit 1/10 des Grundstückswerts (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1980, 188).
  • OLG Hamm, 03.05.2007 - 15 W 418/06

    Gebühr für eine Identitätserklärung

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Identitätserklärung ausschließlich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung hat und für deren Beurkundung deshalb nur eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO zu erheben ist (Abweidung von OLG Düsseldorf DNotZ 1980, 188).

    Das Landgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung den Ausführungen des OLG Düsseldorf in dessen Beschluss 06.09.1979 (DNotZ 1980, 188; unklar in diesem Zusammenhang OLG Düsseldorf DNotZ 1992, 94) angeschlossen.

  • OLG Düsseldorf, 13.03.1980 - 10 W 121/79

    Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung bei Kauf eines Trennstücks

    Das wäre vorliegend noch kostengünstiger gewesen; zwar wäre eine volle Gebühr erwachsen, aber nur nach einem Wert von einem Zehntel des ergänzten Vertrages (vgl. Senatsbeschluß DNotZ 1980, 188 mN), hier also nach einem Wert von 30.260 DM, so daß die Gebühr nur 125 DM betragen hätte.
  • KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79

    Überwachung der Eintragungsreife; Hebegebühr

    aber nur nach einem Wert von einem Zehntel des ergänzten Vertrages (vgl. Senetabeschfuß 10 W 48/79 e MittRhNolK 1979, 203 mit Nachweisen).
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