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   OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - I-22 U 41/17   

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https://dejure.org/2017,43424
OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - I-22 U 41/17 (https://dejure.org/2017,43424)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2017 - I-22 U 41/17 (https://dejure.org/2017,43424)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - I-22 U 41/17 (https://dejure.org/2017,43424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie weit gehen die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zur Reichweite von Bedenkenhinweispflichten

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Wer plant, muss das nötige Fachwissen haben

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer als Bauunternehmer Planungsverantwortung übernimmt, muss sich Spezialwissen verschaffen! (IBR 2018, 261)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Angaben muss ein Bedenkenhinweis enthalten? (IBR 2018, 251)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 29.09.2011 - VII ZR 87/11

    Sachmängelhaftung beim Werkvertrag: Abweichung des Werks von der vereinbarten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Denn die Herstellungspflicht der Beklagten als Auftragnehmerin beschränkt sich - im Rahmen des funktionalen Leistungs- bzw. Mangelbegriffs - gerade nicht nur auf die Einhaltung der (mündlich bzw. schriftlich) vereinbarten Leistung oder Ausführungsart (im Sinne des sog. Vergütungssolls, zu Sowiesokosten noch unten), sondern die Leistungsvereinbarung der Parteien wurde auch hier überlagert von der Pflicht der Beklagten als Auftragnehmerin, ein nach den maßgeblichen Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, BauR 2012, 115; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 18 mwN).

    (a) Dass die Klägerin die vorstehenden Bedenken selbst gekannt hat, hat die Beklagte - auch in zweiter Instanz - im Rahmen der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- bzw. Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/12, BauR 2012, 115) schon nicht hinreichend dargetan bzw. jedenfalls nicht bewiesen.

    (b) Die Beklagte ist auch im Berufungsverfahren schon den ihr obliegenden Vortrag bzw. jedenfalls den ihr obliegenden Beweis dafür fällig geblieben, dass und aus welchen konkreten Gründen sie bei einer pflichtgemäßen Prüfung nicht hat erkennen können, dass die technischen Parameter der im o.a. Nachtragsangebot bzw. Nachtragsauftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung der Betonbodenplatte nicht zu einem nach den Vertragsumständen zweckentsprechenden, funktionstauglichen Werk führen würden (vgl. zur diesbezüglichen Beweislast des Auftragnehmers: BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, BauR 2012, 115; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 54).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, indes mit der insoweit notwendigen ergänzenden Klarstellung bzw. Abgrenzung, dass die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht für sich allein keinen Tatbestand darstellt, der eine Mängelhaftung des Auftragnehmers begründet (vgl. zuletzt insbesondere: BGH, Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 210/13, NZBau 2016, 488, dort Rn 18; zuvor bereits: BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; vgl. auch Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 25 mwN).

    Selbst wenn der Senat hilfsweise als unterstellen wollte, der Beklagten wären klägerseits konkrete (Vor-)Planungen des Betonbodens vorgelegt oder gar "Bedingungen vorgegeben" worden, würde dies nichts an der verschuldensabhängigen Mängelhaftung der Beklagten als Werkunternehmerin ändern, sondern die Beklagte könnte sich nur - nach Bejahung des Haftungstatbestandes in einem notwendigen zweiten Schritt (siehe zu dieser notwendigen Differenzierung bereits oben) ausnahmsweise dann "enthaften", wenn sie nicht hätte erkennen können, dass die - unterstellten - (Vor-)Planungen bzw. "Bedingungen" der Klägerin nicht geeignet waren, die vereinbarte bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen bzw. sie die Klägerin auf Bedenken gegen deren - unterstellten - (Vor-)Planungen bzw. Bedingungen hinreichend hingewiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 23-25 i.V.m. Rn 40 ff. mwN).

    Der Beklagten oblag - sowohl im Rahmen der von ihr vertraglich übernommenen Ausführungs-, Werk- und Detailplanung für ihren Liefer- bzw. Leistungsumfang (vgl. Ziff. 11.0 der Bau- und Leistungsbeschreibung, siehe bereits oben) als auch im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten (als Bestandteil der Herstellungspflicht) - eine Überprüfung von - ggf. auch detaillierten - Leistungsvorgaben der Klägerin als Auftraggeberin, aller behördlichen Vorgaben und auch aller Vorgewerke bzw. bauseitigen Umstände, die auf die Funktionstauglichkeit des von ihr vertraglich übernommenen Gewerks etwaig Einfluss haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 25).

  • BGH, 08.03.1984 - VII ZR 349/82

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist; Benachteiligung von Kaufleuten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Das LG hat sich zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte - unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung - den ihr im Rahmen von § 254 BGB obliegenden Beweis für ein eigenes Mitverschulden der Klägerin - dahingehend fällig geblieben ist, dass die Klägerin den Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf vom 31.07.2003 zurückgehalten und nicht der Beklagten (dem Zeugen R. oder dem Zeugen H.) übergeben haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BauR 1984, 310 zur Zurückhaltung eines Bodengutachtens; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 62).
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 8/10

    Haftung des Architekten: Mitverschulden des Bauherrn bei Kenntnis der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    (b) Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, es sei ausführlich erörtert worden, ob unter irgendwelchen (insbesondere wasserrechtlichen) Umständen nicht besondere Anforderungen an die Bodenplatte zu stellen seien, reicht dies ebenfalls nicht aus, da ein Werkunternehmer nur dann von seinen Gewährleistungspflichten befreit ist bzw. wird, wenn er - inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2010, VII ZR 8/10, BauR 2011, 869; OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 30.08.1995, 22 U 11/95, BauR 1996, 260;; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 49/50 mwN).
  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Denn der mit der ursprünglichen Vorschussklage verbundene bisherige Feststellungsantrag zu 3. hat die Verjährung auch insoweit gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2008, VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.04.1995, VII ZR 73/94, NJW 1995, 1676, dort Rn 23; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 134 mwN; 15. Teil, Rn 1/7/29/30 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 433, 441, 451; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 204, Rn 16 mwN).
  • BGH, 05.09.2006 - VI ZR 176/05

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.1995 - 22 U 11/95

    Vertragsabwicklung; Prüfungs- und Hinweispflicht bei geltendgemachter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    (b) Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, es sei ausführlich erörtert worden, ob unter irgendwelchen (insbesondere wasserrechtlichen) Umständen nicht besondere Anforderungen an die Bodenplatte zu stellen seien, reicht dies ebenfalls nicht aus, da ein Werkunternehmer nur dann von seinen Gewährleistungspflichten befreit ist bzw. wird, wenn er - inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2010, VII ZR 8/10, BauR 2011, 869; OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 30.08.1995, 22 U 11/95, BauR 1996, 260;; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 49/50 mwN).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Das LG hat sich zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte - unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung - den ihr im Rahmen von § 254 BGB obliegenden Beweis für ein eigenes Mitverschulden der Klägerin - dahingehend fällig geblieben ist, dass die Klägerin den Genehmigungsbescheid der BR Düsseldorf vom 31.07.2003 zurückgehalten und nicht der Beklagten (dem Zeugen R. oder dem Zeugen H.) übergeben haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BauR 1984, 310 zur Zurückhaltung eines Bodengutachtens; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 62).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 17 U 227/01

    Werkvertrag: Konkludente Haftungsfreistellung eines Fliesenlegers bei Prüfung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Denn eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht kann ausnahmsweise nur dann entfallen, wenn sich der Auftragnehmer auch darauf verlassen darf, dass der Auftraggeber selbst (oder durch seinen bauleitenden Vertreter) die erforderliche Prüfung tatsächlich angestellt hat und seine Angaben oder Anordnungen auf dem Ergebnis dieser Prüfung beruhen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2003, 17 U 227/01, BauR 2003, 1727).
  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 70/01

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des die Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 22 U 41/17
    Dabei hat das LG zutreffend (und von der Berufung der Beklagten nicht in Abrede gestellt), dass sich die Klägerin ein - unterstelltes - Verschulden des KB B. im Rahmen deren etwaigen Aufgaben zur Bauleitung/-überwachung jedenfalls nicht im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 70/01, NZBau 2002, 514; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 76 mwN).
  • OLG Hamm, 04.04.2003 - 34 U 132/01

    Keine Hinweispflicht bei unausgereifter Konstruktion

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2003 - 5 U 71/01

    Voraussetzungen der Hinweispflicht des Werkunternehmers

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • BGH, 06.04.1995 - VII ZR 73/94

    Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Bauträgers

  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 4 U 23/07

    Haftung des Bauunternehmers: Mangelhaftigkeit eines Stahl-Glas-Daches mit spontan

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 87/12

    Behelfsbrücke wird weiter genutzt: Auftraggeber muss angemessene Vergütung

  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 210/13

    Werkvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Werks als

  • BGH, 09.02.2010 - X ZR 82/07

    Vertrag über eine nach den Vorgaben des Bestellers herzustellende neue bewegliche

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

  • BGH, 26.11.2009 - VII ZR 133/08

    Übergehen bzw. Nichtzulassung eines neuen Vortrags durch das Gericht als

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • OLG Schleswig, 18.07.2018 - 12 U 8/18

    Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers

    Den Umfang der Hinweispflicht fasst Werner/Pastor (Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, RN 2038) wie folgt zusammen: "Der Bedenkenhinweis muss dabei immer so konkret erfolgen, dass dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung hinreichend klar wird; denn er dient auch dem Zweck, den Auftraggeber vor einem Schaden zu bewahren." So auch, neben anderen, OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017, 22 U 41/17, IBR 2018, 251.
  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 U 74/18

    Anforderungen an einen Bedenkenhinweis gem. § 4 Abs. 3 VOB/B

    Daher oblag es hier dem Anschlussberufungsführer, der Klägerin als seiner Vertragspartnerin unverzüglich - im Rahmen eines BGB-Werkvertrages zwar nicht schriftlich, aber dennoch mit ausreichender Warnung - zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der veränderten Abwasserrohrlüftung und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darzulegen, damit für sie die Tragweite der Nichtbefolgung seines Hinweises erkennbar wird; Erklärungen pauschalen Inhalts sind - jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde - unzulänglich (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2013 - 23 U 185/11, LS 5 und Rdn. 102 f., juris = BeckRS 2013, 12930; Urt. v. 06.10.2017 - 22 U 41/17, LS 5, juris-Rdn. 166 = BeckRS 2017, 131243 Rdn. 161; BeckOGK-BGB/Schmidt aaO; Jurgeleit aaO Rdn. 68 f.; Merkens in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 7. Aufl., B § 4 Rdn. 98; jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 12 U 28/21

    Ingenieurhonorar für die Planung einer Abwasseranlage; Kostenvorschussanspruch

    Es fehlt die Gewissheit, dass der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände tatsächlich kennt und er seine Ausführungsentscheidung - im Sinne einer ausdrücklichen bzw. konkludenten Risikoübernahme - auf der Basis dieser Entscheidung getroffen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.10.2017 - I-22 U 41/17, NJOZ 2018, 727, beck-online).
  • LG Deggendorf, 31.03.2020 - 22 O 341/19

    Leistungen, Werklohn, Werklohnforderung, Abnahme, Werklohnanspruch, Aufrechnung,

    Vielmehr muss er die zu beweisende Gewissheit haben, dass der Besteller die maßgeblichen Umstände bereits tatsächlich kennt und seine Ausführungsentscheidung - im Sinne einer ausdrücklichen bzw. konkludenten Risikoübernahme - auf dieser Basis getroffen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2018, 727).
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