Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51649
OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19 (https://dejure.org/2021,51649)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2021 - 3 Kart 749/19 (https://dejure.org/2021,51649)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 3 Kart 749/19 (https://dejure.org/2021,51649)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,51649) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die von der Bundesnetzagentur in der vierten Qualitätsregulierung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber verwendete Regressionsfunktion zur Ermittlung des netzbetreiberindividuellen Referenzwertes auf der Mittelspannungsebene ist nicht zu beanstanden. Der für den ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Regressionsfunktion zur Ermittlung des netzbetreiberindividuellen Referenzwertes auf der Mittelspannungsebene Methode der Kleinsten-Quadrate-Anpassung zur Bestimmung des Regressionskoeffizienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Hierfür sprächen auch die Ausführungen des Senats zu den überproportionalen Auswirkungen von Veränderungen der Einflussfaktoren auf die Referenzwerte von Netzbetreibern mit niedriger Lastdichte im Beschluss vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 75/17 [V]).

    Diese vom Bundesgerichtshof aus Anlass der ersten Qualitätsregulierung aufgestellten Grundsätze beanspruchen auch für das Verwaltungsverfahren zur nunmehr vierten Qualitätsregulierung Gültigkeit, zumal der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich durch Beschluss vom 11.12.2018 (Az. EnVR 1/18, BeckRS 2018, 36764, Rn. 52, 56) ausdrücklich entschieden hat, dass zwar nicht die ASIDI-Werte als aggregierte Kennzahlen der Nichtverfügbarkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sind, wohl aber die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter, zu denen die Lastdichte und die Anzahl der Letztverbraucher zählen (ebenso bereits Senat, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17, BeckRS 2020, 5386, Rn. 132 ff. zur dritten Qualitätsregulierung).

    In der vergangenen Qualitätsregulierung für die Jahre 2017 und 2018 hatte der - nunmehr freigegebene - Regressionskoeffizient c das optimale Bestimmtheitsmaß bei einem Wert von 0, 93 angenommen und war dementsprechend festgesetzt worden, wobei bei Korrektur einer fehlerhaften Datenmeldung (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386) das maximale Bestimmtheitsmaß sogar bei c=1,0638 gelegen hätte.

    Dass ein c-Wert von 1, 1816 den Erwartungsbereich so deutlich überschreitet, dass er bereits für sich gesehen gegen die Belastbarkeit der entsprechenden Referenzwertfunktion spricht, lässt sich auch der Entscheidung des Senats vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 105) nicht entnehmen.

    Dieser Effekt beruht aber maßgeblich auf dem ingenieurswissenschaftlich und statistisch hinreichend abgesicherten hyperbolischen Verlauf der Referenzwertfunktion, kann sich sowohl zu deren Vor- als auch deren Nachteil auswirken und begründet deshalb keine systematische Schlechterstellung (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 159).

    Auch unter Berücksichtigung in der Vergangenheit in Einzelfällen festgestellter einzelner Datenfehler ist daran festzuhalten, dass die Bundesnetzagentur davon ausgehen darf, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an sie liefern (BGH, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 47 ff.; Senat, Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 39; Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 81).

    Dass die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur geeignet ist, eine vollständige Plausibilisierung der Daten zu erreichen und damit eine taugliche Datengrundlage für den Qualitätsvergleich zu schaffen, hat der Senat zuletzt für die dritte Qualitätsregulierung entschieden (Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17, a.a.O., Rn. 80).

    Dass verbleibende Schätzunsicherheiten im Rahmen der Qualitätsregulierung nicht adäquat über ein sog. Konfidenzband zu adressieren sind, wie im Oxera-Gutachten (S. 14 f.) vorgeschlagen, hat der Senat bereits entschieden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17, BeckRS 2020, 5386, Rn. 151 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 139/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Dies steht auch im Einklang mit den bisherigen Annahmen des Senats, der schon in den Beschwerdeverfahren betreffend die Qualitätsregulierung für die Jahre 2012 und 2013 davon ausgegangen ist, dass eine optimale Wahl für eine Regression auch außerhalb des Wertebereichs 0, 5 bis 1 möglich ist (etwa Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 97).

    Der Senat ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein c-Wert von 2, 1 erheblich über der Plausibilitätsgrenze liegt (Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 97; vgl. S. 9 des dort verwendeten gerichtlichen Gutachtens, Bl. 301 ff. VV Qualitätselement Methodik).

    Es liegt damit eine andere Ausgangssituation vor als diejenige, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 17.02.2016 (VI-3 Kart 139/12 [V]) war.

    Auch unter Berücksichtigung in der Vergangenheit in Einzelfällen festgestellter einzelner Datenfehler ist daran festzuhalten, dass die Bundesnetzagentur davon ausgehen darf, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an sie liefern (BGH, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 47 ff.; Senat, Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 39; Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 81).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    In seinem Beschluss vom 22.07.2014 (EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 13 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualitätselements nicht in allen Details punktgenau vorgegeben ist.

    Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 38).

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 40 ff.) hat bereits zur ersten Festlegung des Qualitätselements durch die Bundesnetzagentur vom 07.06.2011 entschieden, dass zwar außer Zweifel stehe, dass die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung der Referenzwertkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhänge.

    Auch unter Berücksichtigung in der Vergangenheit in Einzelfällen festgestellter einzelner Datenfehler ist daran festzuhalten, dass die Bundesnetzagentur davon ausgehen darf, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an sie liefern (BGH, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 58/12, BeckRS 2014, 16724, Rn. 47 ff.; Senat, Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 139/12 [V], BeckRS 2016, 06876, Rn. 39; Beschluss v. 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 81).

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann dabei von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss v. 03.03.2020, EnVR 26/18, EnWZ 2020, 222, Rn. 34 - Eigenkapitalverzinsung III; Beschluss v. 26.01.2021, EnVR 7/20, Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor, jeweils bei juris).

    Von der Beschwerdeführerin wäre zu verlangen, dass sie Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr angenommene Validität der herangezogenen Daten zu erschüttern, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen in der Datengrundlage vorliegen (vgl. BGH, Beschluss v. 26.01.2021, EnVR 7/20, Rn. 86, juris - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor).

  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Denn eine Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zur Akteneinsicht ist für das Beschwerdegericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Parallelvorschrift des § 70 GWB (§ 72 GWB in der bis zum 18.01.2021 geltenden Fassung) grundsätzlich bindend (BGH, BGHZ 178, 285 Tz. 32, 34 - E.On/Stadtwerke Eschwege; Beschluss v. 02.02.2010, KVZ 16/09, Rn. 13, juris - Kosmetikartikel; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 84, Rn. 6; Huber in: Kment: EnWG, 2. Aufl., § 84, Rn. 8; Johanns/Roesen in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 84 EnWG, Rn. 10 f.).
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Denn eine Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zur Akteneinsicht ist für das Beschwerdegericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Parallelvorschrift des § 70 GWB (§ 72 GWB in der bis zum 18.01.2021 geltenden Fassung) grundsätzlich bindend (BGH, BGHZ 178, 285 Tz. 32, 34 - E.On/Stadtwerke Eschwege; Beschluss v. 02.02.2010, KVZ 16/09, Rn. 13, juris - Kosmetikartikel; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 84, Rn. 6; Huber in: Kment: EnWG, 2. Aufl., § 84, Rn. 8; Johanns/Roesen in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 84 EnWG, Rn. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 245/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Eine willkürliche Festlegung im Sinne von c=1 hat sie als nicht sachgerecht angesehen und insoweit auf die Senatsentscheidung vom 17.02.2016 (VI-3 Kart 245/12 [V]) Bezug genommen.
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 162/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Die Eignung hierfür hat der seinerzeit sachverständig beratende Senat bereits bestätigt (Beschluss v. 17.02.2016, VI-3 Kart 162/12, BeckRS 2016, 8093, Rn. 88) und weiter ausgeführt, dass das Bestimmtheitsmaß dazu dienen könne, Zweifel an der hinreichenden Belastbarkeit eines Einflusses eines Parameters auf eine zu untersuchende Größe aufzuwerfen (oder im Gegenzug auch zu entkräften).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Recht auf Akteneinsicht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Dafür, dass der Gesetzgeber über diese spezifisch auf die Anreizregulierung bezogene Veröffentlichungspflicht hinausgehend auch in den Regelungsbereich des allgemeinen energieverwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts hätte eingreifen wollen (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss v. 05.07.2021, VI-3 Kart 612/19 [V], BeckRS 2021, 23413, Rn. 20; Beschluss v. 27.05.2021, VI-3 Kart 3/21 [V], S. 13, n.v.) und insbesondere die Kenntnis der in § 23b Abs. 1 EnWG aufgeführten Daten für eine Kontrolle der darauf aufbauenden regulierungsbehördlichen Entscheidungen für materiell-rechtlich relevant erachtet hätte, liegen vor diesem Hintergrund keine belastbaren Anhaltspunkte vor.
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21

    Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19
    Dafür, dass der Gesetzgeber über diese spezifisch auf die Anreizregulierung bezogene Veröffentlichungspflicht hinausgehend auch in den Regelungsbereich des allgemeinen energieverwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts hätte eingreifen wollen (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss v. 05.07.2021, VI-3 Kart 612/19 [V], BeckRS 2021, 23413, Rn. 20; Beschluss v. 27.05.2021, VI-3 Kart 3/21 [V], S. 13, n.v.) und insbesondere die Kenntnis der in § 23b Abs. 1 EnWG aufgeführten Daten für eine Kontrolle der darauf aufbauenden regulierungsbehördlichen Entscheidungen für materiell-rechtlich relevant erachtet hätte, liegen vor diesem Hintergrund keine belastbaren Anhaltspunkte vor.
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht