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   OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - I-6 U 16/14   

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https://dejure.org/2014,49882
OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - I-6 U 16/14 (https://dejure.org/2014,49882)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2014 - I-6 U 16/14 (https://dejure.org/2014,49882)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 2014 - I-6 U 16/14 (https://dejure.org/2014,49882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflichten des Aufsichtsrats bei Übernahme des Mandats

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Haftung des Aufsichtsrats einer AG wegen unterlassener Prüfung des Jahresabschlusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsrat für unterlassene Prüfung des Jahresabschlusses haften lassen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Aufsichtsratshaftung nach Erwerb eines Geschäftsanteils

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichten des Aufsichtsrats bei Übernahme des Mandats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung des Aufsichtsrats einer AG wegen unterlassener Prüfung des Jahresabschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1586
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07

    Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    Den Aufsichtsrat trifft gemäß §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Verpflichtung, sich von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ein genaues Bild zu verschaffen (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 280/07, Rz. 15).

    Geboten ist dann, dass er sich unter Ausschöpfung aller ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Verfügung stehenden Informationsquellen ein genaues Bild von der Lage verschafft (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 280/07, Rz. 15), um sodann durch das Setzen von Zustimmungsvorbehalten gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG oder durch die Ausübung seiner Personalhoheit gemäß § 84 AktG einen Schadenseintritt zu verhindern (Habersack, a.a.O.).

  • OLG Köln, 09.09.2011 - 6 U 71/11

    Verwechslungsgefahr zweier Marken mit dem Wortbestandteil "Gute Laune"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    Am 02.05.2004 erstellte die M-GmbH ihren Prüfbericht zum Jahresabschluss 2003 der A.AG (auf den Inhalt der Anlage B2 der beigezogenen Akte I-6 U 71/11 (Bl. 89 ff BA) wird verwiesen).

    Wie dem Senat zum Beispiel aus dem Verfahren I-6 U 71/11 gerichtsbekannt ist, dessen Entscheidung der Kläger in dem vorliegenden Verfahren als Anlage TW14 vorgelegt hat, lässt sich dem Prüfbericht der M-GmbH vom 02.05.2004 zum Jahresabschluss 2003 der A-AG entnehmen, dass die A-AG bereits am 31.12.2002 mehr als EUR 10 Mio. und am 31.12.2003 mehr als EUR 37 Mio. Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben hatte (S. 12 des Prüfberichts der M.).

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    Nach §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Aufsichtsrats in seinem Pflichtenkreis, das sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt, während der Aufsichtsrat zu seiner Entlastung darlegen und beweisen muss, dass er seinen ihm gemäß §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, Rz. 8 (zum GmbH-Geschäftsführer)).

    Auch hinsichtlich der Frage, ob durch das dem Aufsichtsrat vorgeworfene Verhalten der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist, gilt gemäß § 287 ZPO das abgesenkte Beweismaß der Schadensschätzung (BGH, Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, Rz. 15).

  • OLG Braunschweig, 10.11.2010 - 6 W 10/10

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Frist, Heilung, Zustellung, Bekanntgabe,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    Der Kläger hat zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf - 33 O 158/09 und dem Senat - I 6 W 10/10 Prozesskostenhilfe für eine gegen die Beklagten nur im Entwurf eingereichte Schadensersatzteilklage über EUR 1, 5 Mio. wegen des am 08.11.2004 vereinbarten Erwerbs eines Geschäftsanteils an der C-GmbH beantragt.

    Mit Beschluss des Senats vom 24.02.2011 - I -6 W 10/10 ist dann der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen worden.

  • OLG Köln, 25.10.2012 - 18 U 37/12

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    Ein nur konkludent gefasster Beschluss der Hauptversammlung reicht schon aus formalen Gründen nicht aus, gemäß § 93 Abs. 4 AktG einen Haftungsausschluss zu begründen (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2012 - I-18 U 37/12, Rz. 19).
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    Wenn das Verfahren wegen des Tods einer Partei unterbrochen ist, kann gegen den einfachen Streitgenossen der verstorbenen Partei bei entsprechender Entscheidungsreife ein Teilurteil erlassen werden, weil die ungewisse Dauer der Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt (BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, S. 156, 157f).
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82

    Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 16/14
    So hat der Aufsichtsrat anhand des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Vorstands die Geschäftsführung zu überprüfen und in diesem Zusammenhang auch den Abschlussprüfungsbericht heranzuziehen (BGH, Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 27/82, Rz. 16).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17

    Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor

    Andere sprechen sich gegen die Anwendung von Treu und Glauben in diesen Fällen aus (OLG Köln, AG 2013, 396; OLG Düsseldorf, ZIP 2015, 1586, 1590; Wolff/Jansen, NZG 2013, 1165, 1168; Krieger/Sailer-Coceani in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 60; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 479).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 6 U 97/16

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen des Abschlusses ungünstiger

    Da ein Haftungsausschluss nach der gesetzlichen Wertung des § 93 Abs. 4 AktG voraussetzt, dass das schadensursächliche Verhalten des Vorstands auf einem Beschluss der Hauptversammlung beruht, der bereits vor der Maßnahme ergangen ist (Spindler in MünchKommAktG, 4. Auflage, § 93 Rz. 242), würde die Zulassung der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung in solchen Fällen die formalen Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 AktG aushöhlen (vgl. Senat, Urteil vom 06.11.2014 - I-6 U 16/14, Rz. 39).
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