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   OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I   

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https://dejure.org/2007,4168
OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I (https://dejure.org/2007,4168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I (https://dejure.org/2007,4168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I (https://dejure.org/2007,4168)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Unabweisbarer" Stuhldrang (Durchfall) als Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anforderungen an die Feststellungen zu "Voreintragungen" des Betroffenen; Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen

  • Wolters Kluwer
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund Durchfalls

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsverstoß und rechtfertigender Notstand wegen Durchfall (Geschwindigkeitsüberschreitung)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Notdurft als rechtfertigender Notstand für zu schnelles Fahren gem. § 16 OWiG ?

  • Judicialis

    OWiG § 16

  • rewis.io
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Stuhldrang contra Geschwindigkeitsverstoß - Messbarer Zeitgewinn kann ausschlaggebend sein

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Stuhldrang als rechtfertigender Notstand

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Durchfall kann Notstand darstellen!

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Durchfalls

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Notstand durch starken Stuhldrang bei Autofahrt

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Überhöhte Geschwindigkeit bei Durchfall

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Mildes Urteil für überhöhte Geschwindigkeit bei Durchfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen - Keine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn durch Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Stuhldrang als rechtfertigender Notstand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 470
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 30.10.2001 - 1 Ss OWi 824/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, akute Gefahr, nicht anders abwendbar,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07
    Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nächste Ausfahrt - der wiederholten Verwendung dieses Begriffs entnimmt der Senat, dass die Brüsseler Straße eine autobahnähnliche Kraftfahrstraße ist - so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat (vgl. Senat VRS 88 [1995], 454; OLG Hamm 1 Ss OWi 824/01 vom 30. Oktober 2001 ; Rengier, aaO, Rdnr. 17 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07
    c) Zwar ist rechtsfehlerhaft, dass die Amtsrichterin "Voreintragungen" zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt hat, ohne diese im Urteil festzustellen; von Fotos und sonstigen Abbildungen (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) abgesehen sind Bezugnahmen auf den Akteninhalt unzulässig (vgl. Senat VRS 91 [1996], 152 = DAR 1996, 65; Mitsch, in: KK-OWiG, § 17 Rdnr. 78; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 22; Göhler, aaO, § 17 Rdnr. 20 f; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss OWi 411/94

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07
    Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nächste Ausfahrt - der wiederholten Verwendung dieses Begriffs entnimmt der Senat, dass die Brüsseler Straße eine autobahnähnliche Kraftfahrstraße ist - so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat (vgl. Senat VRS 88 [1995], 454; OLG Hamm 1 Ss OWi 824/01 vom 30. Oktober 2001 ; Rengier, aaO, Rdnr. 17 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 19.12.1996 - 1 Ss 291/96

    Durchfall rechtfertigt Tempoverstoß?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07
    Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 ; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).
  • KG, 26.10.1998 - 3 Ws (B) 533/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07
    Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 ; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).
  • OLG Hamm, 10.10.2017 - 4 RBs 326/17

    Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung i.d.R. nicht vor

    Der neue Tatrichter wird im Rahmen seiner Abwägung u.a. zu berücksichtigen haben, wie lange der Harndrang den Betroffenen schon "quälte", ob der Betroffene in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt und Unwägbarkeiten, mit denen immer zu rechnen ist (wie etwa Stau oder Umleitungen), etwa größere Mengen Flüssigkeit zu sich genommen hat (ggf. kann hier der Vortrag aus der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift zu weiterer Aufklärung beitragen), inwieweit ein Anhalten am Fahrbahnrand zur Verrichtung der Notdurft eine Gefährdung des Betroffenen durch den Verkehr auf der Bundesstraße bedeutet hätte (vgl. insoweit: OLG Düsseldorf NZV 2008, 470, 471), ob ein Abfahren von der Bundesstraße ab dem Zeitpunkt des Auftretens des Harndrangs auf eine Nebenstraße zur Verrichtung der Notdurft möglich gewesen wäre, aber auch den Umstand, dass der Betroffene den neuen Verstoß nur rund drei Monate nach Ahndung des vorherigen Geschwindigkeitsverstoßes begangen hat.
  • OLG Brandenburg, 25.02.2019 - 53 Ss OWi 41/19

    Mögliche Rechtfertigung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass nach ergänzenden Feststellungen die Umstände, die den Betroffenen zur begangene Geschwindigkeitsüberschreitung veranlasst haben, sich nicht nur als notstandsähnliche Lage darstellen, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung gegebenenfalls durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt war (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 - 3 Ws (B) 533/98 - Göhler, OWiG, 17. Auflage § 16 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I - m.w.N.), was im Ergebnis einen Freispruch zur Folge hätte.
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