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   OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - I-16 U 66/12   

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OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - I-16 U 66/12 (https://dejure.org/2013,44968)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2013 - I-16 U 66/12 (https://dejure.org/2013,44968)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - I-16 U 66/12 (https://dejure.org/2013,44968)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.1975 - VIII ZR 237/74

    Sachliche Gebotenheit und Zumutbarkeit einer Untersuchung der Kaufsache -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Die erforderliche Intensität der Untersuchung hängt hierbei von den jeweiligen Gepflogenheiten der Branche (etwa bestehenden Handelsbräuchen, § 346 HGB) ab, nicht von den subjektiven Verhältnissen des Käufers; fehlen entsprechende Handelsbräuche, kann jedoch nicht behauptet werden, es bestehe keine Untersuchungsobliegenheit (BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625; Baumbach/Hopt a. a. O. Rn. 25; Grunewald in MünchKomm-HGB, 2. Aufl. § 377 Rn. 33; Brüggemann in: Staub, HGB a. a. O. Rn. 85).

    Es kommt insoweit darauf an, was Unternehmen der gleichen Branche und Größenordnung nach ihrem betrieblichen Zuschnitt zumutbar ist (BGH, Urteil vom 03.12.1975 a. a. O.) Bei Zwischenhändlern, die für den Verkäufer erkennbar die Ware nur (meist möglichst schnell) umschlagen, kann sich ergeben, dass eine detailliertere Untersuchung nicht tunlich ist (Grunewald in MünchKomm-HGB a. a. O. Rn. 33 a. E.).

    Insoweit sind an einen Verarbeiter strengere Anforderungen zu stellen als an einen bloßen Wiederverkäufer (BGH, Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, WM 1976, 55; Brüggemann in: Staub, HGB a. a. O. Rn 96; vgl. OLG München OLGR 1999, 5; OLG Koblenz OLGR 2008, 882).

    Es kommt auch darauf an, was für Folgen ein Mangel haben könnte (soweit die entsprechende Gefahr im Geschäftszweig des Käufers bekannt sein muss), wie aufwändig an Zeit und Kosten, Organisation und Warensubstanz eine Untersuchung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, WM 1976, 55).

  • BGH, 14.10.1970 - VIII ZR 156/68

    Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge bei einem Handelsgeschäft -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Eine Untersuchung hat nur zu erfolgen, soweit sie nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist; sie muss also auf Grund der Umstände des konkreten Falls dem Käufer zumutbar sein, was nach objektiven Kriterien, nicht nach den subjektiven Fähigkeiten des Käufers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Baumbach/Hopt a. a. O. Rn. 25 ff.; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 377 Rn. 36 ff.; Brüggemann in: Staub, HGB 4. Aufl. § 377 Rn. 77, 81, 94).

    Es kommt auch darauf an, was für Folgen ein Mangel haben könnte (soweit die entsprechende Gefahr im Geschäftszweig des Käufers bekannt sein muss), wie aufwändig an Zeit und Kosten, Organisation und Warensubstanz eine Untersuchung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Urteil vom 03.12.1975 - VIII ZR 237/74, WM 1976, 55).

    Ein offener Mangel liegt vor, wenn der Mangel bei Ablieferung offen zu Tage tritt oder bei einer sachgemäß durchgeführten Untersuchung, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang geboten war, alsbald nach Ablieferung hätte festgestellt werden können; ein verdeckter Mangel ist ein solcher, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten ist oder - falls eine solche Untersuchung unterlassen wurde - bei einer derartigen Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Erscheinung getreten wäre (BGH, Urteil vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400; Grunewald in: MünchKomm-HGB a. a. O. Rn. 28, 53, 68; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB a. a. O. Rn. 90 f.; Brüggemann in: Staub, HGB a. a. O. Rn. 61 ff.).

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 248/00

    Anforderungen an die Untersuchung gelieferter Ware

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Dabei sind die Anforderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285).

    Dem Käufer - etwa aus früheren Lieferungen - bekannte Schwachstellen der Ware sind eher zu überprüfen als Eigenschaften, die bislang immer gegeben waren (BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285).

  • OLG Naumburg, 03.04.2001 - 9 U 8/01

    Mängelrüge beim Kauf - versteckter Mangel - Kenntnis des Käufers - Arglist -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Die Untersuchungsobliegenheit erstreckt sich auch auf schwierig festzustellende Mängel; soweit dem Käufer hierzu die erforderliche Sachkunde fehlt, muss er notfalls einen Sachkundigen heranziehen (OLG Naumburg OLGR 2001, 417; Baumbach/Hopt a. a. O. Rn. 28; Brüggemann in: Staub, HGB a. a. O. Rn. 87).
  • BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 108/66

    Zur Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Wer sich als Zwischenhändler betätigt, ist deshalb auch bei Gattungskäufen für den Regelfall grundsätzlich nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher weiterveräußerten Ware verpflichtet, sofern sich aus den Umständen (etwa einer entsprechenden Verkehrsübung oder entsprechendem Handelsbrauch) nichts anderes ergibt (BGH, Urteil vom 25.09.1968 - VIII ZR 108/66, WM 1968, 1249).
  • OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97

    Umfang der Prüfungs- und Rügepflicht von Computerdisketten, Prüfung, Rügepflicht,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Bei der Lieferung einer größeren Warenmenge genügt die Untersuchung aussagekräftiger Stichproben; diese ist indes auch erforderlich (OLG Köln OLGR 1998, 173; Baumbach/Hopt a. a. O. Rn. 27; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB a. a. O. Rn. 41 ff.; Grunewald in: MünchKomm-HGB a. a. O. Rn. 34; Brüggemann in: Staub, HGB a. a. O. Rn. 81 ff.).
  • BGH, 20.04.1977 - VIII ZR 141/75

    Umfang der kaufmännischen Rügeobliegenheit - Anforderungen an die Verpflichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12
    Die Vorschrift ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlichen schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte und dem Belangen der Allgemeinheit, den Rechtsfrieden im Handelsverkehr möglichst rasch wiederherzustellen, streng auszulegen; schon geringe, bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet (BGH, Urteil vom 20.04.1977 - VIII ZR 141/75, MDR 1977, 836; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 377 Rn. 1, 23, 32).
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