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   OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - I-6 U 7/10   

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OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - I-6 U 7/10 (https://dejure.org/2011,7842)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 - I-6 U 7/10 (https://dejure.org/2011,7842)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2011 - I-6 U 7/10 (https://dejure.org/2011,7842)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung ist nicht generell ein sittenwidriges Handeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung ist nicht generell ein sittenwidriges Handeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2446
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09

    Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Eine Haftung auf dieser Grundlage scheidet schon deshalb aus, weil die in dieser Hinsicht in Betracht kommenden Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften bereits keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, so dass eine Haftung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 04. März 2010 I6 U 94/09 - = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 56 m.w.N., auch zur Gegenansicht).

    Allein die Tatsache, dass der Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Konsolidierung der Zweckgesellschaften im Lichte der weiteren Entwicklung der Ereignisse durch eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anders ausgeübt worden ist, lässt einen hinreichenden Rückschluss auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Bilanzierungsweise nicht zu (Senat, Urteil vom 04. März 2010, I-6 U 94/09 = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 69 f.).

    aa) Ein Anspruch auf dieser Grundlage scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Pressemitteilungen vom 16. Mai 2007 (Anlage K 16), 28. Juni 2007 (Anlage K 17) und 20. Juli 2007 (Anlage K 20) bereits nicht um Ad-hoc-Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat (Senat, Urteil vom 04. März 2010, I-6 U 94/09 = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 77 f. m.w.N.).

    Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung der Vorschrift auf den von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt wäre (Senat, Urteil vom 04. März 2010, I-6 U 94/09 = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 79).

    (a) Anders als in den bereits in der Vergangenheit durch den Senat entschiedenen Parallelverfahren - vgl. die Urteile vom 04. März 2010 - I 6 U 94/09 - (= AG 2011, 31 ff.) und vom 25. März 2010 - I-6 U 69/09 - spricht allerdings aufgrund der mittlerweile in das Verfahren eingeführten Ergebnisse des Strafverfahrens gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zumindest Einiges dafür, dass sich der Beklagte jedenfalls durch die Herausgabe der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 wegen einer vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG strafbar gemacht haben könnte.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Eine unzutreffende Darstellung über den Vermögensstand einer Aktiengesellschaft liegt aber nur dann vor, wenn ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft gezeichnet und der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird (BGH WM 2004, 1721, 1723 = juris Rn 28; BGH WM 2005, 1358, 1359 = juris Rn 14).

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Täters als sittenwidrig, d.h. als einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden erscheinen lassen (vgl. BGH WM 2004, 1721, 1725 = juris Rn 48f.; BGH WM 2004, 1726, 1730 = juris 48f.).

    (aa) Anders als in den bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer kapitalmarktrechtlichen Haftung wegen eines "Informationsdeliktes" (vgl. z.B. BGH WM 2004, 1721 ff. = juris Rn 49) geht es hier nämlich schon nicht um einen - durch den BGH a.a.O. als besonders schwerwiegend angesehenen - Missbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität, sondern nur um den irreführenden Charakter einer einfachen Pressemitteilung, wobei die in dieser Hinsicht verletzte Vorschrift des § 20a WpHG zudem auch nicht als Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers angesehen wird und die gleichen Gründe, die in diesem Zusammenhang gegen einen Schutzgesetzcharakter angeführt werden - der Gesetzgeber hat einen Schadensersatzanspruch im WpHG bei der Einführung dieser Vorschrift gerade nicht vorgesehen, sondern sich mit der Schaffung eines reinen Gefährdungstatbestandes begnügt (Assmann/U.H. Schneider/Vogel, a.a.O., § 20a WpHG Rn 31 m.w.N., auch zur Gegenansicht) - es auch angezeigt sein lassen, diese gewollte Differenzierung nicht durch eine zu weitgehende Auslegung des Merkmals der Sittenwidrigkeit in § 826 BGB zu unterlaufen.

    (bb) Hinzu kommt, dass die beanstandete Pressemitteilung hier nicht - wie in den bereits zitierten Infomatec-Fällen (vgl. z.B. BGH WM 2004, 1721 ff. = juris Rn 49) "grob unrichtig", sondern allenfalls irreführend gewesen ist und dass der Vorstand der Beklagten hier - wie bereits dargelegt - auch nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt hat.

  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Wie sich aus zwei neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (ZIP 2005, 78 ff. = juris Rn 40 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (ZIP 2006, 109 f. = juris Rn 5 ff.) ergebe, seien jedenfalls Ad-hoc-Mitteilungen zur Bekanntgabe unrichtiger Halbjahreszahlen durch die Fa. G. als "Darstellungen des Vermögensstandes" im Sinne dieser Vorschrift gewertet worden.

    Das kann zwar auch durch die Mitteilung von Quartals- oder Halbjahreszahlen geschehen (BGH WM 2005, 1358, 1359 = juris Rn 14; BGH WM 2005, 227, 230 = juris Rn 46).

    Dieser Beurteilung stehen auch die Hinweise der Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Strafverfahren gegen die Vorstandsmitglieder der N-AG (BGH WM 2005, 227 ff.) und auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts in der gleichen Angelegenheit (BVerfG ZIP 2006, 1096 f.) nicht entgegen, denn mit der Frage, ob in der dort zu beurteilenden Ad-hoc-Mitteilung der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wurde, setzen sich die beiden genannten Entscheidungen von vornherein nicht auseinander.

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 273/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    a) Das angefochtene Urteil sei schon deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es sich unter Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 ZPO auf die ungeprüfte Übernahme der Entscheidungsgründe zweier Urteile der 7. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04. August 2009 - 7 O 273/08 - und vom 27. August 2009 - 8 O 265/08 - in Parallelverfahren beschränke, ohne die teilweise entscheidungserheblichen Unterschiede in dem jeweiligen Sachvortrag der Beteiligten zu beachten.

    Insbesondere der in dem Verfahren 7 O 273/08 festgestellte Sachverhalt weiche in mehrfacher, von ihr bereits in ihren durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2010 zurückgewiesenen Anträgen auf Tatbestandsberichtigung vom 18. Dezember 2009 und 28. Dezember 2009 gerügter Hinsicht von dem hier maßgeblichen Sachverhalt ab.

    Die weitgehende Übernahme der Entscheidungsgründe aus den beiden Urteilen der 7. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04. August 2009 - 7 O 273/08 - und vom 27. August 2009 - 8 O 265/08 - ist nicht zu beanstanden.

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Eine unzutreffende Darstellung über den Vermögensstand einer Aktiengesellschaft liegt aber nur dann vor, wenn ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft gezeichnet und der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird (BGH WM 2004, 1721, 1723 = juris Rn 28; BGH WM 2005, 1358, 1359 = juris Rn 14).

    Das kann zwar auch durch die Mitteilung von Quartals- oder Halbjahreszahlen geschehen (BGH WM 2005, 1358, 1359 = juris Rn 14; BGH WM 2005, 227, 230 = juris Rn 46).

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    (bb) Maßgeblich ist nämlich insoweit die Ex-ante-Perspektive (BGH WM 2010, 399 ff. = juris Rn 16).

    Auf eine Indizwirkung der späteren Marktreaktion (BGH WM 2010, 399 ff. = juris Rn 16), kann hier schon wegen des bereits genannten Ausnahmecharakters der in Rede stehenden Ereignisse nicht zurückgegriffen werden.

  • BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Da nur präzise Umstände von dem Tatbestand erfasst werden, genügen nur konkrete Umstände, die bereits vorliegen oder solche, bei denen man mit hoher oder zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit, mithin also bei Bestehen einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 50 % oder mehr, davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft vorliegen werden (BGH WM 2008, 641, 644 = juris Rn 20, 25), oder deren künftiger Eintritt in dem Sonderfall einer besonders hohen Eignung zur Kursbeeinflussung zwar nicht unwahrscheinlich, aber doch zumindest offen ist (BGH WM 2011, 14 ff. = juris Rn 18 ff.).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2010 - II ZB 7/09 - (WM 2011, 14 ff.) betreffend den Zeitpunkt, an dem eine Ad-hoc-Mitteilung über das bevorstehende Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes geboten ist.

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - 6 W 45/09

    IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Richtigerweise handele es sich um nur eines von einer ganzen Reihe von Tätigkeitsfeldern, dessen Umfang und relatives Gewicht im Verhältnis zu ihren sonstigen Aktivitäten zudem - auch unter Einbeziehung des R-Conduits - geringer gewesen seien, als es die Klägerin annehme und auch als es der Senat in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2009 - I-6 W 45/09 - über die Wiederaufnahme einer Sonderprüfung in ihrem Unternehmen unter Übernahme eines Rechenfehlers der dortigen Antragsteller zu Unrecht unterstellt habe.

    Auch das Verfahren gemäß § 142 Abs. 2 AktG über die Wiederbestellung des Sonderprüfers - 31 O 38/09 (AktE( LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf - ist mittlerweile beendet.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Täters als sittenwidrig, d.h. als einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden erscheinen lassen (vgl. BGH WM 2004, 1721, 1725 = juris Rn 48f.; BGH WM 2004, 1726, 1730 = juris 48f.).
  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
    Das Verhalten des Schädiger muss hiernach gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstoßen (vgl. BGH WM 2007, 1557, 1558 = juris Rn 10).
  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 131/05

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit falscher Ad-hoc-Mitteilungen ("EM.TV")

  • LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09

    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung möglicher

  • BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09

    Wirksamkeit der Zustellung an einen unerlaubte Rechtsberatung betreibenden

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - L 6 U 69/09

    Anerkennung einer Schwerhörigkeit als berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit nach Nr.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2010 - L 9 U 215/08
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    (ccc) Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen (für Ansprüche auf Grundlage von §§ 37b, 37c WpHG: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2011 - 6 U 7/10, juris Rn. 117; Sethe in: Assmann/Schneider, 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 79).

    Bei der Anwendung von § 826 BGB ist dieser Differenzierung durch eine zurückhaltende Berücksichtigung einer Verletzung des in erster Linie aufsichtsrechtlichen Tatbestandes des § 20a WpHG im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2011 - 6 U 7/10, juris Rn. 180; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016 - 7 U 59/14, juris Rn. 81; LG Braunschweig, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 O 401/13, juris Rn. 65; i.d.S. ebenso BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 27 ff., in dem der zuvor thematisierte mögliche Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nicht näher berücksichtigt wurde).

    Soweit der Emittent eine Kenntnis im Rahmen des ihm möglichen Vortrags bestritten habe, müsse der Gläubiger aufgrund einer sekundären Darlegungslast hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Emittenten vortragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - 6 U 94/09, juris Rn. 104; Urteil vom 7. April 2011 - 6 U 7/10, juris Rn. 162; i. Erg.

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

    § 826 BGB erfordere noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben könne (BGH, NJW 2004, 2664, 2668; NJW 2012, 1800, 1803; zum Wertpapierhandelsrecht OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2011 - 1-6 U 7/10, bei juris Rz. 173).
  • LG Stuttgart, 17.03.2014 - 28 O 183/13

    Klage von Hedgefonds gegen eine Holding-Gesellschaft: Schadensersatzansprüche

    Die in der Literatur jedenfalls in der Vergangenheit nicht unumstrittene Frage, ob § 20a WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise in BGH, NJW 2012, 1800, 1802), hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.12.2011 dahingehend entschieden, dass die Schutzgesetzeigenschaft zu verneinen ist (BGH, NJW 2012, 1800 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2011, 706, 711; OLG Düsseldorf, Urt. vom 27.10.2010, Az. I-15 U 230/09, juris Rz. 53 ff.; OLG Frankfurt a.M., AG 2007, 749, 753; LG Braunschweig, Urt. vom 19. Sept. 2012, Az. 5 O 1110/11, juris Rz. 54; LG Braunschweig, Urt. vom 19. Sept. 2012, Az. 5 O 2894/11, juris Rz. 43; zur Vorgängervorschrift des § 88 BörsG bereits BGH, NJW 2004, 2664, 2665; BVerfG, NJW 2003, 501).

    Für die Annahme der Sittenwidrigkeit reicht es nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass der Handelnde gegen eine gesetzliche Vorschrift - hier möglicherweise § 20a WpHG - verstoßen hat (BGH, NJW 2004, 2971, 2973; BGH NJW 2012, 1800, 1803; OLG Düsseldorf v. 07.04.2011, Az. I-6 U 7/10, JURIS Rz. 172).

    Im Bereich des Kapitalmarktrechts hat die Rechtsprechung eine Sittenwidrigkeit etwa dann bejaht, wenn das Sekundärmarktpublikum durch den Emittenten bewusst durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen in die Irre geführt wird, wobei es regelmäßig noch um die persönliche Bereicherung des Handelnden ging (vgl. OLG Düsseldorf v. 07.04.2011, Az. I-6 U 7/10, juris Rz. 173).

  • OLG Braunschweig, 12.01.2016 - 7 U 59/14

    Haftung der Porsche-AG für unrichtige Informationen hinsichtlich der Absicht der

    Soweit der Kläger meint, es komme auf ein eigennütziges Vorstandsinteresse nicht an, geht sein Vortrag daran vorbei, dass das eigennützige Interesse des Handelnden nach der Rechtsprechung eines der maßgeblichen subjektiven Kriterien für die Beurteilung des Verhaltens als verwerflich und damit sittenwidrig ist (vgl. BGH II ZR 402/02 - in Juris Rz. 49f - OLG Düsseldorf BB 2011, 2446 - in Juris Rz. 176, 181 - OLG Düsseldorf WM 2009, 1655 - in Juris Rz. 32 -).
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