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   OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - II-1 UF 258/13   

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OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - II-1 UF 258/13 (https://dejure.org/2015,11763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2015 - II-1 UF 258/13 (https://dejure.org/2015,11763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2015 - II-1 UF 258/13 (https://dejure.org/2015,11763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Zuweisung der Elternschaft eines biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners an einem durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind durch ein amerikanisches Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung der Zuweisung der Elternschaft eines biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners an einem durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind durch ein amerikanisches Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anerkennungsfähigkeit einer amerikanischen Entscheidung über die Elternschaft eines biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennungsfähigkeit einer amerikanischen Entscheidung über die Elternschaft eines biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3382
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - 1 UF 258/13
    Gemäß dem insoweit maßgeblichen anerkennungsrechtlichen ordre public ist eine ausländische Entscheidung ausnahmsweise nur dann nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, NJW 1998, 2358 ff., juris Tz. 16; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 109 Rn. 46).

    Gemäß dem insoweit maßgeblichen anerkennungsrechtlichen ordre public ist eine ausländische Entscheidung ausnahmsweise nur dann nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, NJW 1998, 2358 ff., juris Tz. 16; Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 109 Rn. 46).

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - 1 UF 258/13
    Weist eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zu, ist ein Verstoß gegen den ordre public gemäß der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 jedenfalls dann nicht festzustellen, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschl. v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, juris Tz. 34 ff.).

    Weist eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zu, ist ein Verstoß gegen den ordre public gemäß der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 jedenfalls dann nicht festzustellen, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschl. v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, juris Tz. 34 ff.).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - 1 UF 258/13
    Für eine Differenzierung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Wunscheltern besteht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption (BVerfG, FamRZ 2013, 521 ff., juris Tz. 80) keine Grundlage (BGH, a.a.O. Tz. 43).

    Für eine Differenzierung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Wunscheltern besteht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption (BVerfG, FamRZ 2013, 521 ff., juris Tz. 80) keine Grundlage (BGH, a.a.O. Tz. 43).

  • OLG Braunschweig, 12.04.2017 - 1 UF 83/13

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft aufgrund einer

    Allein die Möglichkeit, anderweitig nach innerstaatlichem Recht etwa im Wege einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d BGB i.V.m. der Annahme als Kind nach § 1741 BGB die Stellung als rechtliche Eltern zu erlangen, lässt das berechtigte Interesse an der Anerkennung einer bereits ergangenen ausländischen Entscheidung nicht entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 1 UF 258/13 - juris Rn. 6).

    Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 (Az. XII ZB 463/13 - juris Rn. 49, 51) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.04.2015 (Az. 1 UF 258/13 - juris Rn. 14) entgegen, bei denen die Unabhängigkeit und Freiwilligkeit der dortigen Leihmutterschaften nicht in Frage stand.

    Soweit in vergleichbaren Fällen bei der Austragung eines Kindes durch eine Leihmutter die rechtliche Elternschaft eines Elternteils von deutschen Gerichten anerkannt wurde, lag dem jeweils zugrunde, dass die genetische Abstammung des dortigen Antragstellers feststand (so BGH, Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13 - juris Rn 30, 31, 34, 53; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 1 UF 258/13 - juris Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16

    Rechtmäßigkeit der Adoption zweier durch eine Leihmutter ausgetragener Kinder

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nämlich das angesprochene Recht des Kindes auf verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639).

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nämlich das angesprochene Recht des Kindes auf verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 19 A 2/14

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für einen von einer indischen

    BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -, a. a. O., Rdn. 22; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 -, BGHZ 206, 86, juris, Rdn. 34, vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rdn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2015 - II-1 UF 258/13 -, NJW 2015, 3382, juris, Rdn. 10.
  • AG Sinsheim, 15.05.2023 - 20 F 278/22

    Familiensache: Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung zur Leihmutterschaft

    Allein die Möglichkeit, anderweitig nach innerstaatlichem Recht etwa über den Weg der Anerkennung der Vaterschaftsanerkennung und einer nachfolgenden Stiefkindadoption die Stellung als rechtliche Eltern erlangen zu können, lässt das berechtigte Interesse an der Anerkennung einer bereits ergangenen ausländischen Entscheidung nicht entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 07.04.2015 - 1 UF 258/13).

    Der (in Auszügen) vorgelegte Leihmutterschaftsvertrag und das Verfahren vor dem kalifornischen Superior Court bieten aber Gewähr für die freie Entscheidung der Leihmutter hinsichtlich des Verzichts auf die Elternstellung (vgl. OLG Düsseldorf B. v. 07.04.2015 - 1 UF 258/13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 19 A 1987/18

    Leihmutterschaft Leihmutter ordre public Vaterschaftsfeststellung Anerkennung

    BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 49; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2015 - II-1 UF 258/13 -, NJW 2015, 3382, juris, Rn. 13 f.
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2018 - 1 UF 18/18
    Die Auslegung des Konventionsrechts hat das aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleitende Recht des Kindes auf Begründung einer rechtlichen Eltern-Kind-Verbindung zu den Personen, die anstelle der ihre Elternstellung tatsächlich nicht einnehmenden rechtlichen Eltern für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 56 f.; Senat, FamRZ 2015, 1638, juris Rn. 11), zu berücksichtigen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2017 - 5 S 9.17

    Keine Klärung schwieriger Fragen im passrechtlichen Eilverfahren

    Denn die damit aufgeworfene Frage, ob in Fällen der Leihmutterschaft die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne des § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), in der die Wunscheltern als Eltern im rechtlichen Sinne angesehen werden, gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen sind, ist umstritten und in der Rechtsprechung bisher gerade nicht eindeutig geklärt (dafür: OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. April 2017 - 1 UF 83/13 -, FamRZ 2017, 972 ff. = juris Rn. 21 ff.; dagegen, allerdings jeweils mit Einschränkungen in Bezug auf nicht offengelegte Umstände der Leihmutterschaft: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350 ff. = juris Rn. 33 mwN., Rn. 51 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2015 - II-1 UF 258/13 -, NJW 2015, 3382 f. = juris Rn. 9 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 2016 - 19 A 2/14 -, FamRZ 2016, 2130 ff. = juris Rn. 53 ff., Rn. 69 ff.).
  • AG Düsseldorf, 02.12.2015 - 270 F 223/14

    Annahme als Kind durch Adoption bei Zeugung des Kindes im Wege der

    Dabei war der - großzügige - anerkennungsrechtliche Maßstab für den ordre public anzusetzen (BGH, Beschluss v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13 -, zit. nach juris, Rdnr. 28 ff.; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.04.2015 - II-1 UF 258/13).
  • AG Heidenheim, 11.04.2017 - 9 F 191/17

    Anerkennung einer us-amerikanischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung

    Damit wird rechtlich einen Familienrealität anerkannt, in der die biologische und genetische Abstammung nicht oder zumindest nur eingeschränkt mit der sozialen Zuordnung im Eltern-Kind-Verhältnis gleichzusetzen ist (siehe dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2015 - II - 1 UF 258/13 - juris und den Aufsatz von Prof. Dr. Tobias Helms in FF 2015.234-243).
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