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   OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - I-21 U 3/12   

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OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - I-21 U 3/12 (https://dejure.org/2013,28069)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2013 - I-21 U 3/12 (https://dejure.org/2013,28069)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - I-21 U 3/12 (https://dejure.org/2013,28069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 635 a.F.; BGB § 705; ZPO § 319 Abs. 1
    Verjährungshemmende Wirkung der Einbeziehung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in einen Rechtsstreit im Wege der Klageerweiterung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Privatsachverständigen bei Mängelbegutachtung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Privatgutachter muss auf klare Aufgabenstellung hinwirken! (IBR 2014, 114)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 54/10

    Parteiwechsel bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2011, VII ZR 54/10, NZBau 2011, 415, 416 Tz. 11; Beschluss vom 15.05.2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 m. w. Nachw.).Der BGH hat mit grundlegendem Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056ff in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung darauf erkannt, dass die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Teilrechtsfähigkeit) mit der Folge, dass in diesem Rahmen die GbR im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist (Teilprozessfähigkeit).

    Eine Übertragung dieser Sichtweise auf den Fall, dass vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, hat der BGH mit Urteil vom 10.03.2011 - VII ZR 54/10 - NZBau 2011, 416, 418 Tz. 17 abgelehnt.

    Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen dieser Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist (BGH, Urteil vom 10.03.2011 - VII ZR 54/10 - NZBAu 2011, 416, 418).

    Eine Rubrumsberichtigung, wie sie in der Literatur für die gegen die Gesellschafter einer GbR gerichteten Klage, die vor der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR anhängig gemacht wurde, für den Fall für zulässig erachtet wurde, dass die Gesellschafter lediglich hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens verklagt wurde, scheidet nach der vom BGH, vom 10.03.2011, a.a.O., Tz. 17 vertretenen Auffassung für die Klagen gegen die Wohnungseigentümer vor der Änderung der Rechtsprechung deshalb aus, weil der Weg der Rubrumsberichtigung in der Literatur mit dem Gedanken der Vermögensnachfolge, in der zugleich auch eine prozessuale Rechtsnachfolge liege, begründet wird (Jacoby, NJW 2003, 1644); bei den Passivprozessen der Wohnungseigentümern hatten diese vor der Änderung der Rechtsprechung mit ihrem Privatvermögen für die von ihnen begründeten Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einzustehen, während nunmehr die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft für solche Schulden mit ihrem Vermögen haftet.

  • BGH, 19.10.1999 - X ZR 26/97

    Einstandspflicht desUnternehmers für Eigenschaften eines Bauwerks, in dem eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Nach in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur anerkannten Grundsätzen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Besteller des Werkes über alle Umstände aufzuklären, die der Besteller nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und seine Entschlüsse von Bedeutung ist (vergleiche nur BGH, X ZR 96/97, Urteil vom 19.10.1999, ZfBR 2000, 98ff zitiert nach juris TZ 18; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2010 ,9 U 1501/09, BauR 2011, 542 zit. nach juris Tz. 17; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 75 zu § 631).

    Hiernach ist der Unternehmer verpflichtet, den Besteller des Werkes über alle Umstände aufzuklären, die der Besteller nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und seine Entschlüsse von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1999, X ZR 96/97, ZfBR 2000, 98ff zitiert nach juris Rz. 18).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 5 U 65/11

    Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs bei fahrlässiger Pflichtverletzung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Der Begutachtungsauftrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00, NJW 2002, 749; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.2.2012, I-5 U 65/11, NJW-RR 2012, 914), denn nach dem als Angebot zu bewertenden Schreiben vom 26.11.1996, das der Beklagte zu 4) zumindest konkludent angenommen hat, war von dem Beklagten zu 4) als erfolgsbezogene Tätigkeit die sachverständige Feststellung geschuldet, wie viel vom Auftragsvolumen die Firma MS bis zur Arbeitseinstellung erbracht hatte, und ob die erbrachten Leistungen Mängel aufwiesen und wie groß die durch unsachgemäße Abdichtung in den Treppenhäusern und in den oberen Wohnungen entstandene Feuchtigkeit Schäden waren.Vor dem Hintergrund dieser werkvertraglichen Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages kommen, wie das Landgericht richtig herausgearbeitet hat - als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzbegehren zum einen der werkvertragliche Gewährleistungsanspruch wegen mangelhafter Erbringung des geschuldeten Werkes und zum anderen - wie oben bereits angedeutet - wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten außerhalb der eigentlichen Leistungserfüllungspflicht in Betracht.Im Ergebnis schließt sich der Senat hinsichtlich beider in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen den landgerichtlichen Wertungen im angefochtenen Urteil an.

    Ob die vom Landgericht insofern angestellten Überlegungen (UA 26), für die kurze Verjährung von sechs Monaten im Rahmen der §§ 635, 638 BGB a.F. spreche, dass der Beklagte zu 4) nach der Zielsetzung der Parteien den Leistungsstand der Firma MS GmbH und die insoweit vorhandenen Mängel am Bauwerk vergangenheitsbezogen sachverständig dokumentieren sollte, sich seine Leistungen also nicht als Planungs- oder Überwachungsleistungen im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung der Bauwerk selbst darstellten und auch nicht ersichtlich sei, dass diese überhaupt eine Verkörperung im Bauwerk gefunden hätten, tragfähig sind, erscheint durchaus zweifelhaft (vgl. nur die Ausführungen in OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.12.2012 - I - 5U 65/11 - NJW-RR 2012, 914, 915).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2011, VII ZR 54/10, NZBau 2011, 415, 416 Tz. 11; Beschluss vom 15.05.2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 m. w. Nachw.).Der BGH hat mit grundlegendem Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056ff in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung darauf erkannt, dass die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Teilrechtsfähigkeit) mit der Folge, dass in diesem Rahmen die GbR im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist (Teilprozessfähigkeit).

    Das besagte grundlegende Urteil vom 24.01.2001, durch das der BGH nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung die Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR anerkannte, ist Anfang April 2001 in der weitverbreitetsten juristischen Fachzeitschrift, der NJW, in Heft 14 gemeinsam mit einem dieses Grundsatzurteil ausführlich besprechenden Aufsatz von K. Schmidt (Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig -Besprechung des Grundlagenurteils II ZR 331/00 vom 29.1. 2001, NJW 2001, 993) veröffentlicht worden.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2006 - 24 U 2/06

    Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Andererseits ist es zutreffend, dass die Hinweispflicht des Sonderfachmanns dann entfällt, wenn der Auftraggeber von den aufzuklärenden Umständen selbst positive Kenntnis besitzt und daher in der Lage ist, die Konsequenzen seiner Grundlagenentscheidung für die weitere Planung und Durchführung der Leistungen selbst zu erkennen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2006, 24 U2/06, BauR 2008, 553 zit. nach juris Rz 48.).
  • OLG München, 16.07.2010 - 9 U 1501/09

    Schadenersatzprozess gegen den planenden Architekten: Wirkung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Nach in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur anerkannten Grundsätzen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Besteller des Werkes über alle Umstände aufzuklären, die der Besteller nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und seine Entschlüsse von Bedeutung ist (vergleiche nur BGH, X ZR 96/97, Urteil vom 19.10.1999, ZfBR 2000, 98ff zitiert nach juris TZ 18; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2010 ,9 U 1501/09, BauR 2011, 542 zit. nach juris Tz. 17; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 75 zu § 631).
  • BGH, 11.10.2001 - VII ZR 475/00

    Formularmäßiger Ausschluß von Schadensersatzforderungen im Rahmen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Der Begutachtungsauftrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00, NJW 2002, 749; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.2.2012, I-5 U 65/11, NJW-RR 2012, 914), denn nach dem als Angebot zu bewertenden Schreiben vom 26.11.1996, das der Beklagte zu 4) zumindest konkludent angenommen hat, war von dem Beklagten zu 4) als erfolgsbezogene Tätigkeit die sachverständige Feststellung geschuldet, wie viel vom Auftragsvolumen die Firma MS bis zur Arbeitseinstellung erbracht hatte, und ob die erbrachten Leistungen Mängel aufwiesen und wie groß die durch unsachgemäße Abdichtung in den Treppenhäusern und in den oberen Wohnungen entstandene Feuchtigkeit Schäden waren.Vor dem Hintergrund dieser werkvertraglichen Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages kommen, wie das Landgericht richtig herausgearbeitet hat - als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzbegehren zum einen der werkvertragliche Gewährleistungsanspruch wegen mangelhafter Erbringung des geschuldeten Werkes und zum anderen - wie oben bereits angedeutet - wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten außerhalb der eigentlichen Leistungserfüllungspflicht in Betracht.Im Ergebnis schließt sich der Senat hinsichtlich beider in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen den landgerichtlichen Wertungen im angefochtenen Urteil an.
  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    (3) Zwar hat der BGH entschieden, dass es sich bei einer vor der Änderung der Rechtsprechung von den Gesellschaftern wegen einer Gesamthandsforderung erhobenen Klage entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch schon damals im Kern um eine Klage der Gesellschaft gehandelt habe, und dementsprechend nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR eine Berichtigung des Rubrums gem. § 319 ZPO im laufenden Verfahren für zulässig und ausreichend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2003, XII ZR 300/99, NZBau 2003, 215 = NZM 2003, 235 = NJW 2003, 1043).
  • KG, 12.02.2004 - 4 U 162/02

    Haftung des Architekten: Beginn der Verjährung wegen der Verletzung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    Die Verjährung beginnt mit der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung ."Soweit mit der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Verkürzung der Verjährungsfristen verbunden ist, verstößt dies gegen das in § 11 Nr. 10 f AGBG a.F. jetzt § 309 Nr. 8 b) ff) enthaltene Verbot der Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungspflichten (vgl. KG, Urteil vom 12.02.2004, 4 U 162/02, zit. nach juris Tz. 2f = NZBau 2004, 337f), was die Unwirksamkeit der in dieser Klausel enthaltenen Regelung zur Dauer der Verjährungsfrist zur Folge hat.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - 21 U 3/12
    In Erinnerung zu rufen ist an dieser Stelle, dass nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154, 170, 172 = NJW 2005, 2061 = NZM 2005, 543 für sogenannte Verwaltungsschulden materiell-rechtlich allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung verpflichtet ist, sofern nicht die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet werden, so dass eine Klage auf Zahlung solcher Verwaltungsschulden gegen die insoweit teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Partei gerichtet werden muss.
  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 5/06

    Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger

  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

  • BGH, 04.10.1985 - V ZR 136/84

    Voraussetzungen der Parteienerweiterung im Berufungsverfahren

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

  • BGH, 09.07.1997 - IV ZB 11/97

    Rechtshängigkeit einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgten

  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 21.04.2011 - VII ZR 130/10

    Werkvertrag: Mangel an einem funktionstauglichen Rundbogenfenster bei

  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 31 U 285/15

    Zug-um-Zug; hinreichende Bestimmtheit; Aufrechnungserklärung

    In der Rechtsprechung und Literatur besteht insoweit Einigkeit, dass sich aus den §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, dass Sachanträge, wenn sie Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein sollen, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Urteil vom 02.06.1966 -  VII ZR 41/64; Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08; Beschluss vom 09.07.1997 - IV ZB 11/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12, Beschluss vom 01.09.2000 - 9 W 69/00; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2013 - 16 W 11/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.06.2009 - 16 U 204/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2006 - 15 W 72/05; OLG München, Urteil vom 04.02.1981 - 7 U 3098/80; Stein-Jonas-Leipold, 22. Auflage 2013, § 296a Rn. 26; Musielak-Voit-Huber, ZPO, 14. Auflage 2017, § 296a Rn. 3; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 296a Rn. 2; BeckOK-Bacher, ZPO, 26. Edition, Stand: 15.09.2017, § 296a Rn. 11; Fischer, NJW 1994, 1315 [1316]).
  • OLG Dresden, 16.12.2014 - 4 U 2024/13

    Gutachten über Gebäudeschäden mangelhaft: Verjährungsbeginn etwaiger

    Wird ein Sachverständiger nach der Überflutung eines Gebäudes mit der gutachterlichen Ermittlung der Schäden an dem Bauwerk und der erforderlichen Sanierungskosten beauftragt, ist der Gutachtenauftrag als Werkvertrag einzuordnen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2014, 114).

    Wird ein Sachverständiger nach der Überflutung eines Gebäudes mit der gutachterlichen Ermittlung der Schäden an dem Bauwerk und der erforderlichen Sanierungskosten beauftragt, ist der Gutachtenauftrag als Werkvertrag einzuordnen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2014, 114).

    Der Gutachtenauftrag ist damit als Werkvertrag einzuordnen, da sich der geschuldete Erfolg, also die Bewertung und Kalkulation der Sanierungsleistungen, auf das Hotelgebäude als Bauwerk bezog (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.- - 21 U 3/12, Rn. 76 m.w.N., BGH, Urt. v. 11.10.2001, VII ZR 475/00).

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 12 U 174/19
    Neue Sachanträge fallen nicht unter § 296 a ZPO, sind aber gleichwohl unzulässig, da sie, wie aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 8 f., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Mai 2013 - I-21 U 3/12 -, Rn. 63, juris; OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 U 3842/08 -, Rn. 4 f., juris; Greger, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 296a ZPO, Rn. 2a; zur Widerklage BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91 -, Rn. 2, juris).
  • LG Kempten, 18.01.2019 - 13 O 1293/17

    Besitz- und Nutzungsrecht betreffend ein Schützenhaus

    In der Rechtsprechung und Literatur besteht insoweit Einigkeit, dass sich aus den §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, dass Sachanträge, wenn sie Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein sollen, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Urteil vom 02.06.1966 - VII ZR 41/64; Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08; Beschluss vom 09.07.1997 - IV ZB 11/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12, Beschluss vom 01.09.2000 - 9 W 69/00; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2013 - 16 W 11/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.06.2009 - 16 U 204/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2006 - 15 W 72/05; OLG München, Urteil vom 04.02.1981 - 7 U 3098/80; Stein-Jonas-Leipold, 22. Auflage 2013, § 296a Rn. 26; Musielak-Voit-Huber, ZPO, 14. Auflage 2017, § 296a Rn. 3; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 296a Rn. 2; BeckOK-Bacher, ZPO, 26. Edition, Stand: 15.09.2017, § 296a Rn. 11; Fischer, NJW 1994, 1315 [1316]).
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