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   OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - I-1 U 176/05   

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OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - I-1 U 176/05 (https://dejure.org/2006,9371)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 (https://dejure.org/2006,9371)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - I-1 U 176/05 (https://dejure.org/2006,9371)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag durch einen Verbraucher; Nichtigkeit eines Schuldbeitritts eines Verbrauchers wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse; Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehensbetrages; Entsprechende Anwendung des ...

  • Judicialis

    HGB §§ 1 ff.; ; HGB § 84; ... ; HGB § 121; ; HGB § 168 Abs. 1; ; HGB § 176; ; HGB § 176 Abs. 1; ; HGB § 176 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 355 Abs. 1; ; BGB § 13; ; BGB § 14; ; BGB § 125; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 139; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 401 Abs. 1; ; BGB § 404; ; BGB §§ 491 ff.; ; BGB § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2; ; BGB § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5; ; BGB § 494 Abs. 1; ; BGB § 494 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 495 Abs. 1; ; BGB § 507; ; BGB § 607 Abs. 1; ; BGB § 609 Abs. 1 a .F.; ; VerbKrG § 1 Abs. 1; ; VerbKrG § 1 Abs. 1 S. 2; ; VerbKrG § 1 Abs. 2; ; VerbKrG § 3 Abs. 1; ; VerbKrG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; VerbKrG § 3 Abs. 1 Ziff. 2; ; VerbKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b; ; VerbKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e; ; VerbKrG § 6 Abs. 1; ; VerbKrG § 6 Abs. 2; ; VerbKrG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; VerbKrG § 7 Abs. 2 Satz 3; ; GmbHG § 13; ; GmbHG § 29 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchereigenschaft bei Schuldbeitritt zu einem Geschäftsdarlehen einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 77, 78; ZIP 2004, 1647 ff. d.A.) haben sie geltend gemacht, der Geschäftsführer einer GmbH sei auch dann Verbraucher, wenn er die persönliche Haftung für eine Schuld der Gesellschaft mit übernehme.

    Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei der Vereinbarung, zu welcher der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (BGH NJW 2000, 3496 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 74; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGHZ 134, 94, 97; BGHZ 138, 321, 325; BGH NJW 1997, 1442; BGH NJW 1997, 1443; BGH NJW 1997, 3169; zuletzt BGH Urteil vom 08.11.2005, NJW 2006, 431, 432).

    Im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitretenden nicht geringer, sondern eher größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung des Kredits hat (BGHZ 133, 71, 74, 75).

    Ebenfalls aus der Sicht des Kreditgebers ist die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner für den Kreditvertrag erhält (BGHZ 133, 71, 75; Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 1 VerbrKrG, Rdnr. 34).

    Maßgebend kommt es jedoch allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden an (BGHZ 133, 220, 223 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Falle des Schuldbeitritts des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH zu einem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag, welcher für die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt ist, der Beitretende als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG zu behandeln (BGHZ 133, 71, 77, 78; BGHZ 133, 220, 223; BGH NJW 2000, 3133; BGH NJW 2000, 3496, zuletzt BGH NJW 2006, 431).

    Diese Betrachtungsweise hat der Bundesgerichtshof auch für einen Fall gelten lassen, in welchem die Beitretende in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin einer GmbH den Beitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrages erklärt hat, welchen die Gesellschaft zur Anschaffung von Investitionsgütern für ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen hatte (BGHZ 133, 71 ff. d. A.).

    Zwar ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB (BGH NJW 1996, 2156, 2158, BGH NJW 2006, 431, 432).

    Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Verbraucherkreditgesetz in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGH NJW 2006, 431, 433 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 78).

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei der Vereinbarung, zu welcher der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (BGH NJW 2000, 3496 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 74; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGHZ 134, 94, 97; BGHZ 138, 321, 325; BGH NJW 1997, 1442; BGH NJW 1997, 1443; BGH NJW 1997, 3169; zuletzt BGH Urteil vom 08.11.2005, NJW 2006, 431, 432).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Falle des Schuldbeitritts des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH zu einem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag, welcher für die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt ist, der Beitretende als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG zu behandeln (BGHZ 133, 71, 77, 78; BGHZ 133, 220, 223; BGH NJW 2000, 3133; BGH NJW 2000, 3496, zuletzt BGH NJW 2006, 431).

    Zwar ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB (BGH NJW 1996, 2156, 2158, BGH NJW 2006, 431, 432).

    Auch ist der Geschäftsführer einer werbenden GmbH kraft seiner Tätigkeit nicht Unternehmer gemäß § 14 BGB (BGH NJW 2006, 431, 432 mit Hinweis auf BGH NJW 2004, 3039).

    Deshalb kann - und dies nicht nur für die Fälle der Existenzgründung - nicht darauf abgestellt werden, es sei unerheblich, welche Motive der Mithaftungserklärung des geschäftsführenden Gesellschafters der kreditaufnehmenden GmbH zugrunde lägen (so aber BGH NJW 2006, 431, 433).

    Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Verbraucherkreditgesetz in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGH NJW 2006, 431, 433 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 78).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung (NJW 2006, 431) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters mit Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen entspreche nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsprechung.

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Er übt keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus (BGH NJW 2006, 917, 918).

    Soweit er für Gesellschaftsschulden einstehen muss, ist seine Haftung mit der eines Verbrauchers typischerweise nicht vergleichbar (BGH, Beschluss vom 22.09.2005, NJW 2006, 917, 918, rechte Spalte).

    Wegen seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaften war er - wirtschaftlich betrachtet - wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen (vgl. BGH, NJW 2006, 917, 918 rechte Spalte).

    Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher, bestehen (BGH, NJW 2006, 917, 918, rechte Spalte).

  • OLG Oldenburg, 11.04.2000 - 12 U 54/99

    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf einen Schuldbeitritt eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Die These von der Verbrauchereigenschaft des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, der einen Schuldbeitritt zu einem der Gesellschaft für ihre geschäftlichen Zwecke gewährten Darlehen erklärt, ist im Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf Widerspruch gestoßen (Canaris AcP 200, 273, 355; Dauner-Lieb/Dötsch, Der Betrieb, 2003, 1666 ff.; Wackerbarth, Der Betrieb 1998, 1950; Hänlein, Der Betrieb 2001, 1185 ff .; OLG Oldenburg WM 2000, 1935; OLG Köln Betriebs-Berater 1996, 1524 als obiter dictum; OLG Rostock, Urteil vom 23.12.2004, Az.: 1 U 123/03).

    Diese Voraussetzungen sind - blendet man kurzfristig das Kriterium der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos aus - im Zusammenhang mit der Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH in der Regel gegeben (OLG Oldenburg WM 2000, 1935, 1939).

    Zweck seines eigenbestimmten Handelns und seiner beruflichen Tätigkeit ist die Erzielung von Gewinnen, um hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (OLG Oldenburg WM 2000, 1935, 1939).

    Es besteht kein Grund, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes über den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers hinaus auszudehnen (OLG Oldenburg WM 2000, 1935, 1938).

  • BGH, 15.07.2004 - III ZR 315/03

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine Gewinnzusage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 77, 78; ZIP 2004, 1647 ff. d.A.) haben sie geltend gemacht, der Geschäftsführer einer GmbH sei auch dann Verbraucher, wenn er die persönliche Haftung für eine Schuld der Gesellschaft mit übernehme.

    Denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils sei keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH stelle keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit dar (BGH a.a.O.; BGH NJW 2004, 3039).

    Auch ist der Geschäftsführer einer werbenden GmbH kraft seiner Tätigkeit nicht Unternehmer gemäß § 14 BGB (BGH NJW 2006, 431, 432 mit Hinweis auf BGH NJW 2004, 3039).

  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 213/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Schuldbeitritt zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei der Vereinbarung, zu welcher der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (BGH NJW 2000, 3496 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 74; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGHZ 134, 94, 97; BGHZ 138, 321, 325; BGH NJW 1997, 1442; BGH NJW 1997, 1443; BGH NJW 1997, 3169; zuletzt BGH Urteil vom 08.11.2005, NJW 2006, 431, 432).

    Maßgebend kommt es jedoch allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden an (BGHZ 133, 220, 223 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Falle des Schuldbeitritts des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH zu einem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag, welcher für die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt ist, der Beitretende als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG zu behandeln (BGHZ 133, 71, 77, 78; BGHZ 133, 220, 223; BGH NJW 2000, 3133; BGH NJW 2000, 3496, zuletzt BGH NJW 2006, 431).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Es sei jedoch allein auf die persönlichen Verhältnisse der Beitretenden im Zeitpunkt der Mithaftungserklärung abzustellen (BGH NJW 2000, 3496, 3497).

    Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei der Vereinbarung, zu welcher der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (BGH NJW 2000, 3496 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 74; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGHZ 134, 94, 97; BGHZ 138, 321, 325; BGH NJW 1997, 1442; BGH NJW 1997, 1443; BGH NJW 1997, 3169; zuletzt BGH Urteil vom 08.11.2005, NJW 2006, 431, 432).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Falle des Schuldbeitritts des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH zu einem Kredit- oder Finanzierungsleasingvertrag, welcher für die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt ist, der Beitretende als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG zu behandeln (BGHZ 133, 71, 77, 78; BGHZ 133, 220, 223; BGH NJW 2000, 3133; BGH NJW 2000, 3496, zuletzt BGH NJW 2006, 431).

  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei der Vereinbarung, zu welcher der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (BGH NJW 2000, 3496 mit Hinweis auf BGHZ 133, 71, 74; BGHZ 133, 220, 222 f.; BGHZ 134, 94, 97; BGHZ 138, 321, 325; BGH NJW 1997, 1442; BGH NJW 1997, 1443; BGH NJW 1997, 3169; zuletzt BGH Urteil vom 08.11.2005, NJW 2006, 431, 432).

    Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch auf Folgendes hingewiesen: Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls nicht für Bürgschaften, welche Kredite sichern, die für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt oder gemäß § 3 Abs. 1 VerbrKG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind (BGHZ 138, 321, 325).

  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Ein Unternehmerhandeln (vgl. § 14 BGB) und nicht ein Verbraucherhandeln (vgl. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: III-ZR 36/04, veröffentlicht in NJW 2005, 1273 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02

    Jeans II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - 1 U 176/05
    Eine Vorlage an diesen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und wenn das nationale Gericht davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006, Az.: I ZR 151/02 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, Urt. v. 06.10.1982, - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Tz. 16 -CILFIT; Urt. v. 15.09.2005 - Rs. C-495/03, HFR 2005, 1236 Tz. 33).
  • BGH, 14.12.1994 - VIII ZR 46/94

    Anwendung des VerbrKrG auf den Bezug von Waren im Rahmen eines Franchisevertrages

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • BGH, 12.07.2001 - IX ZR 358/00

    Wirksamkeit einer Bürgschaft zu Gunsten Dritter

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OLG Oldenburg, 12.11.2001 - 9 SchH 12/01

    Wirksamkeit formularmäßiger Schiedsvereinbarungen gegenüber Kaufleuten;

  • OLG Rostock, 17.03.2003 - 3 U 107/02

    Unternehmereigenschaft des Existenzgründers

  • RG, 14.11.1932 - VIII 327/32

    Was folgt aus dem Nichtzustandekommen einer vom Gläubiger verlangten Verstärkung

  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

  • BGH, 18.05.1961 - VII ZR 39/60

    Verzinsung des Rückgriffsanspruches des Bürgen

  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 251/95

    Anwendung des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungskredit

  • OLG Köln, 15.12.1995 - 3 U 241/94

    Bürgschaft des GmbH-Gesellschafters/Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 12.11.1996 - XI ZR 202/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZR 49/96

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die Mithaftung eines GmbH-Gesellschafters für

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