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   OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18   

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OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18 (https://dejure.org/2019,15493)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2019 - U (Kart) 11/18 (https://dejure.org/2019,15493)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - U (Kart) 11/18 (https://dejure.org/2019,15493)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Dies hat der Senat bereits - wie den hiesigen Prozessbeteiligten bekannt ist - in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" hinsichtlich dort zu beurteilender Fälle europaweiter Ausschreibungen entschieden (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 107 f. bei juris - Schienenkartell ).

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese den Klägerinnen nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Dies bedeutet freilich nichts anderes, als dass der Klägerin zu 3. (bereits) mit der Bezahlung der Lieferantenrechnungen ein eigener Kartellschaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ; dem folgend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 138 bei juris - Schienenkartell ).

    Zwar sind die Beklagten zu 4. bis 7. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 167 bei juris, Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] - Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3. und 5. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) "durch dieselbe Handlung" begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten.

    Dies folgt für die Beklagten zu 1., 3. und 5., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] - Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest.

    Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] - Schienenkartell II ).

    Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 EUR oder unter 10.000 EUR gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] - Schienenkartell II ).

    Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 3. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als - wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 3. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] - Schienenkartell II ) - das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 EUR geliefert hat.

    Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat mithin - anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] - Schienenkartell II ) - vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden.

    Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das "Vergabeverhalten" der Klägerinnen nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerinnen gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers "zugeschnitten" waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] - Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. - Schienenkartell ).

    (2.1.) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. - Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn - wie auch im Streitfall - im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der in einem Parallelrechtsstreit des "Schienenkartell-Komplexes" ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101 - Schienenkartell ) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden.

    (1) Die zur Debatte stehenden "Ausschreibungsfälle" fügen sich - wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für sie eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 61 - Schienenkartell ).

    Bereits aus diesem Grund verbietet sich indes eine Feststellung dahin, dass in Bezug auf die im Streitfall unter Einbeziehung der hier interessierenden Komponenten erfolgten Materialbeschaffungen eine Kausalität des streitbefangenen Kartells für die entsprechenden Beschaffungsvorgänge auszuschließen sei; hinsichtlich der hier in Rede stehenden Produktspezifikationen kann der Klägerin ebenso wenig wegen ihres Vergabeverhaltens ein anspruchsminderndes Mitverschulden angelastet werden (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101 Rz. 78 - Schienenkartell ).

    Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 58 - Schienenkartell ), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts.

    Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das "Vergabeverhalten" der Klägerinnen nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerinnen gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers "zugeschnitten" waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] - Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. - Schienenkartell ).

    Hinsichtlich der Voraussetzungen einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge und für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens weicht das vorliegende Erkenntnis zwar im jeweiligen rechtlichen Ausgangspunkt von den in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ( KZR 26/17 ) dargelegten Grundsätzen ab.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Dies liegt bereits darin begründet, dass die genannte Vorschrift gemäß § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB auf Schadensersatzansprüche, die - wie gegebenenfalls vorliegend - vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, keine Anwendung findet und darüber hinaus für die Weitergabe kartellbedingter Preiserhöhungen durch entsprechende Preiserhöhungen auf den Anschlussmärkten auch kein wirtschaftlicher Erfahrungssatz bzw. keine ökonomische Gesetzmäßigkeit spricht (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 45 m.w.N. - ORWI ; vgl. auch Erwägungsgrund 41 [Satz 1] der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. EU, L 349/1).

    Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass - wie die Beklagten zutreffend einwenden - von einer Weiterwälzung von auf einer vorgelagerten Marktstufe entrichteten kartellbedingt erhöhten Preisen auf den Anschlussmärkten nicht ohne Weiteres, sondern unter Berücksichtigung der hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 45 ff. - ORWI ) angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten nur unter gewissen Voraussetzungen ausgegangen werden kann, zu denen die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 4. jedoch keinen Sachvortrag gehalten hat.

    Dies bedeutet freilich nichts anderes, als dass der Klägerin zu 3. (bereits) mit der Bezahlung der Lieferantenrechnungen ein eigener Kartellschaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ; dem folgend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 138 bei juris - Schienenkartell ).

    Die beklagten Kartelltäter trifft im Hinblick auf §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerische Mithaftung für den den Klägerinnen in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen entstandenen Schaden (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 80 - ORWI ).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Dies folgt für die Beklagten zu 1., 3. und 5., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Allerdings darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für solche Schäden, die darauf beruhen, dass ein an dem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen (Kartellaußenseiter) seine Preise höher festsetzt, als es dies ohne das Kartell getan hätte ("Preisschirmeffekt"), nicht kategorisch ausschließen (vgl. EuGH, Urteil v. 5. Juni 2014 - C-557/12 , NZKart 2014, 263 = WuW/E EU-R 3030 - Kone ; vgl. auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 39 - Grauzementkartell II ).

    Des Weiteren ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts, die sich die Klägerin zu 4. zu eigen macht - eine Markttransparenz im Sinne einer Preistransparenz bei dem hier zu beurteilenden Submissionskartell nicht ersichtlich; insoweit liegen die Dinge von vornherein grundlegend anders als etwa bei dem Kartell, über das der Bundesgerichtshof im Grauzementkartell-II -Verfahren zu entscheiden hatte (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 40 - Grauzementkartell II ).

    Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren.

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Lediglich umso mehr gelten die vorstehenden Erwägungen, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]).

    Wie der Senat bereits in einem zum "Schienenkartell-Komplex" entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von den Klägerinnen privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17).

    Soweit die in diesem Zusammenhang verworfenen Einwendungen der Beklagten in den hier interessierenden Fällen der ohne vorgängige Ausschreibung erfolgten Materialbeschaffungen überhaupt einschlägig sind, wie zum Beispiel von vornherein nicht der "kleinstvolumige Aufträge" betreffende Einwand (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), gelten die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen auch für diese Rechtsgeschäfte.

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den "Stammlieferanten" lediglich den gedachten "Grundfall" der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter "Kompensationsgeschäfte" auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris - Schienenkartell ; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 125 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Der Einwand der Beklagten, im Streitfall hätten die streitbefangenen Preise unterhalb der Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und teilweise auch in der Nachkartellzeit gelegen, wie sie gemäß dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der H. vom 21. August 2014 ermittelt worden seien, verfängt nicht, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen (vgl. LGU, S. 19 ff. [unter III.1.c)bb)], auf die der Senat Bezug nimmt, dargelegt hat (vgl. hierzu im Einzelnen auch zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 25 f. [unter II.A.2.b)(3)]; vgl. - ebenso - OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rzn. 79 ff. bei juris).

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Unbeschadet dessen sind mit Blick auf Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGBGB auch auf die in Zusammenhang mit diesen Beschaffungsvorgängen stehenden Ansprüche die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anzuwenden, da die bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Verjährungsvorschriften der §§ 852 Abs. 1, 198 Satz 1 BGB a.F. mangels vor Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 eingetretener Kenntnis der Klägerin von dem entstandenen Schaden (und den Schädigerpersonen) nicht zur Vollendung der Verjährung vor Ablauf der sich aus §§ 195, 199 BGB ergebenden Verjährungsfristen geführt haben (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rzn. 105 ff. bei juris).

    Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren.

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Der Einwand der Beklagten, im Streitfall hätten die streitbefangenen Preise unterhalb der Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartellzeitraum und teilweise auch in der Nachkartellzeit gelegen, wie sie gemäß dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der H. vom 21. August 2014 ermittelt worden seien, verfängt nicht, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen (vgl. LGU, S. 19 ff. [unter III.1.c)bb)], auf die der Senat Bezug nimmt, dargelegt hat (vgl. hierzu im Einzelnen auch zutreffend OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 25 f. [unter II.A.2.b)(3)]; vgl. - ebenso - OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rzn. 79 ff. bei juris).

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18
    Der Ausspruch über die Mithaftung der Beklagten zu 2. bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Umdruck S. 13 [unter II.2.]).

    Der Ausspruch über die von der Klägerin zu 4. reklamierte Haftung der Beklagten auch für die hier zur Debatte stehende Schienenlieferung bzw. ihren Umfang kann deshalb dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 , MDR 2004, 819, Rz. 10 bei juris; Senat, Urteil v. 26. September 2018 - VI-U (Kart) 24/17 , Rz. 36 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • LG Köln, 15.05.2018 - 31 O 236/15

    Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche für Aufträge über den Bezug von

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Zu den Anforderungen, die der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf - dem die Kammer insoweit folgt - an den substantiierten Vortrag zur Entstehung eines Preisschirmes stellt, gehört insbesondere dezidierter Vortrag zum Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, ferner zur Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, zum Grad der Produktdifferenzierung, zum Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, zur Art des Wettbewerbes, zur Dauer des Kartellverstoßes, zur Markttransparenz, zum Grad der Marktabdeckung des Kartells, zur Intensität des Restwettbewerbes unter den Kartellaußenseitern, zu Produktionskosten, zu Kapazitätsbeschränkungen, sowie zu sonstigen verhaltensökonomischen Momenten (OLG Düsseldorf, 08.05.2019, VI U (Kart) 11/18, NZKart 2019, 354, 355; zu diesen Anforderungen siehe auch BGH, 09.10.2018, KRB 51/16, NZKart 2019, 146, 151 Tz 71 - Flüssiggas I; ferner LG Stuttgart, 30.01.2020, 30 O 9/18, BeckRS 2020, 784 Tz 60 - LKW-Kartell; Coppik/Haucap , WuW 2016, 50; Stühmeier , WuW 2017, 379).
  • LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Zu den Anforderungen, die der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf - dem die Kammer insoweit folgt - an den substantiierten Vortrag zur Entstehung eines Preisschirmes stellt, gehört insbesondere dezidierter Vortrag zum Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, ferner zur Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, zum Grad der Produktdifferenzierung, zum Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, zur Art des Wettbewerbes, zur Dauer des Kartellverstoßes, zur Markttransparenz, zum Grad der Marktabdeckung des Kartells, zur Intensität des Restwettbewerbes unter den Kartellaußenseitern, zu Produktionskosten, zu Kapazitätsbeschränkungen, sowie zu sonstigen verhaltensökonomischen Momenten (OLG Düsseldorf, 08.05.2019, VI U (Kart) 11/18, NZKart 2019, 354, 355; zu diesen Anforderungen siehe auch BGH, 09.10.2018, KRB 51/16, NZKart 2019, 146, 151 Tz 71 - Flüssiggas I; ferner LG Stuttgart, 30.01.2020, 30 O 9/18, BeckRS 2020, 784 Tz 60 - LKW-Kartell; Coppik/Haucap , WuW 2016, 50; Stühmeier , WuW 2017, 379).
  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2019 - VI-U (Kart) 11/18, juris, Rn. 143 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 - Flüssiggas I).
  • LG Dortmund, 06.11.2019 - 8 O 15/15
    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kommt die Annahme eines "Preisschirmeffektes", welcher eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten begründet, aber nur dann in Betracht, wenn das Vorliegen eines Preisschirms klägerseitig im Einzelnen und schlüssig vorgetragen wird (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2019 - VI-U (Kart) 11/18 = NZKart 2019, 354).
  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
    Zu den Anforderungen, die der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf - dem die Kammer insoweit folgt - an den substantiierten Vortrag zur Entstehung eines Preisschirmes stellt, gehört insbesondere dezidierter Vortrag zum Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote der Kartellanten bzw. der Kartellaußenseiter, ferner zur Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, zum Grad der Produktdifferenzierung, zum Vorliegen oder Nichtvorliegen (materieller oder immaterieller) Wechselkosten, zur Art des Wettbewerbes, zur Dauer des Kartellverstoßes, zur Markttransparenz, zum Grad der Marktabdeckung des Kartells, zur Intensität des Restwettbewerbes unter den Kartellaußenseitern, zu Produktionskosten, zu Kapazitätsbeschränkungen, sowie zu sonstigen verhaltensökonomischen Momenten (OLG Düsseldorf, 08.05.2019, VI U (Kart) 11/18, NZKart 2019, 354, 355; zu diesen Anforderungen siehe auch BGH, 09.10.2018, KRB 51/16, NZKart 2019, 146, 151 Tz 71 - Flüssiggas I; ferner LG Stuttgart, 30.01.2020, 30 O 9/18, BeckRS 2020, 784 Tz 60 - LKW-Kartell; Coppik/Haucap , WuW 2016, 50; Stühmeier , WuW 2017, 379).
  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2019 - VI-U (Kart) 11/18, juris, Rn. 143 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 - Flüssiggas I).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

    Ob und in welcher Höhe ein Preisschirmeffekt auf einem von einer Kartellabsprache beeinflussten Markt zu verzeichnen ist, hängt angesichts der wettbewerblichen Reaktionsverbundenheit der Marktakteure von einer Vielzahl von Faktoren ab wie etwa dem Grad der Substituierbarkeit der Leistungsangebote, der Homogenität oder Heterogenität der betroffenen Wirtschaftsgüter, dem Grad der Produktdifferenzierung, dem Vorliegen oder Nichtvorliegen materieller oder immaterieller Wechselkosten, der Art des Wettbewerbs, der Dauer des Kartellverstoßes, der Markttransparenz, dem Grad der Marktabdeckung, Produktionskosten, Kapazitätsbeschränkungen oder sonstiger verhaltensökonomischer Momente (vgl. zum "typischen" Preisschirmeffekt OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019, VI-U (Kart) 11/18, juris, Rn. 143).
  • LG Stuttgart, 05.03.2020 - 30 O 261/17

    Nigeria-Exportfahrzeuge - Lkw-Kartell-Schadenersatzanspruch für afrikanisches

    (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2019 - VI-U (Kart) 11/18, juris, Rn. 143 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 = NZKart 2019, 146 Rz. 71 - Flüssiggas I siehe auch Kammerurteil vom 30. Januar 2020, 30 O 9/18 - juris Rz. 64 ff).
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