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   OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - I-15 U 29/14   

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OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - I-15 U 29/14 (https://dejure.org/2014,35152)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2014 - I-15 U 29/14 (https://dejure.org/2014,35152)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - I-15 U 29/14 (https://dejure.org/2014,35152)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung eines Patents bzgl. Arbeitswerkzeugs mit austauschbaren Arbeitskanten zur Bearbeitung einem Verschleiß unterliegendem Materials ohne Gebrauchmachen der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Austauschbares Verschleißteil

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Arbeitswerkzeug mit austauschbaren Arbeitskanten zur Bearbeitung einem Verschleiß unterliegendem Materials, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht mit ...

  • rechtsportal.de

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Arbeitswerkzeug mit austauschbaren Arbeitskanten zur Bearbeitung einem Verschleiß unterliegendem Materials, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Für Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; Kühnen, aaO, Rn. 75 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).

    Sie lehrt ihn gerade nicht das von der Klägerin angeführte Wirkprinzip, sondern legt sich - was im Hinblick auf den Vorrang des Patentanspruchs für die Bestimmung des Schutzbereichs entscheidend ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung) - im Anspruchswortlaut auf die V-Form als geeignete Form fest, um einer Drehung des Verschleißteiles um seine Längsachse entgegenzuwirken.

    Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    Dies führt zum Ausschluss einer Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von welcher der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

    Davon ausgehend ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln regelmäßig zu verneinen, wenn die Beschreibung des Patents mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk; Kühnen, GRUR 2013, 1086; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang offen gelassen, ob es trotz des Grundsatzes, dass nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden darf, die im Patent keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, GRUR 2002, 511- Kunststoffrohrteil), im Rahmen der Auslegung des Schutzbereichs zulässig ist, auf Patentveröffentlichungen wie die amtlich veröffentlichte Patentanmeldung oder frühere Fassungen der später etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschränkungsverfahren geänderten Patentschrift zurückzugreifen, wenn sich der Gehalt der maßgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschließt und damit zu einem Niederschlag auch in dieser geführt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 23/13

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    Diese Frage ist - anders als für die Erteilungsakten und für die Offenlegungsschrift - für einen Vergleich zwischen der ursprünglich erteilten und einer im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift zu bejahen (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13), und zwar auch insoweit, als im Hinblick auf das Merkmal, um dessen äquivalente Benutzung es geht, nicht eine Änderung des Patentanspruchs, sondern ausschließlich des Beschreibungstextes erfolgt ist.

    Daraus folgt, dass die ursprünglich erteilte Fassung der Patentschrift zum Interpretations- und Auslegungsmaterial im Sinne von Art. 69 EPÜ gehört (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    In diesem Falle muss jede Auslegung der Anspruchsmerkmale und jede anderweitige Schutzbereichsbestimmung unterbleiben, die dazu führt, dass das Patent auf solche Lösungsvarianten erstreckt wird, die im Rechtsbestandsverfahren aus dem Patentanspruch entfernt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

    Daher darf der Rechtsverkehr, der den Umfang des Schutzes aus Gründen der Rechtssicherheit verlässlich beurteilen können muss, einer Änderung der Beschreibung berechtigterweise entnehmen, dass ursprünglich ebenfalls in der Beschreibung erwähnte, aber nachträglich gestrichene Ausführungsvarianten nicht geschützt sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Vielmehr müssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil), die Überlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang offen gelassen, ob es trotz des Grundsatzes, dass nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden darf, die im Patent keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, GRUR 2002, 511- Kunststoffrohrteil), im Rahmen der Auslegung des Schutzbereichs zulässig ist, auf Patentveröffentlichungen wie die amtlich veröffentlichte Patentanmeldung oder frühere Fassungen der später etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschränkungsverfahren geänderten Patentschrift zurückzugreifen, wenn sich der Gehalt der maßgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschließt und damit zu einem Niederschlag auch in dieser geführt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

    Der Anmelder hat deshalb dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1992, 594 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 29/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein WC-Sitzgelenk mit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Für Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; Kühnen, aaO, Rn. 75 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).

    Davon ausgehend ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln regelmäßig zu verneinen, wenn die Beschreibung des Patents mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk; Kühnen, GRUR 2013, 1086; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65).

    Der Anmelder hat deshalb dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1992, 594 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Für Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; Kühnen, aaO, Rn. 75 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).

    Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I).

    Dies führt zum Ausschluss einer Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von welcher der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

  • LG Düsseldorf, 13.08.2013 - 4a O 23/12

    Schadensersatzanspruch hinsichtlich Verletzung des Patents mit der Bezeichnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2013 - 4a O 23/12 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.08.2013 (Az. 4a O 23/12) abzuändern und.

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91

    Auslegung der Patentansprüche - Patent - Klarstellung technischer Begriffe -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Der Anmelder hat deshalb dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1992, 594 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.).
  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang offen gelassen, ob es trotz des Grundsatzes, dass nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden darf, die im Patent keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, GRUR 2002, 511- Kunststoffrohrteil), im Rahmen der Auslegung des Schutzbereichs zulässig ist, auf Patentveröffentlichungen wie die amtlich veröffentlichte Patentanmeldung oder frühere Fassungen der später etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschränkungsverfahren geänderten Patentschrift zurückzugreifen, wenn sich der Gehalt der maßgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschließt und damit zu einem Niederschlag auch in dieser geführt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).
  • BGH, 13.09.2011 - X ZR 69/10

    Diglycidverbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Davon ausgehend ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln regelmäßig zu verneinen, wenn die Beschreibung des Patents mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk; Kühnen, GRUR 2013, 1086; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14
    Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 81/01

    Stapeltrockner

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 58/11

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Einrichtung zum

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 U 26/13

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 2/14

    Interfaceschaltung

    Für eine äquivalente Patentbenutzung ist es erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre äquivalente Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).

    Dafür wäre es notwendig, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre äquivalente Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14).

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2015 - 15 U 106/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Dichtstreifen für

    Insbesondere kommt es darauf an, welche - nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden - Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik - nicht nur bevorzugt, sondern zwingend - mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 - Staubsaugerfilter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 40).

    Außerdem ist für eine äquivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre äquivalente Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 41/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Zu diesem Schluss würde der Fachmann auch nach einer Änderung der Beschreibung kommen, da die erteilte Fassung eines Patents bei einem späteren Teilwiderruf zur Auslegung des geänderten Patents herangezogen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - I-2 U 23/13 - Rn. 57 bei Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - I-15 U 29/14 - Rn. 96 bei Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014 - 6 U 29/11 - Rn. 264 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. A. Rn. 98).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 36/15
    Diese Frage ist für einen Vergleich zwischen dem ursprünglich erteilten Patent und einer nur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu bejahen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13; Senat, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14; Benkard/Scharen, aaO, § 14 PatG Rn. 119), zumindest falls der Grund für die Beschränkung fehlende Neuheit und/oder mangelnde Erfindungshöhe ist (in diese Richtung BGH, GRUR 2106, 921 - Pemetrexed).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Diese Frage ist für einen Vergleich zwischen der ursprünglich erteilten und einer im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift zu bejahen (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13; Senat, Urteil vom 08.07.2014, I-15 U 29/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014, 6 U 29/11), und zwar auch insoweit, als im Hinblick auf das streitige Merkmal nicht eine Änderung des Patentanspruchs, sondern ausschließlich des Beschreibungstextes erfolgt ist.
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 15 U 11/14

    Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zur Entscheidung des

    Dabei bildet der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 903 - Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 - WC-Sitzgelenk; Senat, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14).
  • LG Düsseldorf, 18.01.2018 - 4c O 17/17

    Fahrzeugluftreifen

    Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht zu dem Ergebnis führen, dass ihr Inhalt auf die technische Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht mehr übereinstimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2013 - I-2 U 58/11, OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - I-15 U 29/14 - V-Form).

    Diese Beschränkungen können ebenfalls in indizieller Weise herangezogen werden (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 8. Juli 2014, Az. I-15 U 29/14 - Okklusionsvorrichtung; dieser Punkt wurde in der Revisionsentscheidung des BGH nicht gewürdigt).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 15 U 3/14

    Digitalwandler

    Außerdem ist für eine äquivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre äquivalente Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2015 - 15 U 109/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Mikrometer

    Maßgeblich für die Ermittlung der objektiven Problemstellung ist dabei, welche nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile mit den Merkmalen des Anspruchs erzielt und welche Nachteile des Standes der Technik zwingend beseitigt werden sollen (OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599, 601 ff - Staubsaugerfilter; Senat, Urteil vom 08.07.2014 - I 15 U 29/14).
  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 32/19

    Solarzelle 3

    Insbesondere kommt es darauf an, welche - nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden - Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik - nicht nur bevorzugt, sondern zwingend - mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 - Staubsaugerfilter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 15 U 29/14).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22

    Solarzelle 4

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 21/19

    Solarzelle 2

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 43/21

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Kabelwickelband für

  • LG Düsseldorf, 21.09.2023 - 4a O 57/21
  • LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 4a O 45/19

    Spanabhebendes Werkzeug

  • LG Düsseldorf, 14.06.2016 - 4a O 284/10

    Hubstütze für Wohnmobile

  • LG Düsseldorf, 28.05.2019 - 4a O 56/18
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