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   OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - VI-Kart 4/11 (V)   

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OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - VI-Kart 4/11 (V) (https://dejure.org/2012,20639)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2012 - VI-Kart 4/11 (V) (https://dejure.org/2012,20639)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 2012 - VI-Kart 4/11 (V) (https://dejure.org/2012,20639)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • heise.de (Pressebericht, 08.08.2012)

    Gericht bestätigt Verbot der Videoplattform der Privatsender

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 09.08.2012)

    Vor dem OLG Düsseldorf gescheitert: Völlig offen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Untersagung der Online-Video-Plattform von RTL und ProSiebenSat.1 rechtmäßig - Plattform würde marktbeherrschende Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt zusätzlich verstärken

  • heise.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.04.2012)

    Kaum Chancen für gemeinsame Internet-Plattform der Privatsender

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.03.2011)

    Bundeskartellamt: Online-Video-Plattform von RTL und ProSiebenSat.1 untersagt

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte, 08.08.2012)

    OLG Düsseldorf stoppt geplantes Internet-Projekt: Online-Videoplattform von RTL und Pro7Sat1 vor dem Aus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.06.2010 - KVR 4/09

    Springer/Pro Sieben II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    Liegen danach Strukturmerkmale vor, die eine enge Reakti.onsverbundenheit der Unternehmen erwarten lassen, ist ferner erforderlich, dass auch tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen ihnen stattfindet (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067- 3078- Springer/ProSieben II -, zitiert nach juris Tz. 20- 22 m.w.N.).

    Bleiben die Marktanteile dagegen über längere Zeit unverändert, kann diese Konstanz im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung als ein für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand der Marktstruktur gewürdigt werden (vgl. zu allem: BGH, Beschluss vom 08.06.201 0, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067 - 3078 - Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Tz. 25).

    Im Übrigen wird mit der Beschwerde eingeräumt, dass bis einschließlich 2007 keine bedeutenden Marktanteilsschwankungen zu verzeichnen gewesen seien und bis dahin die Marktstruktur mit derjenigen des Zeitraums 2000 bis 2004 vergleichbar gewesen sei, welcher der ein marktbeherrschendes Duopol bejahenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2010 (KVR 4/09 - Springer/ProSiebenSaft lf) zugrundelag (Beschwerdebegründung Seite 68).

    Bei der Bereitstellung von Fernsehwerbezeit handelt es sich um ein heterogenes Produkt; insoweit wird an dieser Stelle auf die den Beteiligten bekannten Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2008 (VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603, zitiert nach juris Tz. 66; vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067- 3078- Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Tz. 27, 30) verwiesen, zumal der hier zu beurteilende Sachverhalt zu keiner abweichenden Bewertung des Produkts Fernsehwerbezeit veranlasst.

    Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die hier geltend gemachten Veränderungen und Unterschiede in den Naturalrabatten auch die Jahre 2005 und 2006 betreffen, in denen nach den vom Bundesgerichtshof bestätigten Feststellungen in der Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2008 (VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603; vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067 - 3078 - Springer/ProSieben II) ein Oligopol auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt bildeten.

    a) Bei der Prognose, ob eine marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluss i.S. des § 36 Abs. 1 GWB verstärkt wird, sind die Wettbewerbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, mit denen zu vergleichen, die durch den Zusammenschluss entstünden (BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067-3078 - Springer/ProSieben /!).

    Führt die Gesamtbetrachtung zu einer zusammenschlussbedingten Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen, kommt es nicht auf einen bestimmten Grad an Spürbarkeit an (vgl. statt vieler: BGH,. vom 08.06.2010 - KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067-3078- Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Rz. 44 m.w.N.) Bei Märkten mit einem - wie hier - hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des verbliebenen oder potenziellen Wettbewerbs.

    Dafür genügt es, wenn die Gefahr entsteht oder erhöht wird, dass potenzielle Wettbewerber entmutigt und so von einem nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden (vgl. zu allem : BGH, vom 08.06.2010 - KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067-3078 - Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Rz. 44 m.w.N.).

    Anders ist die Situation nur zu beurteilen, wenn sich die Marktstruktur durch den Zusammenschluss so verändert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnenwettbewerbs zwischen den Oligopolmitgliedern zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067-3078 - Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Tz. 45).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06

    Gescheiterte Übernahme von ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Fernsehwerbemarkt in sachlicher Hinsicht als Angebotsmarkt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen und in räumlicher Hinsicht bundesweit zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2005, VI-Kart 17/05 (V), WuW/E DE-R 1705-1708, zitiert nach juris Tz. 18; Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 - Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593-2603, zitiert nach juris Tz. 27).

    Diese Werbeangebote sind aus der maßgeblichen Sicht der Werbekunden (werbetreibende Unternehmen und Mediaagenturen) nicht mit dem Leistungsangebot der Free-TV-Sender funktional austauschbar, weil sie insbesondere durch die Verschiedenheit der Kommunikationsmittel (Medien) abweichende Informationsdarbietungen beinhalten und vor allem in der erzielbaren Reichweite (noch) hinter TV-Werbeangebote zurückbleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 - Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593 - 2603, zitiert nach juris Tz. 29).

    Demnach zählen auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender zum relevanten Markt, nicht jedoch Pay-TV-Sender, bei denen Werbeeinnahmen eine zu vernachlässigende Einnahmequelle bilden (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06- Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593- 2603, zitiert nach juris Tz. 28).

    Die Widerlegung der Vermutungswirkung ist in § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB zwar im Sinne einer Beweislastumkehr dahin formuliert, dass die fusionsbeteiligten Unternehmen einen der beiden alternativen Widerlegungstatbestände nachzuweisen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603, zitiert nach juris Tz. 33 m.w.N.; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 19 Rn. 58).

    Hinzu kommen muss eine entsprechend intensive Handhabung, weil alle Unternehmen entsprechend vorgehen, und letztlich vorgehen müssen, so dass die effektiv am Markt erzielten Preise die Listenpreise der Wettbewerber häufig ganz erheblich unterschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593-2603, zitiert nach juris Tz. 85 m.w.N.).

    Bei der Bereitstellung von Fernsehwerbezeit handelt es sich um ein heterogenes Produkt; insoweit wird an dieser Stelle auf die den Beteiligten bekannten Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2008 (VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603, zitiert nach juris Tz. 66; vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067- 3078- Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Tz. 27, 30) verwiesen, zumal der hier zu beurteilende Sachverhalt zu keiner abweichenden Bewertung des Produkts Fernsehwerbezeit veranlasst.

    Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die hier geltend gemachten Veränderungen und Unterschiede in den Naturalrabatten auch die Jahre 2005 und 2006 betreffen, in denen nach den vom Bundesgerichtshof bestätigten Feststellungen in der Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2008 (VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603; vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067 - 3078 - Springer/ProSieben II) ein Oligopol auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt bildeten.

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2010 - Kart 6/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    bb) Die Freigabe eines Fusionsvorhabens unter Nebenbestimmungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GWB kommt nur dann in Betracht, wenn die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auflagen und Bedingungen sicherstellen, dass die verwirklichten Untersagungsvoraussetzungen beseitigt werden (Senat, Beschluss vom 15.12.2010, VI - Kart 6/09 (V), WuW/E DE-R 2462, 2471 - A-TEe/Norddeutsche Affinerie; MestmäckerNeelken in lmmenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Auf!., § 40 Rdnr. 61; Riesenkampff/Lehr in Löwenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band II GWB, § 40 Rdnr. 30; vgl. auch die Mitteilung in der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässiger Abhilfemaßnahmen, ABI.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    Ist indes die Preisgestaltung des jeweils anderen Vermarkters so hinreichend transparent, dass jedes beteiligte Unternehmen die Entwicklung des Verhaltens des anderen Unternehmens mit hinreichender Genauigkeit und Schnelligkeit in Erfahrung bringen und sodann einen Wettbewerbsvorstoß zeitnah ..beantworten" kann, spricht dies gegen die Erwartung eines wesentlichen Binnenwettbewerbes (vgl. EuGH v. 10.7.2008- Rs. C-413/06, Rz. 123 - lmpala).
  • BGH, 02.10.1984 - KVR 5/83

    Marktabgrenzung und Substitutionswettbewerb bei Zeitungen und Zeitschriften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    Eine vergleichbare Sicherung der errungenen Marktstellung kann auch durch die - hier ifn Focus stehende - Minderung oder gar Beseitigung eines in Gestalt des Substitutionswettbewerbs zu erwartenden Wettbewerbsdrucks liegen (vgl.: BGH, Beschluss vom 02.10.1984 - KVR 5/83, WuW/E BGH 2112-2124 - Gruner + Jahr/Zeit !, zitiert nach juris Rz. 34 -37; MestmäckerNee/ken in lmmenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 36 Rn. 235 m.w.N.; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 36 Rn. 22).
  • BGH, 02.12.1980 - KVR 1/80

    Marktanteil und Marktbeherrschung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    Es ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.1980 KVR 1/80, WuW/E 1749, 1754 f. KlöckneriBecorit-Strebausbauanlagen), in welche neben den zu erwartenden negativen auch die voraussichtlich positiven Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Struktur desselben relevanten Marktes einzubeziehen sind (vgl. Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 36 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 27.02.1969 - KVR 5/68

    Preisbindung: gleichartige Waren"", Preiswettbewerb"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    Das zeigt, dass das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes nicht allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehen muss; vielmehr obliegt dem Gericht eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass gibt (vgl. zu allem: BGH, Beschluss vom 27.02.1969- KVR 5/68, WuW/E 990 ff., 993- Papierfiltertaten //).
  • BGH, 08.05.2001 - KVR 12/99

    Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Moksel und Südfleisch untersagt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    C. Soweit das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach §§ 36, 48 Abs. 2 GWB die angefochtene Untersagungsverfügung über die fusionskontrollrechtlichen Untersagungsvoraussetzungen hinaus ausdrücklich auch auf § 32 GWB in Verbindung mit § 1 GWB und Art. 101 AEUV gestützt hat, handelt es sich zwar um unterschiedliche Streitgegenstände, in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte aber nur um eine behördliche Verfügung, die nur einheitlich angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2001 - KVR 12/99, WuW/E DER 711- 719 - Ostfleisch).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - Kart 17/05

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer einfachen Beiladung durch das Bundeskartellamt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Fernsehwerbemarkt in sachlicher Hinsicht als Angebotsmarkt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen und in räumlicher Hinsicht bundesweit zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2005, VI-Kart 17/05 (V), WuW/E DE-R 1705-1708, zitiert nach juris Tz. 18; Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 - Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593-2603, zitiert nach juris Tz. 27).
  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11
    Einen einheitlichen Markt bilden hiernach sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 - E.ON/Stadtwerke Eschwege m.w.N.; BGH WuW/E BGH 3058, 3062 - Pay-TV-Durchleitung; BGHZ 160,321,326- Staubsaugerbeutelmarkt; 170, 299 Tz. 15- National Geographie II; 176, 1 Tz. 15 ff. - Soda-Club II, m.w.N.; dem folgend: Senat, Beschluss vom 18.10.2006, VI-Kart 2/05 (V), WuW/E DE-R 1845-1856, zitiert nach juris Tz. 27.).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2006 - Kart 2/05

    Zulässiger Unternehmenszusammenschluss trotz marktbeherrschender Stellung bei

  • BGH, 16.01.2007 - KVR 12/06

    National Geographic II

  • BGH, 05.10.2004 - KVR 14/03

    Zusammenschluß Melitta/Schultink wieder offen -Grundsatzentscheidung des

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2017 - Kart 5/16

    EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig

    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U(Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - Kart 3/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U(Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

    Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI - U (Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 - Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13).
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