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   OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - I-20 U 75/14   

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https://dejure.org/2015,26595
OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - I-20 U 75/14 (https://dejure.org/2015,26595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2015 - I-20 U 75/14 (https://dejure.org/2015,26595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. September 2015 - I-20 U 75/14 (https://dejure.org/2015,26595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Modernisierung notwendig: Architekt muss Urheberrechtsbeeinträchtigung hinnehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an Gebäude nur bei hinreichendem Klageantrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an Gebäude nur bei hinreichendem Klageantrag

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Urheber hat keinen Anspruch auf Zugang zur Kontrolle des Werkes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt kann sich nach jahrelanger Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr auf sein Urheberrecht berufen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Modernisierung notwendig: Architekt muss Urheberrechtsbeeinträchtigung hinnehmen! (IBR 2015, 674)

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 156
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Das in § 14 UrhG normierte Änderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz der urheberrechtlichen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 2008, 986 Rdnr. 23 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung), das also zum Beispiel die ästhetische Wirkung des Gebäudes eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (vgl.BGH GRUR 1974, 675 (676 f) - Schulerweiterung).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen, wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (vgl. BGH GRUR 2008, 985 Rdnr. 25 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau).

    So kann die Interessenabwägung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (vgl. BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH GRUR 1989, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II).

    Je größer die Gestaltungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und um so höher ist das Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 27 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung).

    Er weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte und muss daher davon ausgehen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 38 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999 420 (426) - Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung).

    Erforderlich ist auch insoweit eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung (BGH GRUR 1974 675 (676) - Schulerweiterung).

    Im Rahmen der Abwägung ist nur die vom Eigentümer gewählte Lösung zu berücksichtigen, nicht hingegen die Frage, ob weniger einschneidende Planungsvarianten bestehen (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 39 - St. Gottfried; BGH GRUR 1974, 675 (678) - Schulerweiterung).

    Auch hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 20 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 (110) - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 (677) - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 (68) - Ledigenheim).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2008, 984 - St. Gottfried; GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Je größer die Gestaltungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und um so höher ist das Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 27 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung).

    Er weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte und muss daher davon ausgehen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 38 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1999 420 (426) - Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung).

    Im Rahmen der Abwägung ist nur die vom Eigentümer gewählte Lösung zu berücksichtigen, nicht hingegen die Frage, ob weniger einschneidende Planungsvarianten bestehen (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 39 - St. Gottfried; BGH GRUR 1974, 675 (678) - Schulerweiterung).

    Auch hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 20 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 (110) - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 (677) - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 (68) - Ledigenheim).

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen, wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (vgl. BGH GRUR 2008, 985 Rdnr. 25 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau).

    So kann die Interessenabwägung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (vgl. BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH GRUR 1989, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II).

    Zu berücksichtigen sind deshalb auch Modernisierungsinteressen des Eigentümers (vgl. BGH GRUR 1971, 35 (38), wo bezüglich einer Operette ausgeführt wurde, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters - räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum) und wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (vgl. OLG München ZUM 1996, 165 (166) - Dachgauben).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Das Urheberrecht und das Eigentumsrecht stehen sich insoweit zunächst gleichrangig gegenüber, der Vorrang ist im Wege der Interessenabwägung zu finden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2010, 28597 Rdnr. 33 - Stuttgart 21).

    Insgesamt ist bei Bauwerken den Nutzungsinteressen des Eigentümers aber eine größere Bedeutung zugemessen als bei anderen Werkarten (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2010, 28597 Rdnr. 40 - Stuttgart 21).

  • BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87

    Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    So kann die Interessenabwägung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (vgl. BGH GRUR 1974, 675 (676) - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 (37) - Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH GRUR 1989, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II).

    Das künstlerische Ansehen des Urhebers ist nach der Rechtsprechung ebenfalls von Bedeutung, da dies auf den Rang seiner Werke durchschlägt (vgl. BGH GRUR 1989, 106 (107) - Oberammergauer Passionsspiele II; OLG München GRUR 1986, 460 (461) - Unendliche Geschichte; a.A. Stimmen in der Literatur: vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 17).

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH GRUR 2008, 984 - St. Gottfried; GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Auch hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 2008, 984 Rdnr. 20 - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 (110) - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 (677) - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 (68) - Ledigenheim).

  • BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08

    Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 5) und 6) nach § 887 ZPO möglich, da der Kläger gegen den Eigentümer nicht nur einen Duldungstitel hat (in diesem Fall wird die Anwendbarkeit des § 887 ZPO in der Rechtsprechung einhellig bejaht, vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; OLG Köln MDR 2003, 114; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1070; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 97), sondern vom Eigentümer sogar selber die Beseitigung verlangen kann, was dessen Duldungspflicht im Rahmen einer Drittvornahme impliziert.
  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 5) und 6) nach § 887 ZPO möglich, da der Kläger gegen den Eigentümer nicht nur einen Duldungstitel hat (in diesem Fall wird die Anwendbarkeit des § 887 ZPO in der Rechtsprechung einhellig bejaht, vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; OLG Köln MDR 2003, 114; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1070; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 97), sondern vom Eigentümer sogar selber die Beseitigung verlangen kann, was dessen Duldungspflicht im Rahmen einer Drittvornahme impliziert.
  • OLG Köln, 03.07.2002 - 19 W 18/02

    Kein Zwangsgeld, wenn Erfüllung der titulierten Pflicht unmöglich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 5) und 6) nach § 887 ZPO möglich, da der Kläger gegen den Eigentümer nicht nur einen Duldungstitel hat (in diesem Fall wird die Anwendbarkeit des § 887 ZPO in der Rechtsprechung einhellig bejaht, vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; OLG Köln MDR 2003, 114; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1070; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 97), sondern vom Eigentümer sogar selber die Beseitigung verlangen kann, was dessen Duldungspflicht im Rahmen einer Drittvornahme impliziert.
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14
    Denn die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Vorstandsmitgliedern einer AG obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen unterbleiben, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rdnr. 23 - Geschäftsführerhaftung).
  • BPatG, 27.04.2004 - 21 W (pat) 310/03
  • OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 101/97

    Streit über das Zustehen eines Urheberrechts an einem Bauwerk; Anforderungen an

  • OLG Zweibrücken, 17.03.1998 - 5 U 3/97
  • OLG Frankfurt, 15.04.1982 - 20 W 125/82
  • OLG München, 16.03.1995 - 29 U 2496/94

    Eingriff in ein geschütztes Bauwerk durch nachträgliche Entfernung von

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 72/89

    "Brown Girl II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit der Bearbeitung eines Volksliedes

  • OLG München, 01.08.1985 - 29 U 2114/85

    Die unendliche Geschichte (Film)

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 142/06

    Kranhäuser

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02

    Fash 2000

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1984 - 6 U 269/83

    Atari-Spielcassetten

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02

    Voraussetzung der Miturheberschaft bei Erschaffung einer Tonskulptur bei

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