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   OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - I-5 U 99/15   

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OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - I-5 U 99/15 (https://dejure.org/2016,33070)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2016 - I-5 U 99/15 (https://dejure.org/2016,33070)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. September 2016 - I-5 U 99/15 (https://dejure.org/2016,33070)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten Kaufsache

  • ra.de
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Getriebe mangelhaft - Untersuchungsrecht des Verkäufers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten Kaufsache

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten Kaufsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufsache mangelhaft: Käufer muss nur Gelegenheit zur Untersuchung geben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfüllungsort bei Nacherfüllung und der Kauf im Internet

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Nacherfüllung: Wo findet sie statt?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Käufer muss nicht darauf hinweisen, dass er mit der Mangelprüfung einverstanden ist! (IBR 2016, 734)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 821
  • MDR 2017, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Fahrzeugen wegen deren mobilen Einsatzes einerseits und besonderer Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten des Verkäufers am Betriebsort andererseits der Erfüllungsort in der Regel beim Verkäufers zu verorten sei, während im Falle des Einbaus des Kaufgegenstandes der Erfüllungsort regelmäßig am Belegenheitsort der Sache gegeben sei (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 33).

    Da die Nacherfüllung im Hinblick auf die Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie indes auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, ist auch diesem Aspekt beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der abwägenden Einzelfallbetrachtung besondere Bedeutung zuzumessen (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 38 ff.).

    Auch im nachfolgenden Urteil hat der Bundesgerichtshof über eine Streitigkeit zu entscheiden gehabt, bei der die Parteien sich konkret darüber auseinandergesetzt haben, ob und insbesondere wo dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelfeststellung zu gewähren sei; dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies am Erfüllungsort zu erfolgen habe und der Verkäufer nicht auf den Ort verwiesen werden könne, an dem sich die Sache zufällig gerade befinde (BGHZ 189, 196, zitiert nach juris, dort Rn. 13, 14).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Fahrzeugen wegen deren mobilen Einsatzes einerseits und besonderer Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten des Verkäufers am Betriebsort andererseits der Erfüllungsort in der Regel beim Verkäufers zu verorten sei, während im Falle des Einbaus des Kaufgegenstandes der Erfüllungsort regelmäßig am Belegenheitsort der Sache gegeben sei (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 33).

    Da die Nacherfüllung im Hinblick auf die Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie indes auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, ist auch diesem Aspekt beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der abwägenden Einzelfallbetrachtung besondere Bedeutung zuzumessen (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 38 ff.).

    Auch im nachfolgenden Urteil hat der Bundesgerichtshof über eine Streitigkeit zu entscheiden gehabt, bei der die Parteien sich konkret darüber auseinandergesetzt haben, ob und insbesondere wo dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelfeststellung zu gewähren sei; dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies am Erfüllungsort zu erfolgen habe und der Verkäufer nicht auf den Ort verwiesen werden könne, an dem sich die Sache zufällig gerade befinde (BGHZ 189, 196, zitiert nach juris, dort Rn. 13, 14).

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Später hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, bereits beim Nacherfüllungsverlangen müsse die Bereitschaft umfasst sein, dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen mit der Konsequenz, dass dieser nicht verpflichtet sei, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, bevor ihm diese Möglichkeit eingeräumt werde (BGH NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Später hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, bereits beim Nacherfüllungsverlangen müsse die Bereitschaft umfasst sein, dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen mit der Konsequenz, dass dieser nicht verpflichtet sei, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, bevor ihm diese Möglichkeit eingeräumt werde (BGH NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24).

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08

    Zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie - insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB - zu verweigern (BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

    Diese Obliegenheit zum Einräumen der Untersuchungsmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof zunächst anhand eines Falles begründet, in dem der Käufer eines Fahrzeugs ausdrücklich eine vorangehende Ersatzlieferung durch den Verkäufer verlangt hatte und das Fahrzeug erst nach deren Durchführung zu Untersuchungszwecken zur Verfügung stellen wollte (BGH, NJW 2010, 1448 ff., zitiert nach juris).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie - insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB - zu verweigern (BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

    Diese Obliegenheit zum Einräumen der Untersuchungsmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof zunächst anhand eines Falles begründet, in dem der Käufer eines Fahrzeugs ausdrücklich eine vorangehende Ersatzlieferung durch den Verkäufer verlangt hatte und das Fahrzeug erst nach deren Durchführung zu Untersuchungszwecken zur Verfügung stellen wollte (BGH, NJW 2010, 1448 ff., zitiert nach juris).

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Wiederum unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechtsprechung und in deren Fortführung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet sei, "sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache" gegeben habe (BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Rn. 30).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Wiederum unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechtsprechung und in deren Fortführung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet sei, "sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache" gegeben habe (BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Rn. 30).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass diese Kosten sogar bei Rücktritt des Verbrauchers aufgrund von Mängeln verschuldensunabhängig durch den Verkäufer zu erstatten sind (vgl. EuGH, NJW 2011, 2269, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 56).

    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass diese Kosten sogar bei Rücktritt des Verbrauchers aufgrund von Mängeln verschuldensunabhängig durch den Verkäufer zu erstatten sind (vgl. EuGH, NJW 2011, 2269, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 56).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie auf eine konkrete Anspruchsgrundlage gestützt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 7; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11), wobei dies im Rahmen vertraglicher Verhältnisse insbesondere auch § 280 BGB sein kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.).

    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie auf eine konkrete Anspruchsgrundlage gestützt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 7; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11), wobei dies im Rahmen vertraglicher Verhältnisse insbesondere auch § 280 BGB sein kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.).

  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 24/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Vielmehr muss der Zugang angesichts des vorangehenden vertraglichen Verhältnisses mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme fingiert werden (vgl. BGH, NJW 1983, 929, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 29; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 130 Rn. 16).

    Vielmehr muss der Zugang angesichts des vorangehenden vertraglichen Verhältnisses mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme fingiert werden (vgl. BGH, NJW 1983, 929, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 29; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 130 Rn. 16).

  • BGH, 11.05.1989 - VII ZR 39/88

    Formularmäßiger Gewährleistungsausschluß bei Lieferung einer Wärmepumpe für ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

  • OLG München, 20.06.2007 - 20 U 2204/07

    Leistungsort für Nacherfüllung entspricht Leistungsort für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Teilweise wird vertreten, dass gemäß § 439 BGB der bestimmungsgemäß aktuelle Belegenheitsort der Sache maßgeblich sei (so etwa OLG München, 15. Zivilsenat, NJW 2006, 449, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 31), teilweise wird auf den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht abgestellt (so etwa OLG München, 20. Zivilsenat, NJW 2007, 3214, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 8) und teilweise wird vertreten, dass bei Fehlen einer Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei gemäß § 269 BGB und daher in Zweifelsfällen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 269, Rn. 15).

    Teilweise wird vertreten, dass gemäß § 439 BGB der bestimmungsgemäß aktuelle Belegenheitsort der Sache maßgeblich sei (so etwa OLG München, 15. Zivilsenat, NJW 2006, 449, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 31), teilweise wird auf den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht abgestellt (so etwa OLG München, 20. Zivilsenat, NJW 2007, 3214, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 8) und teilweise wird vertreten, dass bei Fehlen einer Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei gemäß § 269 BGB und daher in Zweifelsfällen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 269, Rn. 15).

  • OLG Hamm, 10.12.1992 - 17 U 185/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Beweissicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • OLG München, 12.10.2005 - 15 U 2190/05

    Zur Frage nach dem Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nach dem

  • BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85

    Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Entfallen der beiderseitigen

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Ansprüche des Bestellers nach § 634 BGB

  • OLG Koblenz, 29.11.2018 - 1 U 679/18

    Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchungsangebot bei

    Ein ausdrückliches Anbieten, die Sache zu überprüfen, ist nicht Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 - I-5 U 99/15 = BeckRS 2016, 17929).
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