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   OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95   

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https://dejure.org/1995,4544
OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95 (https://dejure.org/1995,4544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.1995 - 5 UF 102/95 (https://dejure.org/1995,4544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 1995 - 5 UF 102/95 (https://dejure.org/1995,4544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt zu Lasten der Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1570 § 1577 Abs. 3 § 1585c § 242
    Unterhaltspflicht unter Verlobten; Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils; Rechtsfolgen eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts; Verwertung des Vermögens des Unterhaltsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 734
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Gläubiger ein "Notgroschen" zu belassen ist und die Verhältnisse beider Ehegatten, also auch Einkommen und Vermögen des Schuldners, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, FamRZ 1985, 354, 357; NJW 1985, 907, 908 = FamRZ 1985, 360 f.).

    Diese Obliegenheit folgt schon allgemein aus dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung zunächst selbst für seinen Unterhalt sorgen muss (§ 1569 BGB ; vgl. dazu BGH, FamRZ 1985, 354 f.).

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 45/94

    Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Nach Auffassung des Senats muss deshalb wie in anderen, Fällen auch die Möglichkeit der Nutzung ausreichen, ohne dass es auf die tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 835, 838 = FamRZ 1995, 869 ff.; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdn. 497, 503).
  • BGH, 14.06.1995 - XII ZR 171/94

    Geltendmachung von Ansprüchen auf künftigen Unterhalt durch Sozialhilfebezieher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Die Klägerin macht mit dem nachehelichen Unterhalt ausschließlich künftige Forderungen geltend, für die sie selbst anspruchsberechtigt und prozessführungsbefugt ist (BGH, FamRZ 1995, 1131, 1133).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 60/83

    Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Gläubiger ein "Notgroschen" zu belassen ist und die Verhältnisse beider Ehegatten, also auch Einkommen und Vermögen des Schuldners, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, FamRZ 1985, 354, 357; NJW 1985, 907, 908 = FamRZ 1985, 360 f.).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 122/93

    Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Andererseits zeigen die eingereichten Einkommensbelege des Beklagten, dass der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Bedarf nicht unterhalb des Betrages von 1.150 DM liegt (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 963 f. = FamRZ 1995, 346 f.).
  • OLG Oldenburg, 05.04.1994 - 12 UF 177/93

    Unterhaltsberechtigter Ehegatte; Nachehelicher Unterhalt; Aufstockungsunterhalt;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Sie hatte das Vermögen möglichst ertragreich anzulegen und Zinsen zur Deckung ihres eigenen Unterhalts einzusetzen (OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 453 m.w.N.).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    b) Den Verzicht, der rechtlich als Erlassvertrag i.S. des § 397 Abs. 1 BGB zu werten ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1835, 1836), sieht der Senat als wirksam an.
  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 57/91

    Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB ) ist nicht ersichtlich: Beide Parteien waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem für die Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt (BGH, NJW 1991, 913, 914 = FamRZ 1991, 306 f.), berufstätig; der Vertrag ist bereits vor der Eheschließung zustande gekommen, die erste Schwangerschaft hat erst Monate später eingesetzt, eine Belastung des Sozialhilfeträgers war mithin nicht abzusehen (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 3164 f. = FamRZ 1992, 1402 f.).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 16/90

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB ) ist nicht ersichtlich: Beide Parteien waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem für die Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt (BGH, NJW 1991, 913, 914 = FamRZ 1991, 306 f.), berufstätig; der Vertrag ist bereits vor der Eheschließung zustande gekommen, die erste Schwangerschaft hat erst Monate später eingesetzt, eine Belastung des Sozialhilfeträgers war mithin nicht abzusehen (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 3164 f. = FamRZ 1992, 1402 f.).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 226/93

    Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.1995 - 5 UF 102/95
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verlobte für den Fall ihrer künftigen Ehe gemäß § 1585 c BGB auch auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB verzichten können, es kann dem nach der gesetzlichen Regel an sich unterhaltspflichtigen Ehegatten aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt sein, der Forderung seines geschiedenen Partners den Verzicht entgegenzuhalten, solange und soweit das mit dem Wohl der gemeinschaftlichen Kinder nicht vereinbar ist (vgl. zuletzt BGH, NJW 1995, 1148 f. = FamRZ 1995, 291 f. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 19.12.2000 - 8 UF 201/99

    Nichtiger Unterhaltsverzicht bei drohender Sozialhilfebedürftigkeit

    Maßgeblich kommt es auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an, wobei Beurteilungszeitpunkt der Vertragsabschluss ist (OLG Düsseldorf FamRZ 96, 734, 735).
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