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   OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - I-3 Wx 295/16   

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OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - I-3 Wx 295/16 (https://dejure.org/2017,53616)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2017 - I-3 Wx 295/16 (https://dejure.org/2017,53616)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2017 - I-3 Wx 295/16 (https://dejure.org/2017,53616)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • erbrechtsiegen.de

    Auslegung Ehegattentestament - Anwachsung der übrigen Erbteile

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin zugewandten Anteils

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin zugewandten Anteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Duisburg - 12 VI 293/16
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - I-3 Wx 295/16

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 964
  • Rpfleger 2018, 270
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15

    Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16
    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).

    Denn eine nach - im vorliegenden Fall sogar ganz erheblich nach - der Errichtung der letztwilligen Verfügung von einem Erblasser geäußerte Willensrichtung ist nur dann als Indiz für seine Vorstellungen im Errichtungszeitpunkt verwertbar, wenn sich die spätere Äußerung als bruchlose Weiterführung des bei Testierung vorhandenen Willens darstellt; ist das nicht der Fall, bedarf es zur Verwirklichung des neuen Willensentschlusses einer neuen formgerechten Verfügung, um dieser neuen Willensrichtung zum Erfolg zu verhelfen (OLG München FamRZ 2016, 2154 ff m.w.Nachw.).

  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16
    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).

    Mit der besagten Differenzierung wird den Bedenken hinreichend Rechnung getragen, die in der Vergangenheit gegen die in der Rechtsprechung häufig verwendete Formulierung erhoben worden waren, lasse sich die Frage entscheiden, ob die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes oder ihm persönlich gegolten habe, könne dann die erforderliche Andeutung im Testament schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden (so noch OLG München FamRZ 2014, 514 f; dazu einerseits Staudinger-Otte, BGB, Neubearb. 2013, § 2069 Rdnr. 30, andererseits BeckOK BGB - Litzenburger, Stand: 15.06.2017, § 2084 Rdnr. 48).

  • OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16

    Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16
    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).
  • OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16
    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2014 - 3 Wx 256/13

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Folgen des Versterbens eingesetzter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16
    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (zu allem Vorstehenden: OLG München ZErb 2017, 199 f; NJW-RR 2017, 907 ff; FamRZ 2016, 2154 ff; FamRZ 2014, 514 f; Senat, NJW-RR 2014, 1287 f; MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2069 Rdnr. 38 f m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2015 - 3 Wx 217/14
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16
    Bezüglich der ehemaligen Beschwerde des Beteiligten zu 3. entspricht es der inzwischen herrschenden Auffassung, dass auch ein zurückgenommenes Rechtsmittel als erfolglos im Sinne des § 84 FamFG anzusehen sei (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 84 Rdnr. 19 m. zahlr. Nachw.; soweit dort die Senatsentscheidung FamRZ 2015, 1744 für die Gegenansicht angeführt ist, ist dies nicht zutreffend); dann gilt im Umfang des hiesigen Beschlussausspruches das Vorgesagte entsprechend.
  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert - über die einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus - zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. OLG München ZEV 2017, 353; dem folgend: OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140) (Rn. 43).

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070; OLG München ZEV 2017, 353; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140).

  • OLG Hamm, 21.02.2019 - 15 W 24/19

    Wirksamkeit der Bestimmung der gewillkürten Rechtsnachfolger des eingesetzten

    So entspricht es der allgemein anerkannten Rechtsprechung, dass für den Fall, dass der von dem Erblasser / den testierenden Ehegatten ausgewählte Erbe / Schlusserbe vorverstorben ist und es an einer ausdrücklichen Bestimmung eines Ersatzerben fehlt, im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann, dass an der Stelle des berufenen und vorverstorbenen Erben dessen Abkömmlinge (OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140; OLG München FamRZ 2016, 2154) oder dessen Ehegatte (OLG Schleswig FamRZ 2014, 693; Senat FamRZ 1991, 1483) berufen sind.
  • OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17

    Anfechtung der Ausschlagung des Erbes

    Diese Lücke ist anhand einer Weiterentwicklung des in der Testamentsurkunde andeuteten Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu schließen (vgl. dazu OLG München FGPrax 2013, 177; ZEV 2017, 353; BeckRS 2018, 10915; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140).

    bb) Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070; OLG München ZEV 2017, 353; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140).

  • KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19

    Erbscheinsverfahren: Schließung einer planwidrigen Regelungslücke mittels

    Da durch eine ergänzende Testamentsauslegung -schon wegen der im Erbrecht geltenden Formvorschriften- kein Erblasserwille in das Testament hineingetragen werden darf, der darin nicht wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2017 zu 3 Wx 295/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 15; OLG München a.a.O.), setzt die Schließung einer planwidrigen Regelungslücke mittels ergänzender Testamentsauslegung weiter voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testaments selbst oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar wird, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht (OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O; BGH, Urteil vom 15.12.1956 zu IV ZR 238/56, zitiert nach juris, dort Rdz. 18; Leipold in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2084 Rdnr. 99 m.w.N.).
  • OLG München, 15.01.2019 - 31 Wx 216/17 Wx 5/19

    Gerichtsgebühren bei Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Diese Lücke ist anhand einer Weiterentwicklung des in der Testamentsurkunde andeuteten Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu schließen (vgl. dazu OLG München FGPrax 2013, 177 ; ZEV 2017, 353 ; BeckRS 2018, 10915 ; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140 ).

    bb) Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihnen persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070 ; OLG München ZEV 2017, 353 ; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140 ).

  • KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten

    Die Ansicht, die erforderliche Andeutung im Testament sei schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden, führt zu einer Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Formvorschriften der §§ 2247, 2267 BGB (siehe Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2017 - I-3 Wx 295/16 -, juris; Anmerkung zu OLG Düsseldorf: Esskandari/Bick, ErbStB 2018, 358, 359; Kollmeyer, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 - ZEV, 2017, 409, 411; siehe ferner Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019, § 14 RdNr. 31/32).
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