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   OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - VI-3 Kart 18/10 (V)   

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https://dejure.org/2010,12032
OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - VI-3 Kart 18/10 (V) (https://dejure.org/2010,12032)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2010 - VI-3 Kart 18/10 (V) (https://dejure.org/2010,12032)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - VI-3 Kart 18/10 (V) (https://dejure.org/2010,12032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    EEG 2004 § 4; EEG 2009 § 8 u. § 15; EnWG 2005; StromNEV
    Netzentgeltpflicht i.S.d. § 17 StromNEV bei Einspeisung von EEG-Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Auch für nur kaufmännisch-bilanziell bezogenen Strom sind Netzentgelte zu zahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Einspeisung von EEG -Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Einspeisung von EEG -Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsfolge bei Einspeisung von EEG-Strom in Stromnetz der allgemeinen Versorgung; Entnahme; Netzentgeltpflicht; physikalische Direkteinspeisung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellrecht durch Anschluss- und Benutzungszwang ausgehebelt?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 42/06

    Einspeisung von Strom aus einer Biogasanlage über eine nicht im Eigentum des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 3 Kart 18/10
    Mit dieser Gleichstellung sollte vermieden werden, dass der Anlagenbetreiber volkswirtschaftlich unnötige Kosten verursacht, indem er eine besondere Anschlussleitung nur errichtet, um den von ihm erzeugten Strom in das allgemeine Netz der Versorgung physikalisch einspeisen und so in den Genuss der Vergütung seines EEG-Stroms gelangen zu können (BT-Drs. 15/2864, S. 35, s.a. BGH, Urteil vom 28. März 2007, VIII ZR 42/06).
  • BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11

    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 155).
  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

    bb) Schließlich liegt auch dem von der Revision angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 (VI-3 Kart 18/10, juris Rn. 28; nachfolgend BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO) nicht das Verständnis zugrunde, dass im Fall der Volleinspeisung "selbstverständlich" eine entsprechende Vergütungspflicht des Netzbetreibers für den gesamten in der Anlage gewonnenen Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelöst werde.
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 3 Kart 113/21

    Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung

    Der Verordnungsgeber knüpft mit dieser und den ansonsten maßgeblichen Entgeltbestimmungen an die Entnahme von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und die damit einhergehende Inanspruchnahme des Netzes an (Senat, Beschluss vom 08.12.2010 - VI-3 Kart 18/10 [V], BeckRS 2011, 93).
  • LG Dortmund, 10.06.2011 - 25 O 236/11

    Anspruch eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens gegen ein

    Denn speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass er insoweit netzentgeltpflichtig im Sinne des § 17 StromNEV ist (OLG Düsseldorf, Beschluss des 3. Kartellsenates vom 08.12.2010, Az.: VI-3 Kart 18/10, abrufbar unter www.juris.de = ZNER 2011, 79-80 und REE 2011, 27-30) Der Entnahmebegriff aus § 17 Abs. 2 StromNEV ist insoweit im Lichte des EEG auszulegen und umfasst auch solche Entnahmen, die als Folge der mittelbaren Einspeisung entsprechend § 4 Abs. 5 EEG 2004 / § 8 Abs. 2 EEG 2009 zwangsläufig ebenso kaufmännisch bilanziell erfolgen müssen (ebenda).
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