Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 09.08.2013 - I-22 U 161/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenzettel zu bezahlen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bau-blawg.de (Kurzinformation)
Werkvertrag: Stundenlohnarbeiten trotz fehlender Rapporte abrechenbar?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Werkvertrag: Abrechenbarkeit von Stundenlohnarbeiten trotz fehlender Rapporte
Besprechungen u.ä. (2)
- dreher-partner.de (Entscheidungsbesprechung)
Baurecht: Stundenlohnarbeiten auch ohne Stundenzettel zu vergüten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenzettel zu bezahlen! (IBR 2014, 14)
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 09.08.2012 - 1 O 367/10
- OLG Düsseldorf, 09.08.2013 - I-22 U 161/12
Papierfundstellen
- BauR 2014, 709
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 23 U 6/17
"Bekannt und bewährt" schlägt DIN-Norm!
Eine solche mag erforderlich sein, wenn sich daraus ergeben kann, ob ein Stundenlohn für Hilfskräfte oder Gesellen bzw. Meister gezahlt werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.08.2013 - I-22 U 161/12, Rn. 30, juris). - LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 54/15
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL)
Insofern bedarf es einer nachvollziehbaren Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit und möglichst der Verortung der Tätigkeiten (z. B. Bauteil, Ebene, Achse) (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2013 - 22 U 161/12 - juris). - LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 52/15
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL) - Einzelfall zur …
Insofern bedarf es einer nachvollziehbaren Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit und möglichst der Verortung der Tätigkeiten (z. B. Bauteil, Ebene, Achse) (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2013 - 22 U 161/12 - juris). - LG Osnabrück, 27.03.2019 - 6 S 19/19
Baukammer kann die (orts-)übliche Vergütung selbst beurteilen!
Der Kläger hat durch seine Rechnung vom 15.01.2017 sowie durch sein Schreiben vom 19.02.2017 (Anlage K 2) vielmehr in ausreichender Form dargelegt, wann und in welcher Form er welche Arbeiten durchgeführt hat (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OLG Düsseldorf, BauR 2014, 709). - KG, 07.11.2019 - 27 U 107/18
Sowieso-Kosten hinsichtlich mangelhafter Grundlagenermittlung und Bauüberwachung
Darüber hinaus ist die Anzahl der geleisteten Stunden anzugeben, die namentlich zu erfassenden Arbeitskräften zuzuordnen sind, wenn sich daraus abhängig von den Abrechnungsvereinbarungen im Einzelfall - ein unterschiedlicher Stundenlohn (Architekt, technischer Mitarbeiten bzw. technischer Zeichner) ergibt (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 9.8.2013 22 U 161/12, BeckRS 2013, 21847, beckonline).