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   OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - I-10 W 140/08   

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OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - I-10 W 140/08 (https://dejure.org/2008,19997)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2008 - I-10 W 140/08 (https://dejure.org/2008,19997)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - I-10 W 140/08 (https://dejure.org/2008,19997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 30, 131 Abs. 1, 156 Abs. 4
    Geschäftswert für Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumswechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Geschäftswertes für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels mit 30 % des Kaufpreises in einem "Standardfall"

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 06.07.1995 - 10 W 41/95

    Ermessensüberprüfung bei der Bestimmung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).

    Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtssprechung des Senats für einen "Standardfall" angemessen erscheint (vgl. JurBüro 1995, 598: 10 %; JurBüro 1996, 101: 20 %; OLGR Düsseldorf 1993, 96: 30 %).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.1995 - 10 W 9/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).

    Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtssprechung des Senats für einen "Standardfall" angemessen erscheint (vgl. JurBüro 1995, 598: 10 %; JurBüro 1996, 101: 20 %; OLGR Düsseldorf 1993, 96: 30 %).

  • OLG Düsseldorf, 01.09.1992 - 10 W 112/91

    Geschäftswert und Kostenschuldner für die Betreuungsgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).

    Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtssprechung des Senats für einen "Standardfall" angemessen erscheint (vgl. JurBüro 1995, 598: 10 %; JurBüro 1996, 101: 20 %; OLGR Düsseldorf 1993, 96: 30 %).

  • OLG Hamm, 02.06.2005 - 15 W 331/04

    Zur ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer des Landgerichts bei der Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).
  • LG Köln, 04.04.2007 - 11 T 239/06

    Zum Geschäftswert der Umschreibungsüberwachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 20 W 61/05

    Notargebühren für die Überwachung der Umschreibungsreife

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses - nach freiem Ermessen zu bestimmenden - Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm OLGR 2006, 173f; OLG Frankfurt OLGR 2006, 703f; OLG Düsseldorf (10.ZS.) JurBüro 1996, 101ff, JurBüro 1995, 598f und OLGR Düsseldorf 1993, 96; LG Köln RNotZ 2007, 560f; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rn. 4).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2008 - 10 W 140/08
    Selbst der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 12.05.2005, V ZB 40/05 (BGHZ 163, 77ff) zwar nicht grundsätzlich zur Höhe des Geschäftswertes geäußert; er hat es aber für ermessensfehlerfrei angesehen, dass der dortige Kostengläubiger dem geringen Umfang seiner Tätigkeit dadurch Rechnung getragen hat, dass er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat.
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