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   OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE)   

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OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) (https://dejure.org/2019,10505)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) (https://dejure.org/2019,10505)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. April 2019 - I-26 W 6/17 (AktE) (https://dejure.org/2019,10505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern auf Bewertungsstichtag im November 2004 bei angemessener Nivellierung durch Ansatz des Betafaktors

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG: Spruchverfahren nach 14 Jahren ohne Erhöhung beendet

  • blogspot.com (Tenor)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1916
  • NZG 2020, 22
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Sie hat die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung verteidigt und u.a. mit Schriftsatz vom 30.01.2017 - unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 ff.) - erneut gerügt, die Wertermittlung habe auf der Basis des IDW S1 2005 zu erfolgen.

    Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bei der Bewertung der C. sei von dem zum Bewertungsstichtag geltenden IDW S1 2000 auszugehen; der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (II ZB 23/14, aaO) stehe dem nicht entgegen.

    Wie im Verfahren zum Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag macht sie geltend, der Ertragswertermittlung sei der Bewertungsstandard IDW S1 2005 zugrunde zu legen, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.2015 (aaO) entschieden habe.

    Da sich nach Maßgabe des nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 ff. "Stinnes") heranzuziehenden Bewertungsstandards IDW S1 2005 - je nach Ansatz der Kapitalisierungsparameter Betafaktor und Wachstumsabschlag - anteilige Unternehmenswerte ergeben, die entweder unter dem als Wertuntergrenze herangezogenen Durchschnittsbörsenkurs oder nur geringfügig darüber liegen, kommt es auf die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände nicht mehr entscheidend an.

    In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht - im Einklang mit sämtlichen Bewertern - bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen, die als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. IDW S1 2005 Tz. 16; BGH, Beschluss v. 21.07.2003 - II ZB 17/01 Rn. 7, BGHZ 156, 57 "Ytong"; ebenso Beschlüsse v. 29.09.2015 - II ZB 23/14 Rn. 33, aaO und 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 21, BGHZ 208, 265 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. "Aktiengesellschaft").

    In seiner - nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (aaO) ergangenen - Entscheidung hat das Landgericht nach Maßgabe der früheren Rechtsprechung des Senats den von ihm nach der Ertragswertmethode auf der Grundlage des zum Bewertungsstichtag aktuellen Standards IDW S1 2000 ermittelten Unternehmenswert zugrunde gelegt, wonach sich für jede Aktie ein anteiliger Barabfindungswert von 99, 64 EUR errechnete.

    In Anbetracht dessen hätte das Landgericht nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (aaO, Rn. 42) dem Einwand der Antragsgegnerin nachgehen müssen, dass sich bei Zugrundelegung des IDW S1 2005 und isolierter Anpassung insbesondere des Wachstumsabschlags die mit 88, 51 EUR je Stückaktie festgelegte Barabfindung als angemessen erweisen könnte.

    Für die Wertermittlung ist grundsätzlich auf die am Bewertungsstichtag bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.09.2015, aaO Rn. 40; 21.07.2003 - II ZB 17/01 Rn. 13, BGHZ 156, 57 ff.).

    Schließlich geht es auch nicht darum, einen mathematisch exakten "punktgenauen" Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015, aaO Rn. 36).

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Die beiden Gesellschaften schlossen am 24.09.2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der C. am 19.11.2004 unter Tagesordnungspunkt 1 zustimmte; die Angemessenheit der insoweit angebotenen Kompensationsleistungen ist Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens, das bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 5/17 (AktE) anhängig ist.

    In seiner Stellungnahme vom 24.09.2015 hat er festgestellt, dass nicht betriebsnotwendige Grundstücke von 11.727 EUR bei der ursprünglichen Wertermittlung irrtümlich doppelt erfasst worden seien und der Unternehmenswert entsprechend zu korrigieren sei (Bl. 1840 ff. im Verf. I-26 W 5/17 (AktE); Bl. 1923).

    Der Senat hat - nachdem der Sachverständige H. aus Altersgründen um seine Entpflichtung als Sachverständiger gebeten hatte - in dem Verfahren betreffend die nach dem Unternehmensvertrag zu gewährenden Kompensationsleistungen (I-26 W 5/17 (AktE)) den schon mit der Begutachtung vorbefassten Sachverständigen U. beauftragt, den Unternehmenswert unter Heranziehung des IDW S1 2005 mit geänderten Kapitalisierungsparametern (Betafaktor 0, 4; 0,5; 0,45; Wachstumsabschlag 0, 5 %; 0,75 % und 1 %) ergänzend zu ermitteln.

    2,1 % des ermittelten Unternehmenswerts - zu kürzen (Bl. 1845 f., 1851 im Verf. I-26 W 5/17 (AktE)).

    Im Ergebnis gilt daher nichts anderes als in dem mit heutigem Beschluss entschiedenen Beschwerdeverfahren I-26 W 5/17 [AktE], das u.a. die Angemessenheit der anlässlich des vorangegangenen Unternehmensvertrags zu gewährenden Abfindung zum Gegenstand hat.

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Für Bewertungen mit nahezu identischen Bewertungsstichtagen wurden vom Senat bereits Basiszinssätze von 4, 6 % und höher für angemessen erachtet (Senat, Beschlüsse v. 06.04.2017- I-26 W 10/15 (AktE): 5,428 %, Stichtag Oktober 2004; v. 07.05.2008 - I-26 W 16/06 Rn. 13: 5,5 %, Stichtag Oktober 2004; v. 27.04.2017 - I-26 W 10/16 (AktE): 4,67 %, Stichtag Dezember 2004).

    Zudem hat er hervorgehoben, dass die Marktrisikoprämie durch den Betafaktor nivelliert wird, so dass bei Zugrundelegung einer niedrigeren Marktrisikoprämie ggf. der Ansatz des Betafaktors zu überprüfen wäre (GA S.119, 124; so auch Senat, Beschluss v. 07.05.2008 - I-26 W 16/06 (AktE) Rn. 19, juris).

    Von der Rechtsprechung wurde der Ansatz mit 5 % vor Steuern für Bewertungen mit nahezu identischen oder vergleichbaren Stichtagen ebenfalls für angemessen erachtet (Senat, Beschluss v. 07.05.2008 - I-26 W 16/06 Rn. 19, juris, Stichtag Oktober 2004; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 Rn. 40, NZG 2011, 990 ff., Stichtag November 2003; v. 21.12.2010 - 5 W 15/10 Rn. 81, juris, Stichtag Dezember 2007; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 Rn. 114 f., AG 2014, 291 ff., Stichtag April 2002; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 Rn. 110 f., AG 2015, 580 ff., Stichtag September 2002; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 Rn. 164, AG 2013, 840 ff., Stichtag Mai 2003; jeweils 5 % vor Steuern).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Bezogen auf die Einwendungen der Antragsteller, die insbesondere einen höheren Wachstumsabschlag forderten, als auch der Antragsgegnerin, die den von ihm mit 1, 25 % angesetzten Wachstumsabschlag unter Hinweis auf eine Studie der ISA Consult GmbH und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.05.2011 betreffend die Bewertung der Radeberger Gruppe AG (21 W 3/11, AG 2011, 828 ff.) als deutlich überhöht gerügt hatte, hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, die Inflationsrate sei lediglich ein Indiz für dessen Höhe; der Wachstumsabschlag sei "firmenspezifisch" aufgrund einer umfassenden Analyse des zu bewertenden Unternehmens festzusetzen.

    Insoweit träfen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt bei der Bewertung der Radeberger Gruppe AG bezogen auf einen Bewertungsstichtag im September 2003 einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % angenommen habe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 - 21 W 3/11 Rn. 65 f., AG 2011, 828 ff.), auch auf den vorliegenden Bewertungsfall zu.

    Wie das Landgericht richtig gesehen hat, betreffen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 02.05.2011 (21 W 3/11, AG 2011, 828 ff.) bei der Bewertung der Radeberger Gruppe AG einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % angenommen hat, die allgemeine Marktsituation im Bereich der Getränkeindustrie und gelten daher grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren.

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Angesichts dessen hat der Senat mit Beschluss vom 15.08.2016 (I-26 W 17/13 (AktE), AG 2016, 864) entschieden, dass das Landgericht Düsseldorf einer auf den dort maßgeblichen Stichtag im August 2002 bezogenen Bewertung zu Recht den Bewertungsstandard IDW S 1 2000 zugrunde gelegt hatte, denn dort war - anders als hier - im Verlauf des nahezu elf Jahre andauernden erstinstanzlichen Verfahrens die Anwendung des IDW S1 2000 weder gerügt, noch eine sachverständige Alternativbewertung auf der Basis des neueren Bewertungsstandards vorgenommen worden, auf die ohne weiteren verfahrensrechtlichen und zeitlichen Aufwand zurückgegriffen werden konnte.

    Grundlage der Schätzung des Betafaktors können der historische Börsenkurs der zu bewertenden Aktie selbst bzw. - soweit es sich um ein nicht börsennotiertes Unternehmen handelt oder die Börsenkurse nicht aussagekräftig sind - derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Marktportfolio sein (vgl. etwa Senat, Beschlüsse v. 22.03.2018 - I-26 W 20/14 (AktE) Rn. 97 "Mannesmann"; v. 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 60, jeweils juris m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 26 W 10/15

    Berechnung der Barabfindung im Spruchverfahren; Höhe der zu berücksichtigenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Dass die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen ausschließlich auf der Grundlage des IDW S1 2000 eingeholt worden waren, konnte der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, da sie die Wertermittlung anhand des neueren Bewertungsstandards erstinstanzlich mehrfach gefordert hatte (vgl. Senat, Beschluss v. 06.04.2017- I-26 W 10/15 (AktE) Rn. 36, AG 2017, 754 ff.).

    Für Bewertungen mit nahezu identischen Bewertungsstichtagen wurden vom Senat bereits Basiszinssätze von 4, 6 % und höher für angemessen erachtet (Senat, Beschlüsse v. 06.04.2017- I-26 W 10/15 (AktE): 5,428 %, Stichtag Oktober 2004; v. 07.05.2008 - I-26 W 16/06 Rn. 13: 5,5 %, Stichtag Oktober 2004; v. 27.04.2017 - I-26 W 10/16 (AktE): 4,67 %, Stichtag Dezember 2004).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Die Empfehlungen des IDW zur Bestimmung der Marktrisikoprämie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, sie gelten aber als - wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte - Expertenauffassungen (vgl. Senat, Beschluss v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 48, AG 2012, 797 ff.).

    Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (vgl. ausführlich Senat, Beschluss v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 52, juris m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 27.01.2015 - EnVR 37/13 Rn. 29 ff., ZNER 2015, 133 ff. "ONTRAS Gastransport GmbH").

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht - im Einklang mit sämtlichen Bewertern - bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen, die als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. IDW S1 2005 Tz. 16; BGH, Beschluss v. 21.07.2003 - II ZB 17/01 Rn. 7, BGHZ 156, 57 "Ytong"; ebenso Beschlüsse v. 29.09.2015 - II ZB 23/14 Rn. 33, aaO und 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 21, BGHZ 208, 265 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. "Aktiengesellschaft").

    Für die Wertermittlung ist grundsätzlich auf die am Bewertungsstichtag bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.09.2015, aaO Rn. 40; 21.07.2003 - II ZB 17/01 Rn. 13, BGHZ 156, 57 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Aber auch bei Ansatz des Betafaktors mit 0, 45 und eines - hohen - Wachstumsabschlags von 0, 75 % (der vom Landgericht verwendeten Kapitalisierungsparameter) ergibt sich rechnerisch mit einem Unternehmenswert von 401.466 T EUR und einem Wert je Stückaktie von 89, 43 EUR ein gegenüber der angebotenen Barabfindung nur um rund 1 % und damit geringfügig höherer Wert, der schon von daher eine gerichtliche Korrektur der festgesetzten Kompensation nicht erfordert (sog. Bagatellgrenze, vgl. Senat, Beschluss v. 21.02.2019 - I-26 W 4/18 (AktE), noch unveröffentlicht; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.01.2015 - 21 W 26/13 Rn. 81 ff., AG 2015, 504, 506; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 14.09.2011 - 20 W 7/08 Rn. 272, AG 2012, 135; v. 19.01.2011 - 20 W 3/09, AG 2011, 205; v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 Rn. 241, AG 2010, 510; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.11.2012, AG 2013, 353 Rn. 35 f.).

    Auch diese Abweichung würde - unter Abwägung der Gesamtumstände - eine gerichtliche Erhöhung der Barabfindung nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss v. 21.02.2019 - I-26 W 4/18 (AktE), noch unveröffentlicht).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11

    Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17
    Diese Entscheidungen hat der Senat aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, da dieses den zuvor gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen - sowohl der Antragsgegnerin, u.a. gestützt auf eine privatgutachterliche Stellungnahme von Q. vom 24.08.2009, als auch einzelner Antragsteller - nicht nachgegangen war (Senat, Beschlüsse v. 21.12.2011 - I-26 W 2/11 (AktE); I-26 W 3/11 (AktE) Rn. 44 ff., AG 2012, 459 ff.).

    Für eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren einschließlich der Kosten des Verfahrens I-26 W 3/11 (AktE) bestand kein Anlass (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 08.12.1992 - 15 W 205/92 Rn. 17 f., FamRZ 1993, 823; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 82 Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 37/13

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2016 - 26 W 2/16

    Höhe der angemessenen Barabfindungen bei einem einem Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

  • KG, 14.01.2009 - 2 W 68/07

    Aktienrechtliches Squeeze-out: Überprüfung der Unternehmensbewertung im

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Hamm, 08.12.1992 - 15 W 205/92

    Kostenentscheidung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14
  • LG Dortmund, 20.03.2017 - 18 O 158/05

    Squeeze-out Brau und Brunnen AG

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

    Leitzsatz aus dem Verfahren I-26 W 6/17 [AktE] :.

    Unter Tagesordnungspunkt 2 ist zudem auf Verlangen der Antragsgegnerin beschlossen worden, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Antragsgegnerin zu übertragen (sog. Squeeze-Out); die Angemessenheit der insoweit festgelegten - mit der Abfindung anlässlich des Unternehmensvertrags identischen - Barabfindung ist Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens, das bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 6/17 (AktE) anhängig ist.

    Im Ergebnis gilt daher nichts anderes als in dem mit heutigem Beschluss entschiedenen Beschwerdeverfahren I-26 W 6/17 [AktE], das die Angemessenheit der im nachfolgenden Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung zum Gegenstand hat.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

    Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das konkrete Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflation in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen; die Geldentwertungsrate kann dabei nur ein erster Anhaltspunkt sein (vgl. nur Senat, Beschluss v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) Rn. 60, AG 2019, 836, 839).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Senat, Beschl. v. 24.09.2020 - I-26 W 5/16 [AktE], AG 2021, 25, juris Rn. 72 ff.; Beschl. v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 [AktE], AG 2019, 836, 838, juris Rn. 56; OLG München, Beschl. v. 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, AG 2020, 629, 631, juris Rn. 54 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2019 - 21 W 77/14, ZIP 2020, 810, 816, juris Rn. 53).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
    Seine Herleitung aus Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank ist eine anerkannte und gebräuchliche Methode (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) Rn. 56, AG 2019, 836, 838; van Rossum aaO § 305 Rn. 136 f., 138 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

    Die Bewertungsgutachterin hat den Basiszins, von der sachverständigen Prüferin gebilligt, ausgehend von der mittlerweile gebräuchlichen und anerkannten Methodik (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE), AG 2019, 836, juris Rn. 56) auf der Grundlage einer durchschnittlichen Zinsstrukturkurve unter Verwendung von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank im Zeitraum von drei Monaten bis zum Abschluss der Bewertungsarbeiten abgeleitet und gerundet auf ¼-Prozentpunkte mit 1, 0 % angesetzt.
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    Seine Herleitung aus Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank ist anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) Rn. 56, AG 2019, 836, 838; van Rossum aaO § 305 Rn. 136 f., 138 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

    Der Zins ist ausgehend von der mittlerweile gebräuchlichen und anerkannten Methodik (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) Rn. 56, AG 2019, 836) ermittelt worden aus der Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen, wobei auf die Datenbasis der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen wurde.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 26 W 14/17

    Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich

    Das Landgericht hat den Basiszins bei der Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes - im Einklang mit der Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin, ausgehend von der mittlerweile gebräuchlichen und anerkannten Methodik (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 10.04.2019 - I-26 W 6/17 (AktE) Rn. 56, AG 2019, 836, 838; van Rossum aaO § 305 Rn. 136 f., 138 m.w.N.) - anhand von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank (Svensson-Methode) bestimmt.
  • OLG Brandenburg, 26.08.2022 - 7 W 82/18

    Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von

    Ausgehend davon sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung Abweichungen als hinnehmbar beurteilt worden, die sich infolge von Rundungen oder unter Anwendung eines geringfügig abweichenden Berechnungsfaktors (Betafaktor, Risikozuschlag) ergeben können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2019 - I -26 W 6/17, juris Rn. 46, 47; OLG Celle, AG 2007, 865 Rn. 35), ferner geringfügige Abweichungen vom Börsenkurs (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010 - 20 W 9/08, AG 2010, 510).
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