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   OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - I-6 U 28/11, 6 U 28/11   

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OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - I-6 U 28/11, 6 U 28/11 (https://dejure.org/2012,38501)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2012 - I-6 U 28/11, 6 U 28/11 (https://dejure.org/2012,38501)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - I-6 U 28/11, 6 U 28/11 (https://dejure.org/2012,38501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern aus fehlerhaft erteilten Testaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Expertenhaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch macht (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 12; siehe auch BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43).

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zu 3) in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06. April 2006 - III ZR 256/04 - (BGHZ 167, 155 ff. = NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff.).

    Eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für den hier in Rede stehenden Fall einer vertraglichen Haftung kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil es im Hinblick auf den Umfang einer solchen Vertragshaftung letztlich nur den Parteien selbst obliegen kann, darüber zu bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht im Einzelfall begründet werden soll (BGH NJW 1998, 437 f. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; BGHZ 167, 155 ff. = NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 13).

    Im Hinblick auf den im Falle des Urteils vom 06. April 2006 - III ZR 256/04 - in Frage stehenden Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über eine Pflichtprüfung der Gesellschaft anlässlich der vorgesehenen Börseneinführung einer Aktiengesellschaft gemäß dem früheren § 30 Abs. 1 BörsZulV kam eine Dritthaftung des beklagten Wirtschaftsprüfers demnach auch im Ergebnis nur deshalb nicht in Betracht, weil den dort erteilten Prüfaufträgen eine Schutzwirkung zugunsten des dort klagenden Erwerbers von Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft im konkreten Fall nicht zugemessen werden konnte, da ein Verkauf von Aktien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Wirtschaftsprüfer überhaupt nicht im Raum stand (BGH a.a.O. = juris Rn 14).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2010 - 17 W 14/10

    Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen eines fehlerhaften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    Wie sowohl der 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. Mai 2010 - I-17 W 14/10 - als auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10 - in zwei Parallelverfahren bereits zutreffend entschieden hätten, handele es bei dem von der Beklagten zu 3) übernommenen Prüfungsauftrag in Bezug auf den Wertpapierprospekt vom 25. April 2007 um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

    Entgegen dem angefochtenen Urteil war das von ihr zu erstellende Testat auch nicht (nur) zur Vorlage bei der BaFin bestimmt, sondern zur Veröffentlichung als Teil des zu überprüfenden Prospekts vom 25. April 2007, der seinerseits zwar der BaFin vorzulegen war, dessen Aufgabe aber darüber hinaus und vorrangig vor allem darin bestand, nach den Vorgaben des WpPG zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern gegenüber die Richtigkeit der Prognoserechnung zu bestätigen (Senat, Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 12; OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2010 - I-17 W 14/10 - = juris Rn 11).

    Durch diese Haftung wird die Beklagte auch nicht unbillig benachteiligt, da das Gesamtrisiko durch die zu zeichnende Kapitalsumme begrenzt, versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar ist (Senat, Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 13; OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2010 - I-17 W 14/10 - = juris Rn 11).

    Wie ebenfalls in Parallelverfahren bereits mehrfach entschieden (Senat, Urteil vom 08. September 2011, Seiten 15 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - I 17 W 14/10 = juris Rn 13), setzt ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen Wirtschaftsprüfer weiterhin voraus, dass der geschädigte Anleger das Gutachten des Wirtschaftsprüfers konkret zur Kenntnis nimmt und zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht.

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch macht (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 12; siehe auch BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43).

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2004, 3035 ff. = WM 2004, 1887 ff. = juris Rn 13).

    Eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für den hier in Rede stehenden Fall einer vertraglichen Haftung kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil es im Hinblick auf den Umfang einer solchen Vertragshaftung letztlich nur den Parteien selbst obliegen kann, darüber zu bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht im Einzelfall begründet werden soll (BGH NJW 1998, 437 f. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; BGHZ 167, 155 ff. = NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 13).

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch macht (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2006, 1975 ff. = WM 2006, 1052 ff. = juris Rn 12; siehe auch BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43).

    Für die Erstreckung der Schutzwirkung auf einen Dritten kommt es im Bereich der Expertenhaftung daher entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten auch Gebrauch macht und dabei ein Vertrauen des Anlegers erzeugt sowie auf seine Anlageentscheidung Einfluss genommen wird (BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43; NJW-RR 2007, 1332 ff. = WM 2007, 1503 ff. = juris Rn 28).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 1996, 164 ff. = WM 1996, 739 ff. = juris Rn 14 f.; NJW 2004, 3035 ff. = WM 2004, 1887 ff. = juris Rn 12 ff., jeweils m.w.N.).

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGH NJW 1998, 1948 ff. = WM 1998, 1032 ff. = juris Rn 9; NJW 2004, 3035 ff. = WM 2004, 1887 ff. = juris Rn 13).

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    Einer förmlichen Beweisaufnahme über die Vernehmung der Zeugin C. hinaus bedurfte es insoweit nicht (BGH NJW 2003, 2527 ff. = juris Rn 9; NJW 1996, 1348 f. = juris Rn 10; BeckOK ZPO/v. Selle, Edition 3, Stand: 01.01.2012, § 141 ZPO Rn 3 und 3a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 327/02

    Zulässigkeit der Beweiserhebung mit Unterstützung eines Lügendetektors im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    Einer förmlichen Beweisaufnahme über die Vernehmung der Zeugin C. hinaus bedurfte es insoweit nicht (BGH NJW 2003, 2527 ff. = juris Rn 9; NJW 1996, 1348 f. = juris Rn 10; BeckOK ZPO/v. Selle, Edition 3, Stand: 01.01.2012, § 141 ZPO Rn 3 und 3a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    Für die Erstreckung der Schutzwirkung auf einen Dritten kommt es im Bereich der Expertenhaftung daher entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten auch Gebrauch macht und dabei ein Vertrauen des Anlegers erzeugt sowie auf seine Anlageentscheidung Einfluss genommen wird (BGH NJW 2001, 360 ff. = WM 2000, 2447 ff. = juris Rn 43; NJW-RR 2007, 1332 ff. = WM 2007, 1503 ff. = juris Rn 28).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09

    Rückforderung von Einlagen auf eine nicht zustande gekommene Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    Aus ihnen darf die - nach der Planrechnung jedoch vorgesehene - Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre daher nicht erfolgen (Senat, Urteil vom 04. März 2010 - I-6 U 49/09 - = AG 2010, 878 ff. = juris Rn 78; ebenso auch Urteil vom 08. September 2011 - I-6 U 160/10, Seite 14 f. in einem ebenfalls gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Verfahren).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (BGH NJW 2001, 3115 ff. = WM 2001, 1428 ff. = juris Rn 16 m.w.N.).
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 25.07.2013 - III ZR 167/12
    OLG Düsseldorf - Az. I-6 U 28/11 vom 10.05.2012;.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 - I-6 U 28/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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