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   OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - I-9 W 22/05   

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https://dejure.org/2005,9480
OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - I-9 W 22/05 (https://dejure.org/2005,9480)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2005 - I-9 W 22/05 (https://dejure.org/2005,9480)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - I-9 W 22/05 (https://dejure.org/2005,9480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Endgültiger Erwerb des geschützten Rechts als Voraussetzung einer Geltendmachung der durch § 883 Abs. 2 BGB angeordneten relativen Unwirksamkeit; Verpflichtung zur Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend einer Zwangssicherungshypothek; Begriff der ...

  • Judicialis

    BGB § 435 Satz 1; ; BGB § 883; ; BGB § 883 Abs. 2; ; BGB § 883 Abs. 3; ; BGB § 888; ; BGB § 888 Abs. 1; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 93; ; ZPO §§ 567 ff.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 883 Abs. 2 § 888 Abs. 1
    Anspruch auf Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten nach § 888 Abs. 1 BGB nicht vom endgültigen Eigentumserwerb abhängig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 384/98

    Erlöschen einer Auflassungsvormerkung nach Nichteintritt einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Im Falle eines Dritterwerbs kann der Auflassungsvormerkungsberechtigte von dem Erwerber die Zustimmung dazu verlangen, dass er selbst als Eigentümer eingetragen wird (vgl. BGH NJW 2000, 3496).

    Im Falle des Dritterwerbs ist auch anerkannt, dass die Klage nach § 888 BGB nicht davon abhängt, dass der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 3496; NJW-RR 1988, 1357 f.).

  • BGH, 30.01.1987 - V ZR 32/86

    Herausgabe einer Feuerversicherungssumme and en

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Dem Wortlaut des § 888 BGB und dem dargelegten Normzweck lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass der Vormerkungsgläubiger die durch § 883 Abs. 2 BGB angeordnete relative Unwirksamkeit erst dann geltend machen darf, wenn er das geschützte Recht endgültig erworben hat (a.A. Soergel/Stürner, a.a.O., § 883, Rdnr. 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1529; OLGR Stuttgart 1998, 285, 286; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1177; wie hier: OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Zivilsenat, Urteil vom 15.02.2000, Az.: 11 U 151/99, zitiert nach jurisweb, Rdnr. 28; wohl auch BGHZ 99, 385 ff.).
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87

    Sicherung des Vormerkungsberechtigten gegenüber dem Drittbewerber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Im Falle des Dritterwerbs ist auch anerkannt, dass die Klage nach § 888 BGB nicht davon abhängt, dass der Schuldner seine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 3496; NJW-RR 1988, 1357 f.).
  • OLG Naumburg, 15.02.2000 - 11 U 151/99

    Rechtswidrigkeit der Erzwingung einer später und damit nachrangig eingetragenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Dem Wortlaut des § 888 BGB und dem dargelegten Normzweck lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass der Vormerkungsgläubiger die durch § 883 Abs. 2 BGB angeordnete relative Unwirksamkeit erst dann geltend machen darf, wenn er das geschützte Recht endgültig erworben hat (a.A. Soergel/Stürner, a.a.O., § 883, Rdnr. 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1529; OLGR Stuttgart 1998, 285, 286; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1177; wie hier: OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Zivilsenat, Urteil vom 15.02.2000, Az.: 11 U 151/99, zitiert nach jurisweb, Rdnr. 28; wohl auch BGHZ 99, 385 ff.).
  • BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90

    Grundstückskauf: Ersatzanspruch des zukünftigen Eigentümers?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Im Falle der Auflassungsvormerkung kommt hinzu, dass der Auflassungsvormerkungsberechtigte mit der Eintragung im Grundbuch bereits ein Anwartschaftsrecht erworben hat (vgl. BGHZ 114, 161 ff.).
  • BGH, 08.11.1985 - V ZR 153/84

    Pflicht des Grundstücksverkäufers zur lastenfreien Übertragung des Eigentums

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Dieser Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung wird durch die Auflassungsvormerkung gesichert (vgl. BGH NJW-RR 1986, 310; BGHZ 105, 259 ff).
  • OLG Dresden, 21.01.1999 - 21 U 2423/98

    Rechtsstellung des Auflassungsvormerkungsberechtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Dem Wortlaut des § 888 BGB und dem dargelegten Normzweck lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass der Vormerkungsgläubiger die durch § 883 Abs. 2 BGB angeordnete relative Unwirksamkeit erst dann geltend machen darf, wenn er das geschützte Recht endgültig erworben hat (a.A. Soergel/Stürner, a.a.O., § 883, Rdnr. 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1529; OLGR Stuttgart 1998, 285, 286; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1177; wie hier: OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Zivilsenat, Urteil vom 15.02.2000, Az.: 11 U 151/99, zitiert nach jurisweb, Rdnr. 28; wohl auch BGHZ 99, 385 ff.).
  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 92/88

    Erwerb eines mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Dieser Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung wird durch die Auflassungsvormerkung gesichert (vgl. BGH NJW-RR 1986, 310; BGHZ 105, 259 ff).
  • BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79

    Baulast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Eine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne des § 883 BGB ist bei der Auflassungsvormerkung jede Belastung mit Fremdrechten (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 883 Rdnr. 30; BGH NJW 1981, 980).
  • RG, 01.06.1929 - V 189/28

    1. Zum Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Vorerben. 2. Über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05
    Soweit sich das Oberlandesgericht Stuttgart auf eine Entscheidung des Reichsgerichts bezieht (RGZ 125, 242, 251), wird zu dieser Problematik dort nicht Stellung genommen.
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