Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - I-15 U 219/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Schäden durch Reklamationen von Endkunden; Pflicht zur Beseitigung von Reklamationsschäden durch einen Produkthersteller; Entstehung eines Schadens auf Grund von Neuinstallationen oder Nachlackierungen bei Verfärbungen ...
- Judicialis
BGB §§ 433 ff.; ; BGB § ... 459 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; BGB § 459 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 462 a.F.; ; BGB § 463 Satz 1 a.F.; ; BGB § 463 Satz 2 a.F.; ; BGB § 480 Abs. 1; ; BGB § 480 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 483; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 256; ; ProdHaftG § 1; ; ProdHaftG § 1 Abs. 1; ; ProdHaftG § 4; ; ProdHaftG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; ProdHaftG § 4 Abs. 2; ; ProdHaftG § 4 Abs. 3
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz wegen Lieferung nicht farbechten Granulats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 05.08.2003 - 32 O 22/03
- OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - I-15 U 219/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - 15 U 219/03
Importeur, Vertriebshändler und Lieferant haften als solche für durch Fehler der Ware verursachte Schäden grundsätzlich nicht deliktsrechtlich; allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung kann eine derartige Haftung in Betracht kommen, denn inländische Vertriebsgesellschaften von Produkten ausländischer Hersteller treffen passive Produktbeobachtungspflichten, wenn sie als einzige Repräsentanten des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten (BGH, NJW 1987, 1009, 1010;… Palandt/Sprau, 63. Aufl. § 823 BGB, Rn. 180).
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
Aufklärungspflicht bei Optionsgeschäften
Handelt es sich jedoch bei dem Kreditinstitut anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht um eine Vollbank und weist dessen Verhalten die einem gewerblichen Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften typischen Erscheinungsformen auf und ist deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers begründet, so ist es nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall geboten, an die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts dieselben Anforderungen wie an die eines gewerblichen Vermittlers zu stellen (Senat, Urteile vom 1. Oktober 2003, Az. 15 U 185/02 und vom 28. Dezember 2004, Az. 15 U 219/03).