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   OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - I-15 U 66/17   

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OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - I-15 U 66/17 (https://dejure.org/2018,115)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 (https://dejure.org/2018,115)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - I-15 U 66/17 (https://dejure.org/2018,115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents für eine auswechselbare Rasierklingeneinheit; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Rechtsbestandes des Verfügungspatents; Verantwortlichkeit des nach der internen Zuständigkeitsverteilung nicht für ...

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreiben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Patentverletzung durch Ersatzrasierklingen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkauf untersagt: Wilkinson unterliegt im Klingenstreit gegen Gillette

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreiben

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wilkinson verletzt Rechte an Nassrasierer "Gillette Mach 3"

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rasiererstreit: Gillette erneut gegen Wilkinson erfolgreich

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung im Patentrecht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gilette geht als Sieger aus Rechtsstreit hervor

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzuständiger Geschäftsführer haftet für Rechtsverletzungen seines Unternehmens ab positiver Kenntnis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Verkürzung des Patents mit Hilfe der Gerichte

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Patentstreit um Rasierklingen

Besprechungen u.ä.

  • rosepartner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Geschäftsführern bei Patent- und Urheberrechtsverletzungen - Garantenstellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 - Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549), genügt für die Annahme einer persönlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach § 43 Abs. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft obliegen.

    Auch wenn in diesem Fall das bloße Bestehen eines absolut geschützten Rechts nicht ohne Weiteres ausreicht, um eine Garantenpflicht zu begründen, kommt sie aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Unternehmens für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern; BGH NJW 1990, 976).

    Davon ist im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise auszugehen, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern).

    Der gesetzliche Vertreter haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 18679).

    (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549).

  • BGH, 18.03.2014 - X ZR 77/12

    Proteintrennung - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Auch wenn es dem Beklagten eines Verletzungsprozesses frei steht, ob und wann er den Rechtsbestand des gegen ihn geltend gemachten Patents angreift (BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2012, 93 - Klimaschrank), kann sein (zögerliches) Verhalten im Rahmen eines Verfügungsverfahrens bei der Beurteilung des Verfügungsgrundes berücksichtigt werden.

    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Hierzu gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung).

    Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

  • BGH, 16.06.2015 - X ZR 67/13

    Patentnichtigkeitsklage: Offenbarung eines erfundenen Übertragungspapiers für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Eine Zweckangabe hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II).

    Sie weisen den Fachmann an, den beanspruchten Gegenstand über die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung/Funktion eintreten kann (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I; OLG Düsseldorf I-2 U 11/17, Urt. v. 31.08.2017; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 21120).

    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Diese allgemeinen Regeln gelten auch für die objektive Eignung eines Gegenstandes mit Blick auf Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben im Patentanspruch (BGH BeckRS 2015, 14874).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 - Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549), genügt für die Annahme einer persönlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach § 43 Abs. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft obliegen.

    Der gesetzliche Vertreter haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 18679).

    (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549).

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2009 - 2 U 55/08

    Stabilisierung von Förderstrecken-Druckprodukten III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Die vermeintlich offenkundige Vorbenutzung ist damit nicht, was jedoch mit Blick auf das Verletzungsverfahren erforderlich wäre, mittels liquider Beweismittel dargetan (OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 21559).

    Die Tatsache, dass das Verletzungsgericht im Hinblick auf eine bestrittene offenkundige Vorbenutzung eine nur beschränkte Prüfungskompetenz besitzt, die eigene Beweisermittlungen ausschließt, darf auch im Verfügungsverfahren nicht übergangen werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 21559).

    Da es für die Richtigkeit ihres Vorbringens keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ist auch keine hinreichend zuverlässige Prognose möglich, ob die Zeugen bei den in ihren eidesstattlichen Versicherungen niedergelegten Aussagen bleiben werden und wie das BPatG ihre Glaubwürdigkeit beurteilen wird (OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 21559).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).

    Eine Zweckangabe hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II).

    Unter solchen Umständen sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).

    Eine Zweckangabe hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II).

    Unter solchen Umständen sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

  • BGH, 21.03.2017 - X ZR 19/15

    Beurteilung der Patentfähigkeit eines hydraulischen Pressgeräts; Maßgeblichkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

    Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH GRUR 2014, 758 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 09775; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 06028; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 01829; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat jew. m. w. N.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz.

    Ein Sonderfall wird beispielsweise angenommen, wenn der Verfügungsbeklagte oder ein sonstiger kompetenter Wettbewerber sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn ( z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf I-2 U 17/17, Urt. v. 14.12.2017; OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 4902; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 13744; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 08596; OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 15862 - Harnkatheter; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin).

  • OLG Hamburg, 28.02.2013 - 3 U 136/11

    Z.Games Abo - Markenrechtsverstoß: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für einen

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 15 U 88/16

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2013 - 2 U 80/12

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 68/11

    Abweisung der Klage betreffend ein Patent für einen Beschlag zur Befestigung

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 66/17

    Die Rasierklingeneinheit des Nassrasierers "Gillette Mach 3" darf nicht

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • LG Braunschweig, 29.09.2017 - 9 O 1362/17

    Patentverletzung; Rasierklingen

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 50/15

    Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich eines Patents für einen

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2015 - 2 U 64/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Verbesserung

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 2 U 61/11
  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • BGH, 28.09.2011 - X ZR 68/10

    Klimaschrank

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 55/10

    Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents für eine

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • OLG Stuttgart, 21.10.2004 - 2 U 65/04

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Ähnlichkeit im Klang von "e-motion" und

  • BGH, 16.06.1998 - X ZB 3/97

    "Alpinski"; Beschreibung eines Gegenstandes durch Meßwerte und Meßwertrelationen

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

  • OLG Düsseldorf, 24.08.2017 - 2 U 75/16

    Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 11/17

    Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 2 U 5/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Methode zur Verringerung

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • LG Düsseldorf, 02.07.2019 - 4a O 98/17

    Decodierungsanordnung II

    Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tatsächliche wirtschaftliche Lage verweist (vgl. EuGH Az. C 170/13, Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015; GRUR 2015, 764 Rn. 45 - X, nachfolgend kurz: das EuGH-Urteil); OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 147 bei Juris).

    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedsstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 148 bei Juris).

    Auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 149 bei Juris).

    Letztere kann sich auch allein aus einer technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 150 bei Juris).

    Als potentielle Endabnehmer von Receivern können die Mitglieder der Kammer die maßgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Marktuntersuchung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 151 bei Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat die Beschränkung des Rechnungslegungsanspruchs gerade mit der FRAND-Zusage begründet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 290 bei Juris), an der es hier fehlt.

  • LG Düsseldorf, 28.06.2018 - 4a O 23/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Patents mit der Bezeichnung

    Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tatsächliche wirtschaftliche Lage verweist (vgl. EuGH Az. C 170/13, Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015; GRUR 2015, 764 Rn. 45 - Huawei Technologies/ZTE; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 147 bei Juris).

    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedsstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 148 bei Juris).

    Auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, BeckRS 2016, 08379; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 149 bei Juris).

    Letztere kann sich auch allein aus einer technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 150 bei Juris).

    Als potentielle Endabnehmer von Receivern können die Mitglieder der Kammer die maßgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Marktuntersuchungen bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - I-15 U 66/17 - Rn. 151 bei Juris).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2019 - 2 U 35/19

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 22.08.2017, Az.: I-15 U 66/17).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 15 U 57/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Paneel aus einem Holzwerkstoff

    a) Für die von einer Gesellschaft begangene Patentverletzung hat bzw. haben deren gesetzliche(r) Vertreter grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er/sie kraft seiner/ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat/haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66/17; Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64/14).

    (BGH, GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Düsseldorf Urt. v. 28. April 2017, Az. I-15 U 68/15, BeckRS 2017, 110549 - Prozesskartusche; Urt. v. 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66/17).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18

    Erteilung eines weitren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

    Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    "Außergewöhnliche Umstände« können sich ferner - und selbständig - daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungsschutzrechts bevorsteht, so dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 59/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

    Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    "Außergewöhnliche Umstände« können sich ferner - und selbständig - daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungsschutzrechts bevorsteht, so dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht ( Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 64/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

    Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    "Außergewöhnliche Umstände« können sich ferner - und selbständig - daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungsschutzrechts bevorsteht, so dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht ( Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Allerdings hat die Rechtsprechung bereits vor der Entscheidung Phoenix Contact/Harting des EuGH (GRUR 2022, 811) einen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherten Rechtsbestand auch ohne erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren bei besonderen Sachverhaltskonstellationen angenommen - so etwa wenn sich die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Einwendungen bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 Rn 18 - Harnkatheterset ), das Erteilungsverfahren aufgrund Einwendungen Dritter wie ein kontradiktorisches Verfahren geführt wurde oder sich der gesicherte Rechtsbestand etwa dadurch ersehen lässt, dass namhafte Konkurrenten Lizenzen an dem Verfügungsschutzrecht genommen haben oder diese keine Rechtsbestandsverfahren initiiert haben, obwohl dies bei Zweifeln am Rechtsbestand zu erwarten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 45; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. G Rn. 60 ff.).

    Liegen solche Umstände vor, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen oder - mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweisverteilung - die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es in der Sache selbst zu befinden hätte, den Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 57; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, 252 Rn. 22 - Cinacalcet II ).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 82/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

    Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    "Außergewöhnliche Umstände« können sich ferner - und selbständig - daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungsschutzrechts bevorsteht, so dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht ( Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 60/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

    Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    "Außergewöhnliche Umstände« können sich ferner - und selbständig - daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungsschutzrechts bevorsteht, so dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

    Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht ( Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 63/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 58/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 62/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22

    Solarzelle 4

  • LG Düsseldorf, 28.04.2022 - 4a O 8/22

    Weihnachtsbaumständer

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 79/22

    S1P-Rezeptormodulator

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 86/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 84/22
  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 54/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung 2

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 81/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 83/22
  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 50/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 85/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 82/22
  • LG Düsseldorf, 09.08.2022 - 4c O 1/21
  • OLG München, 01.08.2019 - 6 U 2238/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4a O 10/22
  • LG Düsseldorf, 12.01.2021 - 4c O 62/20
  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4b O 98/20
  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4a O 32/20

    Formteilherstellungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 23.07.2019 - 4b O 40/19

    Fußbodenpaneel mit Koppelmittel

  • LG Düsseldorf, 05.03.2020 - 4b O 1/20

    Anschlussklemme 2

  • LG Braunschweig, 29.09.2017 - 9 O 1362/17
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