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   OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18   

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OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18 (https://dejure.org/2023,560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2023 - 3 Kart 706/18 (https://dejure.org/2023,560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - 3 Kart 706/18 (https://dejure.org/2023,560)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 169/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung des generellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    a) Wie vom Senat bereits unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom (Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 88 ff.) jeweils ausgeführt, kann aus rechtlichen Gründen eine fehlende Eignung des Jahres 2006 nicht allein mit den regulatorischen Besonderheiten, die im Jahr 2006 als dem ersten Jahr der Netzentgeltregulierung zu verzeichnen waren, begründet werden.

    c) Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist des Weiteren die Einbeziehung des Jahres 2006 als Basisjahr in ein Stützintervall, das in einem Jahr nach dem Basisjahr endet, nicht per se beurteilungsfehlerhaft (BGH, a.a.O., Rn. 70 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vgl. zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 96 ff.).

    (1) Hinsichtlich solcher historischen Daten, die als Grundlage für die Abschätzung des zukünftigen Produktivitätsfortschritts dienen und auf besonderen, sich nicht wiederholenden regulatorischen Einflüssen beruhen, ist Folgendes zu beachten (vgl. hierzu bereits ausführlich Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 113 ff. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom):.

    Erfolgt diese, wie in § 9 ARegV vorgesehen, anhand der Analyse der Verhältnisse der Vergangenheit, so liegt die Annahme nahe, dass bei Betrachtung eines längeren Zeitraums den kürzer in der Vergangenheit liegenden Jahren für die zu treffende Prognose eine höhere Aussagekraft zukommt als den weiter in der Vergangenheit liegenden Jahren (so bereits Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 123 zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom).

    Unabhängig davon, ob die für den Strombereich gewählte Vorgehensweise geeignet war - wie nach Auffassung des Senats nicht (Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 126) -, bleibt hierdurch die Eignung ihrer Vorgehensweise zur Plausibilisierung im Gasbereich unberührt.

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung - wie er dies bereits für den Stromsektor getan hat (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 204 ff.) - auch für den Gassektor an.

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits für den Strombereich angeschlossen (vgl. Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 251 ff.).

    Allerdings ist auch insoweit weder dargetan noch sonst erkennbar, aus welchem Grund diese Rüge vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Judikatur, der sich der erkennende Senat bereits für die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom angeschlossen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V], juris Rn. 254 ff.), vorliegend durchgreifen soll.

    Dieser entspricht demjenigen, den der Senat im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten bereits in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom (Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V]; Senat, Beschl. v. 28.09.2022 - VI-3 Kart 419/19 [V]) festgesetzt hatte.

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 721/18

    Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung eines generellen sektoralen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Der Senat hält demnach an der in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Gas aus dem Jahr 2019 (etwa Senat, Beschl. v. 10.07.2019, VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 125) vertretenen Ansicht, dass die Einbeziehung des Jahres 2006 lediglich abstrakt und deshalb nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, nicht fest.

    Zwar hatte der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Gas (u.a. Beschl. v. 10.07.2019 - VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 118 ff.) dessen Bestimmung deshalb als rechtswidrig erachtet, weil der hiernach ermittelte Wert i.H.v. 0,49 % gegenüber Veränderungen des Stützintervalls nicht robust sei.

    Des Weiteren ist die Festlegung insoweit rechtmäßig, als die Bundesnetzagentur den sog. Monitoring-Index der durchschnittlichen Netzentgelte als Deflator der als Outputfaktor verwendeten Bruttoumsatzerlöse im Rahmen der Berechnung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts nach der Törnqvist-Methode verwendet hat, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden (Beschl. v. 10.07.2017 - u.a. VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 135 ff.) und vom Bundesgerichtshof in der Folge mehrfach bestätigt worden ist (BGH, a.a.O., Rn. 45 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; a.a.O., Rn. 21 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; a.a.O., Rn. 29 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

    b) Der Senat hat bereits entschieden (Beschl. v. 10.07.2019 - u.a. VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 140), dass die Bundesnetzagentur ihren Entscheidungsspielraum damit rechtmäßig ausgeübt hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin unter pauschalem Verweis auf das von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. in dem Verfahren OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 721/18 [V] erstatteten Gutachten vom 30.06.2019 sowie die mittlerweile vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Entscheidungen des erkennenden Senats aus dem Jahre 2019 zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas die mangelnde Robustheit der Ergebnisse der Malmquist-Berechnungen rügt, insbesondere deren "zu starke" Varianz nach Maßgabe der verschiedenen Spezifikationen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 54), macht sie zwar eine konkrete, wenn auch inhaltlich wenig substantiierte Einwendung geltend.

    Angesichts dessen bedarf die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage nach der Tauglichkeit dieser Methodik zur Ergebnisplausibilisierung im Hinblick auf die verwendeten Datengrundlagen keiner Entscheidung (vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 10.07.2019 - VI-3 Kart 721/18 [V], juris Rn. 124), auch wenn viel dafür spricht, dass eine Sensitivitätsanalyse mit Hilfe von Konfidenzintervallen vorliegend nicht sinnvoll eingesetzt werden kann (s.o. B. II. 6. a) bb) (1) (b)).

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Auswahl, Bewertung und Anwendung der Datengrundlagen sind hiernach als methodische Fragen zu qualifizieren, bei denen der Bundesnetzagentur ein (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 17 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III), der nur darauf zu prüfen ist, ob der gewählte Ansatz offensichtlich ungeeignet oder ein anderer Ansatz greifbar überlegen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24, 27 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 14 f.).

    Die Beschwerdeführerin zeigt auch im hiesigen Verfahren nicht auf, dass die von der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode Gas festgelegten Erlösobergrenzen dazu führen, dass ihre Entgelte hinter einem gemäß Art. 41 der Richtlinie 2009/73/EG, § 21 Abs. 2 EnWG angemessenen Netzentgelt zurückbleiben oder dass sie notwendige Investitionen in die Netze nicht mehr vornehmen kann (vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 26 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 21).

    Denn angesichts der niemals vollständig zu vermeidenden tatsächlichen Unsicherheiten, die mit der Auswahl und Anwendung einer komplexen ökonometrischen Methode bei der hier vorzunehmenden schwierigen Abschätzung eines prognostischen Werts verbunden sind, würde das Bejahen einer generellen Verpflichtung, sich um eine zusätzliche Absicherung bzw. Plausibilisierung des methodisch-rechnerisch ermittelten Ergebnisses zu bemühen, aller Voraussicht nach stets dazu führen, dass der generelle sektorale Produktivitätsfaktor auf Null zu setzen wäre; was überdies unionrechtswidrig wäre, weil die Bundesnetzagentur dadurch zusätzlich in ihrer unionsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit beschnitten und daran gehindert würde, in einem komplexen Akt wertender Erkenntnis von ihr für angemessen erachtete Tarife festzulegen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Wegen der diesbezüglichen Erwägungen wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 28.09.2022 (VI-3 Kart 419/19 [V], juris Rn. 43 ff.) Bezug genommen.

    Dieser entspricht demjenigen, den der Senat im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten bereits in seinen Entscheidungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom (Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - u.a. VI-3 Kart 169/19 [V]; Senat, Beschl. v. 28.09.2022 - VI-3 Kart 419/19 [V]) festgesetzt hatte.

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Wie der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von gegen die streitgegenständliche Festlegung geführten Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber bereits entschieden hat, ist die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas nach der Törnqvist- wie der Malmquist-Methode nicht zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen und Einwendungen haben sich allesamt als unbegründet erwiesen (BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - u.a. EnVR 7/20, juris Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 26.10.2021 - u.a. EnVR 17/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.10.2022 - u.a. EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen vom 26.01.2021 (u.a. EnVR 7/20) mit der Rüge der mangelnden Robustheit der Malmquist-Berechnungen bereits befasst und eine Verwerfung des Ergebnisses mit der Begründung verneint, dass das sachverständig beratene Beschwerdegericht keine Anhaltspunkte dafür festgestellt habe, dass die Bundesnetzagentur die durchgeführten Dateneinhüllungs- und stochastischen Effizienzgrenzenanalysen in einer Weise hätte modifizieren können und müssen, die voraussichtlich zu stärker belastbaren Ergebnissen geführt hätte.

  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Wie der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von gegen die streitgegenständliche Festlegung geführten Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber bereits entschieden hat, ist die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas nach der Törnqvist- wie der Malmquist-Methode nicht zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen und Einwendungen haben sich allesamt als unbegründet erwiesen (BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - u.a. EnVR 7/20, juris Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschl. v. 26.10.2021 - u.a. EnVR 17/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.10.2022 - u.a. EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits - mehrfach - entschieden hat, ist auch die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach der Malmquist-Methode in der angefochtenen Festlegung nicht zu beanstanden ist (zuletzt BGH, a.a.O., Rn. 12 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 12 ff. - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (so auch bereits BGH, Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Die Besonderheiten, die sich für die gerichtliche Kontrolle der zahlreichen in diesem Kontext von der Bundesnetzagentur zu treffenden wertenden Auswahlentscheidungen ergeben, hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen zum "Eigenkapitalzinssatz III" (u.a. Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, juris Rn. 33) gewürdigt.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 02.09.2021 in der Rechtssache C-718/18 die Umsetzung der EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) sowie 2009/73/EG (Gas) durch den deutschen Gesetzgeber für europarechtswidrig erklärt, weil § 24 S. 1 EnWG der Bundesregierung unmittelbar bestimmte Zuständigkeiten überträgt, die nach den Richtlinien ausschließlich der Regulierungsbehörde vorbehalten sind.

    bb) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab steht zudem im Einklang mit der unionsrechtlich in Art. 41 Abs. 1 Buchst. a bzw. Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG geregelten Aufgabe und Stellung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Netzregulierung, die deren Unabhängigkeit von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen erfordert (EuGH, Urt. v. 03.12.2020 - C-767/19; Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, jeweils juris).

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (BGH, Beschl. v. 22.07.2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 - Stromnetz Berlin GmbH; Beschl. v. 07.06.2016 - EnVR 62/14, juris Rn. 42 - Festlegung volatiler Kosten).
  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 12/08

    Zulässigkeit der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung für den Netzzugang;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
    Hinzu kommt, dass der Untersuchungsgrundsatz das Beschwerdegericht nicht zwingt, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurden, von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 06.11.2012 - EnVR 101/10, juris Rn. 28 - E.ON Hanse AG; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, juris Rn. 20; Beschl. v. 28.06.2005 - KVR 27/04, juris Rn. 22 - Arealnetz; Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21

    Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

  • BVerfG, 29.07.2021 - 1 BvR 1588/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BGH, 09.05.2023 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bundesnetzagentur zugunsten der Netzbetreiber den Produktivitätsfaktor auf den niedrigeren Wert festgesetzt hat, der sich nach der Törnqvist-Methode ergeben hat (BGHZ 228, 286 Rn. 125 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; RdE 2022, 119 Rn. 58 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschluss vom 28. Juni 2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 2; siehe nunmehr auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 3 Kart 706/18 Rn. 156).
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