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   OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - I-15 U 133/03   

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https://dejure.org/2005,7823
OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - I-15 U 133/03 (https://dejure.org/2005,7823)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 133/03 (https://dejure.org/2005,7823)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - I-15 U 133/03 (https://dejure.org/2005,7823)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionsgeschäften; Mitverschulden des Zedenten; Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen; Vorliegen eines Finanzkommissionsgeschäftes

  • Judicialis

    KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ; KWG § ... 1 Abs. 1 Nr. 1 - 12; ; KWG § 32; ; BGB § 31; ; BGB § 246 a.F.; ; BGB § 398; ; BGB § 421; ; BGB § 826; ; BGB § 840; ; BGB § 849; ; BörsG § 53 Abs. 2; ; WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 1; ; AktG § 77

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflicht bei Optionsgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH WM 2002, 1445 ff = NJW 2002, 2777).

    Ab einer bestimmten Höhe - der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von "höheren" Aufschlägen - schließen sie Gewinnchancen praktisch aus, vor allem, wenn - wie im Streitfall - mehrere verschiedene Optionen erworben werden (BGH, NJW 2002, 2777).

    Es fehlt jedoch bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2777) erforderliche Hinweis darauf, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, praktisch chancenlos machen.

    Die Mangelhaftigkeit dieser Art von Aufklärung erschließt sich ohne weiteres unter der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Prämisse, dass der Hinweis auf die Chancenlosigkeit in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen habe (BGH, NJW 2002, 2777).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Aktienoptionen vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in den Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts nicht ausreichend aufklärt (BGH, WM 2002, 1445).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 15 U 185/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Sie verfügt - dies ist dem Senat aus dem Berufungsverfahren 15 U 185/02 bekannt - über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG.

    Die Argumentation des Landgerichts sei durch die Gründe des Senatsurteils vom 1. Oktober 2003 in der Sache I - 15 U 185/02 ohnehin überholt.

    Die Klägerin bezieht sich auf das Senatsurteil im Verfahren I - 15 U 185/02 und vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung zur Privilegierung von Kreditinstituten bei der Aufklärung von Kunden auf die Beklagte zu 2) nicht anwendbar sei.

    Handelt es sich jedoch bei dem Kreditinstitut anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht um eine Vollbank und weist dessen Verhalten die einem gewerblichen Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften typischen Erscheinungsformen auf und ist deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers begründet, so ist es nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall geboten, an die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts dieselben Anforderungen wie an die eines gewerblichen Vermittlers zu stellen (Senat, Urteile vom 1. Oktober 2003, Az. 15 U 185/02 und vom 28. Dezember 2004, Az. 15 U 219/03).

    Die Beklagte zu 2) übt - das weiß der Senat aus dem Verfahren I-15 U 185/02 - von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 12 KWG möglichen Bankgeschäften eines Kreditinstituts allein das Finanzkommissionsgeschäft aus, wozu auch die Warentermin- und Optionsgeschäfte gehören (Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Auflage, München 2004, Rdnr. 57 zu § 1 KWG).

    Dem Senat ist zudem aus zahlreichen Fällen aus dem Bereich des "grauen Kapitalmarkts" bekannt, dass die prospektierte Geschäftsgebühr von 120 US-$ pro Transaktion auf die Originalprämie den im vergleichbaren Zeitraum von gewerblichen Kapitalanlagevermittlern beanspruchten Round-turn-Gebühren der Höhe nach entspricht (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2003, I - 15 U 185/02).

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04

    Anforderungen an die Aufklärung über die Verlustrisiken bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Die Akte des Verfahrens I-15 U 81/04 hat bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen und ist zu deren Gegenstand erhoben worden.

    Dem Senat ist ferner aus seinem Verfahren I - 15 U 81/04 bekannt, dass die Beklagte zu 2) andere Anleger vor der Ausführung von ihrer Art nach völlig identischen Geschäften vor der im Ergebnis praktisch völligen Chancenlosigkeit der Spekulation gewarnt hat: Auf Seite 17 ihrer gegenüber dem Kläger jenes Verfahrens verwendeten Broschüre "Verlustrisiken bei Börsentermin- und Warentermingeschäften" heißt es nämlich im Fettdruck, dass ihre Gebühren auf die Originalprämie so hoch seien, dass insbesondere der Einsatz des Kunden bei wiederholter Spekulation praktisch chancenlos sei und im Endeffekt zum Verlust der Einlagesumme führe.

    Der Kläger des gegen die beiden Erstbeklagten dieses Verfahrens gerichteten Verfahrens LG Kleve 4 O 280/03 (I - 15 U 81/04) hat dort unwidersprochen vorgetragen, dass der handelsübliche Spesensatz durchschnittlich 50, 00 US-$ betrage.

  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 286/97

    Aufklärungspflicht einer Bank bei bankmäßigen Effektengeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die gesteigerten Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt und die das Anlegerpublikum auch vor solchen Gefahren schützen sollen, deren schlechte Aussichten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte erkennen können (BGH BB 2001, 2022 ff = NJW-RR 2002, 405) auf den Effektenhandel von Kreditinstituten grundsätzlich nicht übertragbar sind (BGH WM 1998, 1391 ff, BGH, a.a.O.).

    Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2, S. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Entscheidung des Senats die vom Bundesgerichtshof in seiner in der WM 1998, S. 1391 ff. abgedruckten Entscheidung getroffene Grenzziehung zwischen den Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts und eines gewerblichen Vermittlers berührt.

  • BGH, 06.04.1981 - II ZR 84/80

    Differenzeinwand - Schädigung - Culpa in contrahendo - CIC -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Die Prämie bildet sich durch Annäherung von Gebot und Gegengebot und kennzeichnet so den Rahmen des vom Markt als vertretbar angesehenen Risikobereichs, wobei ihre Höhe den "noch" als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht (BGH, NJW 1981, 1440).

    Steigt der Kurs, bleibt er aber hinter der aufgewendeten Prämie zurück, nimmt er einen Teilverlust mit; erst wenn der Kurs der Option die bezahlte Prämie erreicht (break-even-point) und dann weiter steigt, befindet sich der Optionsnehmer in der Gewinnzone (BGH, NJW 1981, 1440).

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Der Bundesgerichtshof orientiert die Anforderungen an die Aufklärung durch den Vermittler richtigerweise nicht an der absoluten Höhe des Transaktionsaufschlags, sondern vorrangig am Verhältnis von Prämie und Aufschlag, nämlich daran, ob die zu der börsenmäßigen Optionsprämie hinzutretende Vergütung geeignet ist, die Gewinnerwartung entscheidend zu verschlechtern, weil sie dazu führt, dass bei dem Basiswert der Option ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (NJW 1991, 1106, 1107): Allenfalls bei geringfügigen Aufschlägen könne von einer Aufklärung über die Bedeutung des Prämienaufschlags abgesehen werden.

    Bei einem Aufschlag von mehr als 11% - dieser Prozentsatz lag dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu Grunde - könne jedenfalls von Geringfügigkeit nicht mehr die Rede sein, da ein derartiger Aufschlag das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich verschiebe und bewirke, dass Gewinn erst dann erzielt werden könne, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteige, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten werde (BGH, NJW 1991, 1106, 1107).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Es liegt nicht etwa so, dass beim Kläger im Falle gehöriger Aufklärung ein Entscheidungskonflikt ausgelöst worden wäre, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, NJW 2004, 2967, 2969 m.w.N.).
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGHZ 124, 151, 159 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    Zwar hat die vorvertragliche Aufklärungspflicht auch bei Börsentermingeschäften nicht den Zweck, einen Kunden, der seinen Geschäftspartner über seine Erfahrungen täuscht, vor sich selbst zu schützen (BGH WM 1996, 1214 f).
  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03
    In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die gesteigerten Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt und die das Anlegerpublikum auch vor solchen Gefahren schützen sollen, deren schlechte Aussichten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte erkennen können (BGH BB 2001, 2022 ff = NJW-RR 2002, 405) auf den Effektenhandel von Kreditinstituten grundsätzlich nicht übertragbar sind (BGH WM 1998, 1391 ff, BGH, a.a.O.).
  • BGH, 13.10.1992 - XI ZR 30/92

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Stillhalteroptionsgeschäften

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 116/90

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

  • OLG München, 29.01.1986 - 3 U 5097/85
  • BGH, 11.06.1996 - XI ZR 172/95

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - 15 U 219/03

    Schadensersatz wegen Lieferung nicht farbechten Granulats

  • BGH, 14.02.1995 - XI ZR 218/93

    Aufklärungspflicht des gewerblichen Vermittlers von Warenterminoptionsgeschäften;

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04

    Ungenügende Aufklärungspflicht über Telefon

    Die Akte Oberlandesgericht Düsseldorf I-15 U 133/03 hat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und ist zu deren Gegenstand gemacht worden.

    So ist es auf Seite 16 der von der Beklagten zu 1) verfassten Informationsbroschüre, welche Gegenstand des Parallelverfahrens I-15 U 133/03 ist, mathematisch einleuchtend erklärt ohne dass dort allerdings ausdrücklich die Verringerung der Gewinnchance auf Null erwähnt wird.

  • LG Düsseldorf, 14.10.2005 - 2b O 218/03

    Streit um Schadensersatz für Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen

    Weist das Verhalten eines Wertpapiergeschäfte vermittelnden regulierten Finanzdienstleistungsinstituts wie der Beklagten zu 1) jedoch die für einen gewerblichen Vermittler von Optionsgeschäften typischen Erscheinungsformen auf, begründet dies die besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers, vgl. OLG E2 15 U 133/03 für eine Wertpapierhandelsbank.
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