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   OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - I-15 U 81/04   

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https://dejure.org/2005,5748
OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - I-15 U 81/04 (https://dejure.org/2005,5748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 81/04 (https://dejure.org/2005,5748)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - I-15 U 81/04 (https://dejure.org/2005,5748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionsgeschäften; Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft); Durchführung von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Aufklärungspflichtverletzung bei Optionsgeschäften

  • Judicialis

    KWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 12; ; KWG § ... 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ; KWG § 32; ; BGB § 31; ; BGB § 246 a.F.; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 421; ; BGB § 826; ; BGB § 840; ; BGB § 849; ; BörsG § 53 Abs. 2; ; WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 1; ; AktG § 77

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungenügende Aufklärungspflicht über Telefon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 15 U 185/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Sie verfügt - dies ist dem Senat aus dem Berufungsverfahren 15 U 185/02 bekannt - über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG.

    Das Senatsurteil im Verfahren 15 U 185/02 sei nicht einschlägig, da die Kommissionsgebühr dort 120, 00 US-$, im Streitfall aber nur 80, 00 US-$ betragen habe.

    Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz und bezieht sich auf das Senatsurteil in der Sache I-15 U 185/02.

    Dem Senat ist zudem aus zahlreichen Fällen aus dem Bereich des "grauen Kapitalmarkts" bekannt, dass die prospektierte Geschäftsgebühr von 120 US-$ pro Transaktion auf die Originalprämie den im vergleichbaren Zeitraum von gewerblichen Kapitalanlagevermittlern beanspruchten Round-turn-Gebühren der Höhe nach entspricht (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2003, I - 15 U 185/02).

    Daraus folgt, dass die Berechnung einer geringeren "Round-turn"-Gebühr als im Verfahren 15 U 185/02 zu keiner anderen Einordnung des Geschäftsgebarens der Beklagten zu 1) führen kann: Es ist zu berücksichtigen, dass die Optionsprämie den "noch" als realistisch angesehenen Risikobereich kennzeichnet und sich der "Round-turn"-Aufschlag mit 20% weit außerhalb dessen bewegt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als "geringfügig" bezeichnet werden kann.

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH WM 2002, 1445 ff = NJW 2002, 2777).

    Ab einer bestimmten Höhe - der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von "höheren" Aufschlägen - schließen sie Gewinnchancen praktisch aus, vor allem, wenn - wie im Streitfall - mehrere verschiedene Optionen erworben werden (BGH, NJW 2002, 2777).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Aktienoptionen vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in den Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts nicht ausreichend aufklärt (BGH, WM 2002, 1445).

  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 286/97

    Aufklärungspflicht des gewerblichen Vermittlers von Warenterminoptionsgeschäften;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die gesteigerten Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt und die das Anlegerpublikum auch vor solchen Gefahren schützen sollen, deren schlechte Aussichten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte erkennen können (BGH BB 2001, 2022 ff = NJW-RR 2002, 405) auf den Effektenhandel von Kreditinstituten grundsätzlich nicht übertragbar sind (BGH WM 1998, 1391 ff, BGH, a.a.O.).

    Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2, S. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Entscheidung des Senats die vom Bundesgerichtshof in seiner in der WM 1998, S. 1391 ff. abgedruckten Entscheidung getroffene Grenzziehung zwischen den Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts und eines gewerblichen Vermittlers berührt.

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Der Bundesgerichtshof orientiert die Anforderungen an die Aufklärung durch den Vermittler nicht an der absoluten Höhe des Transaktionsaufschlags, sondern vorrangig am Verhältnis von Prämie und Aufschlag, nämlich daran, ob die zu der börsenmäßigen Optionsprämie hinzutretende Vergütung geeignet ist, die Gewinnerwartung entscheidend zu verschlechtern, weil sie dazu führt, dass bei dem Basiswert der Option ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (NJW 1991, 1106, 1107): Allenfalls bei geringfügigen Aufschlägen könne von einer Aufklärung über die Bedeutung des Prämienaufschlags abgesehen werden.

    Bei einem Aufschlag von mehr als 11% - dieser Prozentsatz lag dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu Grunde - könne jedenfalls von Geringfügigkeit nicht mehr die Rede sein, da ein derartiger Aufschlag das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich verschiebe und bewirke, dass Gewinn erst dann erzielt werden könne, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteige, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten werde (BGH, NJW 1991, 1106, 1107).

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03

    Aufklärungspflicht bei Optionsgeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Die Akte Oberlandesgericht Düsseldorf I-15 U 133/03 hat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und ist zu deren Gegenstand gemacht worden.

    So ist es auf Seite 16 der von der Beklagten zu 1) verfassten Informationsbroschüre, welche Gegenstand des Parallelverfahrens I-15 U 133/03 ist, mathematisch einleuchtend erklärt ohne dass dort allerdings ausdrücklich die Verringerung der Gewinnchance auf Null erwähnt wird.

  • BGH, 06.04.1981 - II ZR 84/80

    Differenzeinwand - Schädigung - Culpa in contrahendo - CIC -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Die Prämie bildet sich durch Annäherung von Gebot und Gegengebot und kennzeichnet so den Rahmen des vom Markt als vertretbar angesehenen Risikobereichs, wobei ihre Höhe den "noch" als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht (BGH, NJW 1981, 1440).

    Steigt der Kurs, bleibt er aber hinter der aufgewendeten Prämie zurück, nimmt er einen Teilverlust mit; erst wenn der Kurs der Option die bezahlte Prämie erreicht (break-even-point) und dann weiter steigt, befindet sich der Optionsnehmer in der Gewinnzone (BGH, NJW 1981, 1440).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 219/02

    Schadensersatzanspruch wegen Verlustes aus Termingeschäften bei hinter den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2004 (I-15 U 219/02, ZIP 2004, 1194) von Wertpapierhandelsbanken verlangten Warnhinweise diskriminierten diese und bewirkten mittelfristig den Untergang der mittelständischen Finanzdienstleistungswirtschaft.

    Handelt es sich jedoch bei dem Kreditinstitut anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht um eine Vollbank und weist dessen Verhalten die einem gewerblichen Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften typischen Erscheinungsformen auf und ist deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers begründet, so ist es nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall geboten, an die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts dieselben Anforderungen wie an die eines gewerblichen Vermittlers zu stellen (Senat, Urteile vom 1. Oktober 2003, Az. I-15 U 185/92, und vom 28. Dezember 2004, Az. I-15 U 219/02).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 211/03

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Ein derartiges Verhalten ist als durchaus ambivalent zu werten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, ZIP 2005, 20-21) .
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGHZ 124, 151, 159 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1992 - XI ZR 30/92

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Stillhalteroptionsgeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 81/04
    Hierbei ergibt sich, dass durch Gestaltung, Aufmachung und sonstigen Inhalt der Broschüre die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitgehend entwertet wird (BGH, WM 1991, 1410, 1411; NJW 1993, 257) mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information insgesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Risiken des Waren und Börsenterminhandels verliert.
  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

    Aufklärungspflicht einer Bank bei bankmäßigen Effektengeschäften

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 116/90

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95
  • OLG München, 29.01.1986 - 3 U 5097/85

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

  • BGH, 11.06.1996 - XI ZR 172/95

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften

  • BGH, 14.02.1995 - XI ZR 218/93

    Anforderungen an die Aufklärung über die Verlustrisiken bei

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 133/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Vermittlung von

    Die Akte des Verfahrens I-15 U 81/04 hat bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen und ist zu deren Gegenstand erhoben worden.

    Dem Senat ist ferner aus seinem Verfahren I - 15 U 81/04 bekannt, dass die Beklagte zu 2) andere Anleger vor der Ausführung von ihrer Art nach völlig identischen Geschäften vor der im Ergebnis praktisch völligen Chancenlosigkeit der Spekulation gewarnt hat: Auf Seite 17 ihrer gegenüber dem Kläger jenes Verfahrens verwendeten Broschüre "Verlustrisiken bei Börsentermin- und Warentermingeschäften" heißt es nämlich im Fettdruck, dass ihre Gebühren auf die Originalprämie so hoch seien, dass insbesondere der Einsatz des Kunden bei wiederholter Spekulation praktisch chancenlos sei und im Endeffekt zum Verlust der Einlagesumme führe.

    Der Kläger des gegen die beiden Erstbeklagten dieses Verfahrens gerichteten Verfahrens LG Kleve 4 O 280/03 (I - 15 U 81/04) hat dort unwidersprochen vorgetragen, dass der handelsübliche Spesensatz durchschnittlich 50, 00 US-$ betrage.

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2006 - 8 U 184/05
    Die hiervon offenbar abweichende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 11.02.2005, I - 15 U 81/04 -) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 15 U 59/07

    Haftung des gewerblichen Vermittlers von Terminoptionen für den Verlust der

    Nach der in ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt (Senat; Urt. v. 28.01.2004, I-15 U 219/02 juris Rz. 43 = ZIP 2004, 1194 ff. Senat Urt. v. 11.02.2005, I-15 U 81/04, juris Rz. 63), angewandten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger die der Höhe nach unstreitig eingesetzten Gelder nicht für eine Anlage der hier in Frage stehenden Geschäfte zur Verfügung gestellt hätte, wenn der Beklagte ihn in gehöriger Weise über deren Risiken aufgeklärt hätte.
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