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   OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - I-2 U 132/08   

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https://dejure.org/2010,21582
OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - I-2 U 132/08 (https://dejure.org/2010,21582)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2010 - I-2 U 132/08 (https://dejure.org/2010,21582)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. März 2010 - I-2 U 132/08 (https://dejure.org/2010,21582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 320 Abs. 1
    Ablehnung der Berichtigung des Tatbestandes, da gem. § 313 Abs. 2 ZPO die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur "ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden")

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - 2 U 132/08
    Das gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil, obwohl dieses gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen förmlichen Tatbestand im Sinne von § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthält (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1434, 1435).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - 2 U 132/08
    Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens ist nicht erforderlich und kann auch nicht zu den Funktionen des Urteilstatbestandes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (vgl. BGHZ 158, 269, 281 = NJW 2004, 1876, 1879; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 313 Rdnr. 11).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10

    Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen Parteivereinbarungen

    Insoweit gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Tatbestand eines Urteils bzw. die Sachverhaltsdarstellung eines Beschlusses keine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens beinhalten muss, vielmehr sollen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem nach Wertung des Gerichts wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden (vgl. BGHZ 158, 269, 281; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2010 - I - 2 U 132/08 - zitiert nach Juris; Zöller-Vollkommer, § 313 Rz. 11 m.w.N.).
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