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   OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18   

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https://dejure.org/2019,54774
OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18 (https://dejure.org/2019,54774)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2019 - 20 U 111/18 (https://dejure.org/2019,54774)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 20 U 111/18 (https://dejure.org/2019,54774)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 305/07

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 365) entnimmt den üblicherweise verwendeten Rechtsschutzversicherungsklauseln, dass ein Rechtsschutzfall (im Falle einer Anspruchserhebung des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten) dann vorliegt, wenn.

    Dies hat er wie folgt erläutert (NJW 2009, 365):.

    Dabei ist allein - auch in zeitlicher Hinsicht (BGH NJW 2009, 365 Rn. 11; BGH NJW 2015, 1306 Rn. 12) - das Vorbringen des Versicherungsnehmers maßgeblich.

    Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalls allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet ( Senat , NJW 2009, 365 = VersR 2009, 109 Rn. 20-22 ; NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rn. 3; NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I2a]; NJW 2003, 1936 = VersR 2003, 638 [unter 1 a] vgl. auch Wendt , r + s 2006, 1 [4]).

    Einwände dagegen hat er mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen (BGH NJW 2009, 365 Rn. 23):.

    Es bleibt zum Beispiel offen, ob damit nur Vortrag des Anspruchsgegners des Versicherungsnehmers zur zeitlichen Einordnung des vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfalls relevant sein soll (Beispiel nach BGH NJW 2015, 1306: Die Kündigungsandrohung der Gegenseite soll deren Behauptung zufolge bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes ausgesprochen worden sein) oder auch streitige sonstige Einwände Berücksichtigung finden (Beispiel BGH NJW 2009, 365: Aufrechnung mit Forderungen, die der Anspruchsgegner bereits vor Beginn der Versicherungszeit geltend gemacht hat).

    Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGH NJW 2009, 365 Rn. 20) oder auch sonst juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers (BGH NJW 2018, 2710 Rn. 36) ist offensichtlich, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist besonderer Umstände bedarf, die zu prüfen sind.

  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 200/16

    Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Nach dem darin verankerten Transparenzgebot, das nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für die ansonsten einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogenen Klauseln gilt, ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; dies betrifft auch die sich aus der Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen (BGH NJW 2018, 2710 Rn. 25).

    Auch Maier (r+s 2017, 574) verlangt eine - hier aber fehlende - eindeutige und klare Formulierung; anzumerken ist, dass die von ihm als unproblematisch angesehene Klausel in § 4 (4) Buchstabe a) ARB 2016 eine solchen Kontrolle nicht stand gehalten hat (BGH NJW 2018, 2710).

    Nach dem darin verankerten Transparenzgebot, das nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für die ansonsten eine AGB-rechtlichen Kontrolle entzogenen Klauseln gilt, ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; dies betrifft auch die sich aus der Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen (BGH NJW 2018, 2710 Rn. 25).

    Es handelt sich damit nicht um eine zusätzliche Beschreibung des Rechtsschutzfalls (der in der Weigerung des Vertragspartners zu erblicken ist, den Widerruf des Versicherungsnehmers zu akzeptieren, BGH NJW 2018, 2710 Rn. 17 ff.), sondern um eine selbständige, zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel (vgl. auch BGH NJW 2018, 2710 Rn. 24; Maier, in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 4 Rn. 201: Vorerstreckungsklausel; Obarowski, in Münchener Kommentar, 2. Aufl., Rechtsschutzversicherung Rn. 335: zeitlicher Risikoausschluss, jeweils § 4 Abs. 3 Buchstabe a) ARB ).

    Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGH NJW 2009, 365 Rn. 20) oder auch sonst juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers (BGH NJW 2018, 2710 Rn. 36) ist offensichtlich, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist besonderer Umstände bedarf, die zu prüfen sind.

    Die Anwendung des Transparenzgrundsatzes bei Versicherungsverträgen bedarf im Hinblick auf die Entscheidung des BGH NJW 2018, 2710, die zu einer starken Verunsicherung geführt hat, einer weiteren Klärung.

  • BGH, 25.02.2015 - IV ZR 214/14

    AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Dabei ist allein - auch in zeitlicher Hinsicht (BGH NJW 2009, 365 Rn. 11; BGH NJW 2015, 1306 Rn. 12) - das Vorbringen des Versicherungsnehmers maßgeblich.

    Unerheblich ist das, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers dagegen einwendet; insbesondere ist nicht maßgeblich, ob diese Einwände auf einem Verhalten des Versicherungsnehmers in der Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes beruhen (BGH NJW 2015, 1306: Aufrechnung mit angeblichen Forderungen, die aus der Zeit davor stammen).

    Zur Begründung hat er ausgeführt (NJW 2015, 1306 Rn. 15):.

    sowie (BGH NJW 2015, 1306 Rn. 16):.

    Es bleibt zum Beispiel offen, ob damit nur Vortrag des Anspruchsgegners des Versicherungsnehmers zur zeitlichen Einordnung des vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfalls relevant sein soll (Beispiel nach BGH NJW 2015, 1306: Die Kündigungsandrohung der Gegenseite soll deren Behauptung zufolge bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes ausgesprochen worden sein) oder auch streitige sonstige Einwände Berücksichtigung finden (Beispiel BGH NJW 2009, 365: Aufrechnung mit Forderungen, die der Anspruchsgegner bereits vor Beginn der Versicherungszeit geltend gemacht hat).

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch zwar nicht in § 1 UKlaG vorgesehen sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2018, 423 - Klauselersetzung) jedoch auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden kann.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2019 besteht insoweit kein Unterschied zwischen einer unwirksamen Klausel, die von Anfang an vorgeblicher Teil eines Versicherungsvertrages ist, und einer unwirksamen Klausel, die vorgeblich auf Grund des § 164 VVG später ersetzend Bestandteil eines Versicherungsvertrages geworden sein soll (wie sie Gegenstand des Verfahrens BGH GRUR 2018, 423 war).

    Es ist Sache der Klägerin, auf welche Art und Weise sie den Störungszustand beseitigt (BGH GRUR 2018, 423 Rn. 70 - Klauselersetzung).

    Soweit der Beklagte allerdings meint, die Klägerin könne sich über den niedrigen Betrag nicht beschweren, weil er auch auf Kosten der Klägerin einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, ist dies nur unter besonderen Umständen der Fall (BGH GRUR 2018, 423 - Rn. 65).

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus ( Senat , NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I 3a] und LM AVBf. Rechtsschutzvers. Nr. 13 = VersR 1985, 540 [unter 3]).

    [22] b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen ( Senat , NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rdnr. 3; NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I 2a]).

    Entscheidend für die Klauselauslegung ist vielmehr die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ( Senat , NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I 3 mwN]).

    Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalls allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet ( Senat , NJW 2009, 365 = VersR 2009, 109 Rn. 20-22 ; NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rn. 3; NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I2a]; NJW 2003, 1936 = VersR 2003, 638 [unter 1 a] vgl. auch Wendt , r + s 2006, 1 [4]).

  • BGH, 17.10.2007 - IV ZR 37/07

    Anwendbarkeit der Baufinanzierungsklausel auf Beteiligungen an Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    [22] b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen ( Senat , NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rdnr. 3; NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I 2a]).

    Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk ("Kolorit") dienen (vgl. Senat , LM AVBf. Rechtschutzvers. Nr. 10 = VersR 1984, 530 [unter I 3b] und LM AVBf. Rechtschutzvers. Nr. 8 = VersR 1983, 125 [unter III]) und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer möglicherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfolgung macht, für die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senat , NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rdnr. 3).

    Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalls allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet ( Senat , NJW 2009, 365 = VersR 2009, 109 Rn. 20-22 ; NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rn. 3; NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I2a]; NJW 2003, 1936 = VersR 2003, 638 [unter 1 a] vgl. auch Wendt , r + s 2006, 1 [4]).

  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 186/83

    Behaupten eines Pflichtverstoßes in nicht versicherter Zeit in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus ( Senat , NJW-RR 2006, 37 = VersR 2005, 1684 [unter I 3a] und LM AVBf. Rechtsschutzvers. Nr. 13 = VersR 1985, 540 [unter 3]).

    Auf die Schlüssigkeit, Substanziiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an ( Senat , LM AVBf. Rechtsschutzvers. Nr. 13 = VersR 1985, 540 [unter 3c]).

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Dabei entfallen auf jede angegriffene Klausel je 2.500 EUR (vgl. BGH NJW 2018, 1880 Rn. 38).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 190/17

    Irreführung des Kunden durch unzutreffende Mitteilung über die Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Durch die Klausel ist ein rechtswidriger Zustand entstanden (vgl. Bornkamm, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.109 ff.; s. auch OLG Frankfurt WRP 2019, 912, Rn. 25 ff.).
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 20 U 111/18
    Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk ("Kolorit") dienen (vgl. Senat , LM AVBf. Rechtschutzvers. Nr. 10 = VersR 1984, 530 [unter I 3b] und LM AVBf. Rechtschutzvers. Nr. 8 = VersR 1983, 125 [unter III]) und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer möglicherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfolgung macht, für die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senat , NJW-RR 2008, 271 = VersR 2008, 113 Rdnr. 3).
  • BGH, 20.10.1982 - IVa ZR 48/81

    Verweigerung der Zahlung des Pachtzinses durch den rechtsschutzversicherten

  • OLG München, 30.11.2015 - 34 AR 220/15

    Zuständigkeitssystem bei Verweisungsbeschluss

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

  • LG Köln, 25.05.2021 - 33 O 43/20
    Für eine ausreichende Antragsbestimmtheit sind derartige Vorgaben nicht erforderlich (s. zu Tenorierungen ohne Formvorgaben etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 190/17 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 - I-20 U 111/18 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2021 - 9 U 964/20 -, juris).

    Die Pflicht der Beklagten, die Kosten von Auskunft und Beseitigung zu tragen, ist antragsgemäß deklaratorisch in den Tenor aufgenommen worden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 - I-20 U 111/18 -, Rn. 25, juris).

  • LG Köln, 27.04.2021 - 33 O 43/20
    Für eine ausreichende Antragsbestimmtheit sind derartige Vorgaben nicht erforderlich (s. zu Tenorierungen ohne Formvorgaben etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 190/17 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 - I-20 U 111/18 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2021 - 9 U 964/20 -, juris).

    Die Pflicht der Beklagten, die Kosten von Auskunft und Beseitigung zu tragen, ist antragsgemäß deklaratorisch in den Tenor aufgenommen worden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019 - I-20 U 111/18 -, Rn. 25, juris).

  • BGH, 29.03.2022 - VIII ZR 99/21

    Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Gegners bei einer im Hinblick

    Wie der Verweis in der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Berufungsgerichts vom 11. Juli 2019 (I-20 U 111/18, juris Rn. 100) auf den Beschluss des Senats vom 10. April 2018 (VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 38) zeigt, hat das Berufungsgericht sich bei seiner Streitwertfestsetzung lediglich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Streitwerts einer Verbandsklage auf Unterlassung einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 UKlaG) orientiert.
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