Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,41674
OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18 (V) (https://dejure.org/2019,41674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2019 - 3 Kart 486/18 (V) (https://dejure.org/2019,41674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2019 - 3 Kart 486/18 (V) (https://dejure.org/2019,41674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,41674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EnWG § 29 Abs. 1 ; EnWG § 29 Abs. 2 S. 1
    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).

    Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.

    Der Bundesgerichtshof habe in seinen Beschlüssen vom 15.03.2017 (EnVR 39/15 und 40/15) deren Tenorziffer 3.a) erga omnes aufgehoben, da er die Entscheidungsaussprüche nicht auf die dortigen Beschwerdeführer beschränkt habe, so dass auch insoweit die Bundesnetzagentur die angegriffene Tenorziffer 3.a) in Gestalt und mittels ihres Änderungsbeschlusses vom 29.11.2017 neu erlassen hätte.

    Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 15.05.2017 in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 die Ausgangsfestlegung nicht erga omnes aufgehoben mit der Folge, dass die Bundesnetzagentur mit der Änderungsfestlegung Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung neu erlassen hätte.

    Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.

    Die rechtliche Frage, ob kaufmännisch-bilanziell abgerechneter Strombezug im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV berücksichtigungsfähig ist, ist somit identisch mit der Frage, die Streitgegenstand der Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 war, in denen es um die Rechtmäßigkeit der ebendies festschreibenden Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung ging.

    Ob die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts wegen offensichtlicher Rechtwidrigkeit schlechthin unerträglich ist, hängt allein von der Frage ab, ob sich dessen Rechtswidrigkeit aufdrängt, so dass sich die Bundesnetzagentur nicht darauf berufen kann, sie hätte zunächst abwarten müssen, ob der Bundesgerichtshof in den Verfahren EnVR 39/15 und 40 /15 Tenorziffer 3.a) ex nunc oder ex tunc aufheben würde.

  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13

    Netzentgeltbefreiung II - Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27, jeweils - wie auch die nachfolgenden, nicht mit einer Fundstelle versehenen Entscheidungen - zitiert nach juris).

    Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Abs. 2 VwVfG, um die es sich bei einer Festlegung der Regulierungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 EnWG handelt (Boos in: Danner/Theobald, 100. EL, Energierecht, § 75 EnWG, Rn. 42), keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f.).

    Hierfür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 25/13) die dort streitgegenständliche Festlegung zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV vom 14.12.2011 (BK8-11-024) - anders als im Streitfall - ausdrücklich mit Wirkung für alle Netzbetreiber aufgehoben hat.

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im bereits zitierten Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 25/13, Rn. 42) zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV festgestellt, dass die Festlegung nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesnetzagentur und einzelnen Netzbetreibern betreffe, sondern vielmehr einen komplexen Ausgleichsmechanismus zwischen einer Vielzahl von Beteiligten regele.

    Hintergrund der Neuregelung war, dass die seit dem 2011 geltende Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV, der stromintensiven Letztverbrauchern einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Netzentgelten zusprach, durch die vom Bundesgerichtshof bestätigten Beschlüssen des Senats vom 06.03.2013 für nichtig erklärt worden waren (etwa VI-3 Kart 49/12; BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13) und zudem die Europäische Kommission ein Beihilfehauptprüfverfahren hinsichtlich der genannten Vorschrift eröffnet hatte.

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).

    Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.

    Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.

    Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Berücksichtigung kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV entscheidend mit einer systematischen Auslegung der StromNEV begründet (Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 38/15 Rn. 10 ff).

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27, jeweils - wie auch die nachfolgenden, nicht mit einer Fundstelle versehenen Entscheidungen - zitiert nach juris).

    Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Abs. 2 VwVfG, um die es sich bei einer Festlegung der Regulierungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 EnWG handelt (Boos in: Danner/Theobald, 100. EL, Energierecht, § 75 EnWG, Rn. 42), keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f.).

    Allein der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Ausgangsfestlegung einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangspunkt eine gleichmäßige Behandlung aller hiervon adressierten Letztverbraucher gewährleisten sollte, vermag schließlich die Annahme einer persönlichen Unteilbarkeit der Ausgangsfestlegung ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 28).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit aber ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.07.2004, 6 C 24/03, Rn. 15; Urteil vom 09.05.2012, 6 C 3/11, Rn. 51 m.w.N.).

    Dies folgt daraus, dass, wenn die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt wird, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004, 6 C 24/03, BeckRS 2004, 25337; BVerwG, Urteil vom 19.10.1967, III C 123/66, NJW 1968, 315, 316, jeweils bei beck-online).

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2019, EnVR 57/18, Rn. 20 f.) davon aus, dass eine Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auch dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt.

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der rückwirkenden Änderung in seinem Beschluss vom 12.07.2016 (EnVR 15/15, Rn. 33) zwar ausdrücklich offengelassen, aber ausgeführt, dass sich aus dem Anwendungsbereich und dem Zweck von § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ergebe, dass Änderungen nach dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden können (BGH a.a.O., Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Die rückwirkende Änderung einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG kann nicht auf § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG gestützt werden, sondern erfolgt nach § 48 VwVfG (Anschluss an OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 27.04.2017, VI- 5 Kart 17/15 (V)).

    Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht in ständiger Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten, denen der Senat sich anschließt, davon aus, dass § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf Änderungen mit Wirkung auf die Zukunft beschränkt ist und damit keine Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht (Beschlüsse vom 06.10.2016, VI-5 Kart 13/15, Rn. 24 ff., und VI-5 Kart 21/14, Rn. 67; Beschluss vom 27.04.2017, VI- 5 Kart 17/15 (V), Rn. 152).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 79/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Dies folgt schon aus den umfangreichen Ausführungen, die sowohl der Bundesgerichtshof als auch erstinstanzlich der Senat in seinen Beschlüssen vom 15.07.2015 (VI-3 Kart 79/14 (V) und VI-3 Kart 64/14 (V)) zur Zulässigkeit der kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise gemacht und die eine umfangreiche Auslegung von § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV erfordert haben.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
    Die Bundesnetzagentur hatte die rückwirkende Aufhebung im Wesentlichen damit begründet, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Festlegung ein weit überwiegendes Gewicht zukomme, um den aufgrund der Entscheidung des Senats (Aufhebung der Redispatch-Festlegung in 13 Beschwerdeverfahren inter partes , etwa VI-3 Kart 332/12 (V)) gebotenen Rechtszustand für alle Beteiligten gleichermaßen auch mit Wirkung für die Vergangenheit einzuführen.
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2004 - 15 A 1113/04

    Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 64/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 49/12

    Wirksamkeit der Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV; Anforderungen an die

  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 49.76

    Zahlungsanspruch aus dem Gleichheitssatz - Bindung durch eine Handhabung, die ein

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65

    Notwendigkeit des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens über die

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Kart 148/15

    Rechte der Regulierungsbehörde bei Weigerung eines Netzbetreibers, eine

  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

  • BGH, 07.12.2015 - EnVR 53/13

    Festlegung der Bundesnetzagentur bzgl. Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 3 Kart 157/14

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Beschwerdeverfahrens gegen die

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

  • BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18

    KONNI Gas 2.0 - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 40/15

    Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs i.R. der Vereinbarungen

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2019 - VI-3 Kart 486/18, RdE 2020, 131 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beschwerde auf die Aufhebung von Ausspruch 3a der Festlegung 2013 gerichtet sei, sei sie unzulässig, weil die einmonatige Beschwerdefrist nicht gewahrt sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht