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OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - I-3 Wx 224/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Deutsches Notarinstitut
FamFG §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2
Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerderecht eines beurkundenden Notars gegen eine Ankündigung eines Rechtspflegers über die Öffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1
Zulässigkeit der Beschwerde des beurkundenden Notars gegen die Ankündigung der Eröffnung eines Erbvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Krefeld, 02.09.2010 - 122 IV 251/10
- OLG Düsseldorf, 02.09.2010 - 3 Wx 224/10
- OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - I-3 Wx 224/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 229
- FGPrax 2011, 48
- FamRZ 2011, 497
- Rpfleger 2011, 160
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11
Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige …
Wenn also die als Ankündigung oder Anordnung formulierte Entscheidung des Rechtspflegers, im Hinblick auf die Bekanntgabe des gemeinschaftlichen Testaments in bestimmter Weise zu verfahren, die maßgebende Weichenstellung für den Abschluss des Geschäfts darstellt, ist es gerechtfertigt, diese Anordnung als Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG zu verstehen und damit deren Nachprüfung im Beschwerdeverfahren zu eröffnen (zweifelnd OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 48, dessen Entscheidung indessen maßgebend auf der fehlenden Beschwerdebefugnis des die Beschwerde in eigenem Namen führenden Notars beruht). - OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 21 W 124/20
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier: …
Jedoch ist dies von dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 11.10.2010 (3 Wx 224/10, veröffentlicht in NJW-RR 2011, 229) sowie von dem Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 29.10.2010 (2 Wx 161/10, veröffentlicht in FGPrax 2011, 49) in Zweifel gezogen worden, so dass eine Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht veranlasst erscheint.