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   OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - VI-3 Kart 67/16 (V)   

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https://dejure.org/2017,44295
OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - VI-3 Kart 67/16 (V) (https://dejure.org/2017,44295)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2017 - VI-3 Kart 67/16 (V) (https://dejure.org/2017,44295)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - VI-3 Kart 67/16 (V) (https://dejure.org/2017,44295)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016 (BK9-15/605-1); Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasnetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG §§ 6 b, 29; GasNEV § 7
    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016 (BK9-15/605-1); Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen

  • rechtsportal.de

    EnWG §§ 6 b, 29 ; GasNEV § 7
    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016 (BK9-15/605-1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bundesnetzagentur zur Abfrage der Begründung vergleichsweise höheren Eigenkapitalquote des Gasnetzbetriebs berechtigt

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Eine Entscheidung im Sinne der §§ 75 Abs. 1, 73 Abs. 1 EnWG liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG vorliegt (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, bei juris unter Rn. 22; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 73 Rn. 6).

    a) Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten - aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht - zur Aufgabenerfüllung beitragen können und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, Rn. 43 bei juris zum Bericht nach § 112a EnWG).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf das besondere Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 69 EnWG eine Entscheidung in der Hauptsache bejaht, weil dieses den einzigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete und mit dem Ersuchen kein weiterer Eingriff durch die Bundesnetzagentur vorbereitet werden sollte, sondern die erbetenen Informationen der Vorbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einführung der Anreizregulierung dienen sollten (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06 Rn. 13 Auskunftsverlangen I).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 369/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Für wiederkehrende Fragestellungen werden Voraberklärungen definiert, die verhaltenssteuernd wirken bzw. auf die in der Fülle konkreter Einzelentscheidungen Bezug genommen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 369/12 (V), Rn. 88 bei juris).

    Entsprechend § 133 BGB ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), Seite 10; Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 369/12 (V), Rn. 88 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Verwaltung (BVerwG a.a.O; vgl. auch Senat, Beschluss vom 18.05.2016, VI-3 Kart 174/14 (V), Rn. 66 bei juris).
  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Die von der Betroffenen zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 32 bei juris - SWU Netze) steht dem nicht entgegen (so auch OLG Schleswig, a.a.O., S. 16 f.).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Entsprechend § 133 BGB ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), Seite 10; Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 369/12 (V), Rn. 88 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 3 Kart 90/13

    Gerichtliche Überprüfung der Anforderung von Daten durch die Regulierungsbehörde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Die Klärung der mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festlegung aufgeworfenen Fragen bringt das von der Regulierungsbehörde geführte Verfahren über die eigentliche regulierungsrechtliche Entscheidung über die für den einzelnen Netzbetreiber geltenden Erlösobergrenzen weder ganz noch teilweise zum Abschluss (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVZ 21/12 Rn. 7 Auskunftsverlangen II, so auch bereits Senat, Beschluss vom 05.11.2014, VI-3 Kart 90/13 (V), Rn. 50 ff. zur Datenerhebung für das Qualitätselement).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - 3 Kart 93/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Mitteilung der Gegenstandslosigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Entsprechend § 133 BGB ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), Seite 10; Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 369/12 (V), Rn. 88 bei juris).
  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Beschluss in der Hauptsache vor, wenn er sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (BGH, Beschlüsse vom 06.11.2012, EnVZ 21/12 Rn. 7 Auskunftsverlangen II; vom 11.11.2008, EnVR 1/08, Rn. 8 citiworks und vom 03.03.2009, EnVZ 52/08, Rn. 4).
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16
    Entsprechend § 133 BGB ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie ihn der durch die Erklärung Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen bei verständiger Würdigung verstehen durfte (BVerwGE 60, 223, 228f.; 41, 305, 306; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), Seite 10; Beschluss vom 28.04.2015, VI-3 Kart 369/12 (V), Rn. 88 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Die Bilanzen dienen lediglich als Datengrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16, Rn. 53 juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14 Rn. 107 juris).

    Wie der Senat (Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16, Rn. 53 ff. juris) zu den entsprechenden Regelung im Gasbereich bereits ausgeführt hat, billigen die Vorschriften der Netzentgeltverordnungen der Regulierungsbehörde zu, das vom Netzbetreiber als betriebsnotwendig dem Netzbereich zugeordnete Eigen- und Fremdkapital zu überprüfen.

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20

    Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung

    Durch die Festlegung wird das Ergebnis, das mit der Regulierungsentscheidung erreicht werden soll, bereits ex-ante und nicht erst ex-post festgelegt, und zwar durch eine einheitliche Entscheidung anstatt in einer Vielzahl von Missbrauchsentscheidungen (Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16 [V], BeckRS 2017, 132866 Rn. 32; Wahlhäuser in: Kment, a.a.O., § 29 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 83/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnung von

    Durch die Festlegung wird das Ergebnis, das mit der Regulierungsentscheidung erreicht werden soll, bereits ex-ante und nicht erst ex-post festgelegt, und zwar durch eine einheitliche Entscheidung anstatt in einer Vielzahl von Missbrauchsentscheidungen (Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16 [V], BeckRS 2017, 132866 Rn. 32; Wahlhäuser in: Kment, a.a.O., § 29 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 132/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

    Durch die Festlegung wird das Ergebnis, das mit der Regulierungsentscheidung erreicht werden soll, bereits ex-ante und nicht erst ex-post festgelegt, und zwar durch eine einheitliche Entscheidung anstatt in einer Vielzahl von Missbrauchsentscheidungen (Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16 [V], BeckRS 2017, 132866 Rn. 32; Wahlhäuser in: Kment, a.a.O., § 29 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 23/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

    Durch die Festlegung wird das Ergebnis, das mit der Regulierungsentscheidung erreicht werden soll, bereits ex-ante und nicht erst ex-post festgelegt, und zwar durch eine einheitliche Entscheidung anstatt in einer Vielzahl von Missbrauchsentscheidungen (Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16 [V], BeckRS 2017, 132866 Rn. 32; Wahlhäuser in: Kment, a.a.O., § 29 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 157/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 15/20 v. 30.06.2021

    Durch die Festlegung wird das Ergebnis, das mit der Regulierungsentscheidung erreicht werden soll, bereits ex-ante und nicht erst ex-post festgelegt, und zwar durch eine einheitliche Entscheidung anstatt in einer Vielzahl von Missbrauchsentscheidungen (Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16 [V], BeckRS 2017, 132866 Rn. 32; Wahlhäuser in: Kment, a.a.O., § 29 Rn. 22).
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