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   OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - I-15 U 28/17   

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OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - I-15 U 28/17 (https://dejure.org/2018,61134)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2018 - I-15 U 28/17 (https://dejure.org/2018,61134)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - I-15 U 28/17 (https://dejure.org/2018,61134)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02

    Götterdämmerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
    Die Beklagten verkennen, dass derjenige, der zumindest nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist, auch berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, mithin prozessführungsbefugt ist (vgl. BGHZ 161, 161 (165) = NJW 2005, 1656).
  • BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89

    "Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
    Die Zuständigkeit der Kartellgerichte geht ihrem Sinn und Zweck nach sämtlichen anderen Zuständigkeitsregelungen vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzuständigkeiten (wie z.B. § 143 Abs. 1 PatG) betreffen (BGHZ 114, 218, 220 ff; Dicks, in: Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. A., 2016, § 87 GWB Rn. 23).
  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
    Ergänzend ist in Bezug auf alle mit der Anschlussberufung verfolgten (erstinstanzlich teilweise abgewiesenen bzw. neuen) Klageanträge zu beachten, dass eine Anschlussberufung streng akzessorisch mit dem Hauptrechtsmittel verknüpft und eine abgesonderte Entscheidung durch Teilurteil über die Anschlussberufung folglich nicht zulässig ist, solange nicht zumindest teilweise über die Berufung entschieden ist (vgl. BGHZ 20, 311 (312) = NJW 1956, 1030 f.; MüKo ZPO/Rimmelspacher, 5. A. 2016, § 524 Rn. 52).
  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88

    Haftung des Erwerbers für Zahlungsansprüche aus Lizenzverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
    Es kann bereits genügen, dass der Zustimmungsberechtigte das betreffende Rechtsgeschäft als gültig behandelt (vgl. BGH, WM 1990, 1573; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. A., 2018, § 182 Rn. 3).
  • BGH, 21.06.2018 - IX ZR 129/17

    Beweisverfahren: Pflicht zur Vernehmung eines von der beweisbelasteten Partei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
    Soweit die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertraten, dem Beweisantritt dürfe mangels substantiierten Vortrages der Klägerin nicht nachgegangen werden, verkennen sie, dass ständiger Rechtsprechung des BGH zufolge gilt (s. statt aller zuletzt BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17 = BeckRS 2018, 14931 m.w.N.): Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 29/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
    Die Widerklageanträge zu Ziff. 5. und 6. entspringen demselben Lebenssachverhalt wie die Klageanträge zu Ziffern I. und II. Soweit der Widerklageantrag zu Ziff. 6. davon abhängt, ob das A auch sog. LVT-Produkte erfasst, gilt überdies: Wie der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren I-15 U 29/17 im Einzelnen erläutert hat, erfasst das A entgegen der Auffassung der Beklagten zweifelsohne auch LVT-Produkte.
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 29/17
    Vor diesem Hintergrund lassen nach Auffassung des Senats zumindest die Schreiben vom 13.12.2011 (Anlage rop 9 des beigezogenen Parallelverfahrens vor dem Senat I-15 U 28/17) und vom 09.11.2011 (Anlage rop 29) jeweils für sich den Rückschluss zu, dass der Vorstand der V AG das X als gültig behandelte.

    Wie der Senat im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren I-15 U 28/17 erläutert hat, dringt die Klägerin auch nicht mit dem - im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nur durch Bezugnahme auf das Parallelverfahren angeführte - Argument durch, das X entbehre mit Blick auf Ziff. 4.1 X der rechtlichen Wirksamkeit, weil die am 17.12.2009 ausgesprochene Kündigung (Anlage B 27 des Parallelverfahrens) des sog. "Alten U-Vertrages" aus dem Jahre 2008 ihrerseits nicht wirksam erfolgt und der Klägerin sowie den weiteren unterzeichnenden Unternehmen der W-Gruppe die Erfüllung der Pflichten aus dem X folglich unmöglich gewesen sei.

  • OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19

    Kartellrechtliche Vorfrage

    Wie sich aus dem Wortlaut des § 87 S. 2 GWB ergibt ("abhängt") muss die kartellrechtliche Vorfrage über diese Relevanz hinaus aber zudem in dem Sinne entscheidungserheblich sein, dass der Rechtsstreit ohne ihre Beantwortung nicht entschieden werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2018 - 15 U 28/18 [richtig: 15 U 28/17 - d. Red.] Rn 7; zit. nach juris).
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