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   OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 (V)   

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https://dejure.org/2013,64250
OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 (V) (https://dejure.org/2013,64250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 (V) (https://dejure.org/2013,64250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - VI-3 Kart 249/12 (V) (https://dejure.org/2013,64250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der zukünftigen Festsetzung von Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur; Berücksichtigung von Betriebs- und Kapitalkosten nach Ablauf der Genehmigungsdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der zukünftigen Festsetzung von Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 3 Kart 249/12
    Eine Entscheidung im Sinne der §§ 75 Abs. 1, 73 Abs. 1 EnWG liegt dann vor, wenn es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, bei juris unter Rn. 22; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Auflage, § 73 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - 3 Kart 277/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme

    Im Gegensatz zu dem bereits vom Senat zum Abzugsbetrag nach § 23 Abs. 2a ARegV entschiedenen Fall (Beschluss vom 11.12.2013, VI-3 Kart 249/12 (V)) handelt es sich vorliegend allerdings um allgemeine Ausführungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall.

    b) Die Vorschrift des § 23 Abs. 2a ARegV ist dahin zu verstehen, dass nach neuer Rechtslage die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten nach Ablauf der Genehmigungsdauer grundsätzlich als Abzugsbetrag zu berücksichtigen sind und mit ihnen in der in § 23 Abs. 2a S. 2-4 ARegV beschriebenen Art zu verfahren ist (so bereits Senat im Beschluss vom 11.12.2013, VI-3 Kart 249/12 (V)).

    aa) Zwar ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (VI-3 Kart 249/12 (V)) ausgeführt hat, nicht davon auszugehen, dass ein Abzug im Sinne des § 23 Abs. 2a ARegV nur hinsichtlich der Kapital- und Betriebskosten erfolgen soll, bei denen eine zeitgleiche Berücksichtigung der Kosten über die Investitionsmaßnahme und über die allgemeine Erlösobergrenze stattfindet.

    Insoweit ist entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur davon auszugehen, dass es sich bei der im nachfolgenden Relativsatz enthaltenen Konkretisierung der abzuziehenden Kapital- und Betriebskosten um Tatbestandsmerkmale handelt, was der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (VI-3 Kart 249/12 (V)) noch offen gelassen hatte.

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.

    Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht an (Senat, Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 29; Bruhn, in: BerlKommEnR, 4. Aufl., § 73 EnWG Rn. 6).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 72/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung eines

    Hierbei handelt es sich mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (§ 9 Abs. 3 S. 1 ARegV) um keinen für die Ermessensausübung wesentlichen Aspekt (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2, 3 VwVfG; zur Geltung dieses Maßstabs vgl. Senat, Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28).

    Ihre bereits in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen hat die Bundesnetzagentur zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie etwa zur Begründung einer ausreichenden Marktabdeckung (ca. 83 %) auf den Umfang der im Jahr 2016 von den am Regelverfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreibern durchgeleiteten Energiemengen verwiesen hat, die mit 368 TWh diejenige der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Verteilernetzbetreiber von 78 TWh deutlich übersteigt.

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - 3 Kart 47/22

    Verpflichtung der Messstellenbetreiber zur Übermittlung der viertelstündlichen

    Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur ihr diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 67 Abs. 4 EnWG sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (allgemein dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], juris Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Soweit der Senat behördliche Ausführungen in einer Genehmigung nach § 23 ARegV bisweilen als (feststellenden) Verwaltungsakt qualifiziert hat (vgl. zu § 23 Abs. 2a ARegV Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 22 ff.), lagen dem besondere Umstände zugrunde, an denen es hier fehlt.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 191/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur ihre Erwägungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie darauf verwiesen hat, dass die mit Rechtsänderungen, Rechtsprechungsänderungen und Änderungen der regulierungsbehördlichen Prüfpraxis einhergehenden Effekte auf die Tätigkeit der Netzbetreiber keine Verzerrungen darstellten, sondern notwendiger Bestandteil eines auf Grundlage regulatorischer Daten ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktors seien und in ihrer Wirkung Einstands- und Produktivitätsveränderungen entsprächen, die ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen aufgrund der Marktkräfte erführe.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 637/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur ihre Erwägungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. auch § 67 Abs. 4 EnWG) sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (allgemein dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 - VI-3 Kart 209/20 [V], BeckRS 2021, 40019 Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 - VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28), indem sie darauf verwiesen hat, dass die mit Rechtsänderungen, Rechtsprechungsänderungen und Änderungen der regulierungsbehördlichen Prüfpraxis einhergehenden Effekte auf die Tätigkeit der Netzbetreiber keine Verzerrungen darstellten, sondern notwendiger Bestandteil eines auf Grundlage regulatorischer Daten ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktors seien und in ihrer Wirkung Einstands- und Produktivitätsveränderungen entsprächen, die ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen aufgrund der Marktkräfte erführe.
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