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   OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97 - 1/98 IV   

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OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97 - 1/98 IV (https://dejure.org/1998,18036)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.1998 - 5 Ss 421/97 - 1/98 IV (https://dejure.org/1998,18036)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 5 Ss 421/97 - 1/98 IV (https://dejure.org/1998,18036)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 549
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Damit ist die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, derer Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wird (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 StGB) und deren Höhe sich am, Wert des Vermögens orientiert (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB), und die, anders, als die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vorrangigen Institute des Verfalls und erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73d StGB, nicht dazu dient, die außerordentlichen Profite abzuschöpfen, die durch organisierte Kriminalität erzielt werden (vgl. BGH in NJW 95, 1367; NJW 96, 136).

    Insoweit wäre zumindest eine Schätzung gemäß § 43 a Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlich gewesen, um die Bemessung der Vermögensstrafen und deren Gewicht nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH in NJW 96, 136, 137).

    Sodann hat er nach allgemeinen Strafzumessurgsregeln und unter Berücksichtigung der gleichzeitig zu verhängenden Freiheitsstrafe die dem Täter im Einzelfall aufzuerlegende Geldsumme zu bestimmen (vgl. BGH in NJW 96, 136).

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Damit ist die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, derer Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wird (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 StGB) und deren Höhe sich am, Wert des Vermögens orientiert (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB), und die, anders, als die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vorrangigen Institute des Verfalls und erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73d StGB, nicht dazu dient, die außerordentlichen Profite abzuschöpfen, die durch organisierte Kriminalität erzielt werden (vgl. BGH in NJW 95, 1367; NJW 96, 136).

    Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führt, ebenso wie bei der Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe, zu einer Verminderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen schuldangemessen sein müssen (vgl. BGH in NStZ 94, 429; NJW 95, 1367; Schönke-Schröder/Stree, 22. Aufl., § 43 a Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Somit wirkt sich die Vermögensstrafe bei der Festsetzung der zugehörigen Freiheitsstrafe aus, was bei den Strafzumessungserwägungen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Düsseldorf in StV 96, 549).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist jedoch nur zulässig :und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit läßt, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; 29, 359, 364: BGH in NJW 96, 2667).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist jedoch nur zulässig :und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit läßt, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; 29, 359, 364: BGH in NJW 96, 2667).
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 176/94

    Fortgesetzte Tat - Feststellung der Tatverwirklichung - Verfassungsgemäßheit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führt, ebenso wie bei der Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe, zu einer Verminderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen schuldangemessen sein müssen (vgl. BGH in NStZ 94, 429; NJW 95, 1367; Schönke-Schröder/Stree, 22. Aufl., § 43 a Rn. 8).
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