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   OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - I-6 W 1/15   

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https://dejure.org/2015,22589
OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - I-6 W 1/15 (https://dejure.org/2015,22589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2015 - I-6 W 1/15 (https://dejure.org/2015,22589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - I-6 W 1/15 (https://dejure.org/2015,22589)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 38 S. 1
    Voraussetzungen der Auferlegung einer besonderen Gebühr gem. § 38 S. 1 GKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 13.08.2007 - 2 W 70/07

    Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen Herbeiführen der Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15
    Die wohl herrschende Meinung hingegen hält die Regelung des § 38 GKG auch im Fall der Säumnis bei Terminsanberaumung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil grundsätzlich für anwendbar (OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007, 2 W 70/07, NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, Beschl. v. 24.03.2009, 13 Ta 586/08, BeckRS 68216 S. 2; Meyer, GKG, 14. Auflage 2014, § 38 Rz. 5; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 38 Rz. 7, 12; Beckmann, Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, MDR 2004, 430, 431).

    Dies wird damit begründet, aus der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO folge im Umkehrschluss, dass die Regelung grundsätzlich auch dann gelte, wenn nach einem Versäumnisurteil ein zulässiger Einspruch eingelegt und ein Einspruchstermin anberaumt werde (OLG Celle, a.a.O., NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, a.a.O., BeckRS 68216 S. 3; Beckmann, a.a.O. , MDR 2004.430, 431).

  • OLG München, 17.07.2000 - 11 W 2003/00

    Verzögerungsgebühr wegen nachträglichen Vorbringens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15
    Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt zwar nicht in Betracht, wenn das Gericht die Verzögerung durch geeignete Maßnahmen hätte vermeiden können (OLG München NJW-RR 2001, 71, 72).
  • LAG Hamm, 09.05.2001 - 9 Ta 162/01

    Verhängung einer Verzögerungsgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15
    Dagegen wird zwar teilweise eingewendet, ein Verschulden könne nur bei normwidrigem Verhalten gegeben sein, da keine Pflicht bestehe, streitig zu verhandeln (LAG Hamm, Beschl. v. 09.05.2001, 9 Ta 162/01, juris RZ. 3 = NZA-RR 2001, 383 f.).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 20 W 5/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15
    Dem wird teilweise entgegengehalten, schon aus dem Wortlaut des § 38 GKG folge, dass die Säumnis keine Verzögerungsgebühr rechtfertige (OLG Hamm Beschl. v. 21.02.1995, 20 W 5/95, juris Rz. 4 = NJW-RR 1995, 1406 f. zu § 34 GKG a.F.).
  • LAG Hessen, 24.02.2009 - 13 Ta 586/08

    "Flucht in die Säumnis" - Verzögerungsgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15
    Die wohl herrschende Meinung hingegen hält die Regelung des § 38 GKG auch im Fall der Säumnis bei Terminsanberaumung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil grundsätzlich für anwendbar (OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007, 2 W 70/07, NJW-RR 2007, 1726; LAG Hessen, Beschl. v. 24.03.2009, 13 Ta 586/08, BeckRS 68216 S. 2; Meyer, GKG, 14. Auflage 2014, § 38 Rz. 5; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 38 Rz. 7, 12; Beckmann, Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, MDR 2004, 430, 431).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2015 - 1 W 47/15

    Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

    Mit der Frage, ob die Verzögerungsgebühr auch bei der "Flucht in die Säumnis" gilt, hat sich das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 12.02.2015 (Az.: I-6 W 1/15) ausführlich auseinandergesetzt.

    Darüber hinaus ist der Gebührensatz von 1, 0 die Regel, eine Ermäßigung ist die Ausnahme (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 - I-6 W 1/15 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 6 W 46/15

    Voraussetzungen der Auferlegung einer besonderen Gebühr gem. § 38 S. 1 GKG

    Denn Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 38 GKG ist nicht der Umstand, dass eine Partei von einer ihr gegebenen prozessualen Möglichkeit Gebrauch macht, sondern dass die Partei hierdurch gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (Senat, Beschluss v.12.02.2015, I-6 W 1/15).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2018 - 24 W 44/18

    Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG

    Die Auferlegung einer besonderen Gebühr (Verzögerungsgebühr) kommt gemäß § 38 GKG auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - I-6 W 1/15 -, Rn. 12; Beschluss vom 27. November 2015 - I-1 W 47/15 -, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 - 2 W 70/07 -, Rn 9; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 20 W 5/95 -, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20

    Gebühr nach § 38 GKG - Klageerweiterung - verschuldete Säumnis

    Die Gebühr kann auch im Falle der Säumnis einer Partei festgesetzt werden, wenn nach der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ein Einspruchstermin nach § 341a ZPO anberaumt werden muss; denn der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO hätte es nicht bedurft, wenn eine Gebühr nach § 38 GKG im Fall des Erlasses eines Versäumnisurteils ohnehin nicht verhängt werden dürfte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 - I-6 W 1/15, 6 W 1/15 - juris, m.w.N.).
  • AG Bottrop, 12.04.2018 - 13 F 17/18

    Verzögerungsgebühr

    § 32 FamGKG ist auf den Fall der "Flucht in die Säumnis" anwendbar (vgl. für die Parallelvorschrift des § 38 GKG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2015 - I-1 W 47/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - I-6 W 1/15; I LAG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 13 Ta 586/08; OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 - 2 W 70/07; LAG Sachsen-Anhalt, BeckRS 2000, 30784671; a.A.: LAG Hamm NZA-RR 2001, 383; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 20 W 5/95; C GKG § 38 Rn. 2 ff.).

    Die insofern herrschende Meinung ist vorzugswürdig, weil es eines Verweises darauf, dass die Gebühr nach § 32 FamGKG (bzw. § 38 GKG) nicht verhängt werden kann, wenn der Erlass eines Versäumnisurteils nach § 335 ZPO nicht zulässig ist, schon nicht bedurft hätte, wenn die Verhängung dieser Gebühr im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils von vornherein nicht möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - I-6 W 1/15 -, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 - 2 W 70/07 - Rn. 9).

  • LAG Köln, 20.07.2018 - 11 Ta 252/17

    Verzögerungsgebühr; Einzelfall

    Es kann dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle der Säumnis eine Verzögerungsgebühr verhängt werden kann (vgl. zum Streitstand: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.02.2015 - I-6 W 1715, 6 W 1/15 - m. w. N.).
  • LAG Köln, 20.07.2018 - 11 Ta 253/17

    Verzögerungsgebühr; Einzelfall

    Es kann dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle der Säumnis eine Verzögerungsgebühr verhängt werden kann (vgl. zum Streitstand: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.02.2015 - I-6 W 1715, 6 W 1/15 - m. w. N.).
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