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   OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - I-24 U 21/18   

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OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - I-24 U 21/18 (https://dejure.org/2019,2727)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2019 - I-24 U 21/18 (https://dejure.org/2019,2727)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - I-24 U 21/18 (https://dejure.org/2019,2727)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 2
    Auswirkungen des Fehlens einer Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 10 Abs. 1 ; VersAusglG § 10 Abs. 3
    Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines Fehlens der Benennung der Teilungsordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1410
  • VersR 2019, 903
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Wenn nämlich die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10; vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, Rz. 10f.).

    Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 und vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, Rz. 11).

    Deshalb ist bei der internen Teilung die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, Rz. 24 ; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kapitel 3, Rn. 632).

    Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht somit der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswert unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, Rz. 23; BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 813/14, Rz. 16).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 und vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, Rz. 11).

    Erst das weitergehende Verfahren ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, Rz. 26).

    Genügt die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18 und vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, Rz. 26; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12, Rz. 16).

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 19/90

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Verfahrensbeteiligter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts wurden zugunsten des Vaters der Klägerin aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung Ansprüche begründet, womit auch unmittelbar in die Rechtsposition der Beklagten eingegriffen wurde (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 28. November 1990 - 4 RA 19/90, Rz. 24 zu Rentenanwartschaften eines Rentenversicherungsträgers).

    Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der im Beschlusstenor genannte Betrag unrichtig wäre (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 28. November 1990 - 4 RA 19/90, Rz. 25).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Der Vollzug der internen Teilung richtet sich im Einzelnen dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9 und vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10).

    Deshalb ist bei der internen Teilung die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, Rz. 24 ; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kapitel 3, Rn. 632).

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Der Vollzug der internen Teilung richtet sich im Einzelnen dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9 und vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10).

    Deshalb ist bei der internen Teilung die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, Rz. 24 ; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kapitel 3, Rn. 632).

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 568/10

    Betriebliche Anwartschaften im Versorgungsausgleich: Beschlussfassung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Deshalb ist bei der internen Teilung die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, Rz. 24 ; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kapitel 3, Rn. 632).

    Genügt die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18 und vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, Rz. 26; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12, Rz. 16).

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Wenn nämlich die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10; vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, Rz. 10f.).

    Hierbei war auch nicht erforderlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, was aus der Teilungsordnung vom 19. November 2009 in der geänderten Fassung vom 13. Januar 2012 auch nicht hervorgeht, die Umrechnungsgrundlage bereits in der Teilungsordnung nennt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, Rz. 14ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).

  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, Rz. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rn. 4).

    Sie können lediglich im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, Rz. 13).

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    In der Sache ist der Rechtsstreit, da das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat, entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, Rz. ; Zöller/Greger, aaO, § 254 Rn. 14), da der Senat dem Auskunftsanspruch stattgibt.
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18
    Die gemäß § 224 Abs. 1 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts wurde mit Rechtskraft wirksam (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16, Rz. 20).
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18

    Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2012 - 6 UF 42/12

    Versorgungsausgleich: Tenorierung der Ausgleichsentscheidung

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 54/19

    Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 903 veröffentlicht ist, hat darauf abgestellt, in dem Beschluss des Familiengerichts vom 13. März 2013 sei eine wirksame Beschränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine Altersversorgung nicht erfolgt.
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