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   OLG Düsseldorf, 12.03.1991 - 3 Ws 26/91   

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https://dejure.org/1991,2783
OLG Düsseldorf, 12.03.1991 - 3 Ws 26/91 (https://dejure.org/1991,2783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.1991 - 3 Ws 26/91 (https://dejure.org/1991,2783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 1991 - 3 Ws 26/91 (https://dejure.org/1991,2783)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 1079
  • NStZ 1991, 403
  • StV 1991, 523
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Die in diesem Zusammenhang für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten sind also regelmäßig vom Staat zu übernehmen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 24 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, S. 403).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2011 - 7 Qs 12/11

    Dolmetscher hat einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung bei Anordnung

    Dem Dolmetscher dürfte in jedenfalls entsprechender Anwendung der Vorschriften des JVEG ein unmittelbarer Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung seiner Dolmetschertätigkeit zustehen (vgl. i.E. auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 259 bezogen auf das ZSEG für einen in Auslieferungshaft befindlichen Häftling; ferner OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 403; Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Dolmetscherkosten Rdnr. 20; Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 119 Rdnr. 24 m.w.N.).

    Die Bescheinigung ist als Anlage zu der erteilten Auszahlungsanordnung zu nehmen." Mit dieser Anordnung trägt letztlich auch der Justizminister und damit das Land Nordrhein-Westfalen dem Umstand Rechnung, dass die im Rahmen der Besuchsüberwachung entstehenden Dolmetscherkosten von der Staatskasse zu tragen sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 403).

  • OLG Stuttgart, 21.09.1994 - 1 Ws 197/94

    Ausländischer Beschuldigter; Untersuchungshaft; Telefongespräch; Angehörige;

    Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben; es wird dem Angeklagten gestattet, auf seine eigenen Kosten in der Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers alsbald ein Ferngespräch mit seinen Eltern zu führen; die Kosten des Dolmetschers sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten (OLG Frankfurt StV 1986, 24 , StV 92, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ,- OLG Stuttgart StV 1990, 79).
  • OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92

    Untersuchungsgefangener; Telefongespräche ; Person außerhalb

    Die angefochtene Verfügung war deshalb aufzuheben und der Angeschuldigten zu gestatten, in der Justizvollzugsanstalt ein (kurzes) Telefonat mit ihrer Mutter in Kolumbien unter Hinzuziehung eines allgemein vereidigten Dolmetschers für die spanische Sprache auf eigene Kosten zu führen; die Kosten der Überwachung trägt allerdings die Staatskasse (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. August 1985 - 2 Ws 172/85 = StV 1986, 24 ; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ).
  • OLG Koblenz, 07.12.1995 - 1 Ws 794/95

    Anspruch auf Erstattung von Übersetzungskosten für Briefe i.R. des

    Soweit ein Teil der Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Artikels ausdehnt und eine grundsätzliche und allumfassende Kostenfreiheit für Dolmetscherkosten im Strafverfahren annimmt, teilt der Senat diese Auffassung nicht (so aber OLG Frankfurt StV 86, 24 f; OLG Düsseldorf, NStZ 91, 403; Paeffgen NStZ 89, 423).
  • OLG Köln, 22.02.1994 - 2 Ws 29/94

    Ausländer ; Untersuchungshaft ; Telefongespräche; Überwachung; Dolmetscherkosten

    Die Genehmigung zur Führung eines Telefongesprächs, das mit Hilfe eines Dolmetschers zu überwachen ist, darf nicht unter Hinweis auf die durch die angeordnete Überwachung des Gespräches entstehenden Kosten versagt werden (OLG Stuttgart StV 90, 79; OLG Düsseldorf NStZ 91, 403; OLG Frankfurt/Main StV 92, 281).
  • KG, 28.04.1997 - 3 Ws 177/97

    Entscheidung über Erstattung von Dolmetscherkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

    Der Verurteilte beruft sich darauf, bei den Dolmetscherkosten handele es sich um Kosten des Verfahrens, von denen er - unbeschadet der Kostengrundentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO - insbesondere aufgrund von Art. 6 (genauer: Abs. 3 Buchstabe e) MRK , Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG befreit sei (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NStZ 1991, 403 ; OLG Frankfurt StV 1986, 24, 25).
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