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   OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - I-18 U 160/07   

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https://dejure.org/2008,6221
OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - I-18 U 160/07 (https://dejure.org/2008,6221)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2008 - I-18 U 160/07 (https://dejure.org/2008,6221)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2008 - I-18 U 160/07 (https://dejure.org/2008,6221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung von Schadensunterlagen an eine Transportversicherung als stillschweigende Forderungsabtretung; Aktivlegitimation eines führenden Transportversicherers zur Geltendmachung einer Forderung wegen eines Transportunfallschadens; Abgrenzung zwischen einem unimodalen ...

  • tis-gdv.de

    ADSp, Montrealer Übereinkommen

  • Judicialis

    HGB §§ 407 ff.; ; HGB § ... 425; ; HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 429 Abs. 3 Satz 2; ; HGB § 435; ; HGB § 436 Satz 2; ; HGB §§ 452 ff.; ; HGB § 452 Satz 1; ; HGB § 452 a; ; HGB § 452 a Satz 1; ; HGB § 452 a Satz 2; ; HGB § 458; ; HGB § 459; ; HGB § 460; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 309 Nr. 7; ; MÜ Art. 1; ; MÜ Art. 18 Abs. 1; ; MÜ Art. 18 Abs. 4; ; MÜ Art. 18 Abs. 4 Satz 1; ; MÜ Art. 18 Abs. 4 Satz 2; ; MÜ Art. 22 Abs. 3; ; MÜ Art. 22 Abs. 4; ; MÜ Art. 25; ; MÜ Art. 26; ; MÜ Art. 38; ; VVG § 67; ; RBerG § 5 Nr. 1; ; ZPO § 287; ; ADSp § 39; ; ADSp § 40; ; ADSp § 41

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Transportunternehmens für Sendungsverlust - Zur Anwendbarkeit des Montrealer Abkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 3 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Verzicht auf Haftungshöchstbeträge, wenn die AGBs einen Verweis auf die ADSp enthalten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Hamburg, 04.04.2007 - 31a C 310/06
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    Die Vorinstanz ist hierzu der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (Urteil vom 04.04.2007 - 31A C 310/06 -, TranspR 2007, 328ff.) gefolgt, dass in der Regelung in den AGB der Beklagten, wonach diese in Deutschland und Österreich ihre Dienstleistungen nur auf der Basis der ADSp in ihrer jeweiligen Fassung unter Ausschluss der §§ 39 bis 41 ADSp anbietet, ein vereinbarter Verzicht auf Haftungshöchstbeträge im Sinne des Art. 25 MÜ liegt mit der Folge, dass die Beklagte auch bei Anwendbarkeit des MÜ unbeschränkt für den eingetretenen Schaden haftet.

    Für nicht überzeugend hält der Senat auch das Argument von Boettge (Haftungserweiterung nach Art. 25 MÜ durch Ziff. 27 ADSp? - Zugleich Anmerkung zu AG Hamburg 31A C 310/06, TranspR 207, 306 ff.), Ziff. 23, 27 ADSp seien als eine einheitliche Klausel zu werten, so dass der Verstoß von Ziff. 23.1.1 gegen Art. 26 MÜ zugleich auch zur Nichtigkeit von Ziff. 27 ADSp führe.

  • BGH, 28.09.2006 - I ZR 198/03

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    Jedoch setzt der Anscheinsbeweis nicht in jedem Fall voraus, dass sowohl der Lieferschein als auch eine korrespondierende Rechnung vorgelegt werden; vielmehr kann sich der Tatrichter die Überzeugung (§ 287 ZPO) von der Richtigkeit der Behauptung, es seien die in einer Rechnung oder in einem Lieferschein enthaltenen Waren zur Beförderung übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (BGH NJW-RR 2007, 1282, 1284 f.).

    Die von der Klägerin vorgelegte Handelsrechnung der Versenderin datiert vom 15.05.2006, also einen Tag vor dem 16.05.2006, an dem die Frachtstücke unstreitig der Beklagten zur Beförderung übergeben worden sind, so dass eine zeitliche Kongruenz zwischen Rechnungs- und Beförderungsdatum besteht (auf diesen Gesichtspunkt stellt auch BGH NJW-RR 2007, 1282, 1285 ab).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 85/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Transportversicherer;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    In den weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2005 (TranspR 2006, 166, 167 ) und vom 20.09.2007 (I-ZR 43/05 -), in denen der BGH ebenfalls von einer konkludenten Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Versicherer durch Überlassung der Schadensunterlagen ausgegangen ist, stand hingegen noch nicht fest, ob die klagende Versicherung den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin bereits reguliert hatte.
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Transportversicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass in der dem Urteil BGH NJW 1997, 729, 730 zu Grunde liegenden Fallgestaltung der Versicherer bereits geleistet hatte.
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren, weil im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden; es obliegt dann dem Schädiger, den zu Gunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern (BGH TranspR 2003, 156, 159).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 18 U 237/03

    Schadensersatzansprüche bei Verlust undeklarierter Wertpakete

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    Bei einer solchen Sachlage reicht es gemäß § 287 ZPO aus, wenn der Versender nachweist, dass der von ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist (Senat, Urteil vom 16.06.2004 - 18 U 237/03 -).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2008 - 18 U 160/07
    Dazu hätte sie vielmehr zusätzlich vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet hat und was die Nachforschungen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit dem Paket in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben (vgl. BGH NJW-RR 2004, 394, 395 f.; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Rdnr. 21 a zu § 435 HGB).
  • BGH, 03.03.2011 - I ZR 50/10

    Frachtführerhaftung: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers

    Danach ist Nr. 27.2 ADSp als ein Verzicht des Luftfrachtführers auf die Haftungshöchstbeträge im Sinne der Öffnungsklausel des Art. 25 MÜ zu qualifizieren, der auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftfrachtführers in den Beförderungsvertrag eingeführt werden kann (BGH, TranspR 2011, 80 Rn. 37; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2008 - 18 U 160/07, juris Rn. 30 f.; AG Hamburg, TranspR 2007, 328, 329 f.; MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 25 MÜ Rn. 4; aA Koller aaO Art. 25 MÜ Rn. 1; Boettge, TranspR 2007, 306, 308; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Nr. 27 ADSp Rn. 25; ders., TranspR 2010, 19, 22; Vyvers, VersR 2010, 1554; siehe auch OLG Hamburg, TranspR 2008, 213, 218 zu § 660 Abs. 1 HGB und Nr. 27.2 ADSp).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08

    Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf

    Danach ist Nr. 27.2 ADSp als ein Verzicht des Luftfrachtführers auf die Haftungshöchstbeträge i.S. der Öffnungsklausel des Art. 25 MÜ zu qualifizieren, der auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Luftfrachtführers in den Beförderungsvertrag eingeführt werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.2008 - 18 U 160/07, juris Tz. 30; AG Hamburg TranspR 2007, 328, 329 f.; MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 25 MÜ Rdn. 4; a.A. Koller aaO Art. 25 MÜ Rdn. 1; Boettge, TranspR 2007, 306, 308; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Nr. 27 ADSp Rdn. 25; siehe auch OLG Hamburg TranspR 2008, 213, 218, zu § 660 Abs. 1 HGB und Nr. 27.2 ADSp).
  • OLG Köln, 25.08.2016 - 3 U 28/16

    Begriff der unvermeidbaren Beschädigung des Transportguts i.S. von Art. 17 Abs. 2

    Weiter ist die Klägerin - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall mit zutreffender Begründung ausdrücklich angenommen hat (vgl. Urteil vom 12.03.2008 - I-18 U 160/07, juris) -, jedenfalls durch die konkludente Abtretung der Ansprüche durch die Spedition T aufgrund der Übersendung der Schadensunterlagen Inhaberin der möglichen Schadensersatzansprüche geworden, was auch die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR umfasst.
  • OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 3 U 140/09

    Haftung des Luftfrachtführers: Aufhebung der Haftungsbegrenzung durch Allgemeine

    Die Vereinbarung von Ziff. 27.2 ADSp ist als Verzicht auf Haftungshöchstbeträge im Sinne der Öffnungsklausel des Art. 25 MÜ anzusehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2008, 18 U 160/07, S. 14 ff, vorgelegt als Anlage K 9; OLG Karlsruhe vom 29.11.2006, 15 U 65/06, S. 7 ff., vorgelegt als Anlage K 10; AG Hamburg TranspR 2007, 328; AG Esslingen, Urteil vom 20.01.2009, 10 C 1451/08, S. 11 f., vorgelegt als Anlage K 11).
  • LG Mannheim, 24.03.2011 - 23 O 110/10

    Frachtführerhaftung - Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast des

    doch spricht einiges dafür, dass bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte die Übersendung von Schadensunterlagen lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer und nicht zum Zwecke der Prozessführung erfolgt (anders OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.2008, 18 U 160/07 Rnr.16).
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