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   OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19   

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OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19 (https://dejure.org/2021,46202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2021 - 3 Kart 837/19 (https://dejure.org/2021,46202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 3 Kart 837/19 (https://dejure.org/2021,46202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine hinreichende Plausibilisierung der von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Effizienzwerte übermittelten Daten zu erreichen. Die den Netzbetreibern von der Bundesnetzagentur gesetzten Fristen ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur zur hinreichenden Plausibilisierung der von Netzbetreibern zur Ermittlung von Effizienzwerten übermittelten Daten Rückwirkende Fristverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19

    Kapitalkostenaufschlag I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch für den Kapitalkostenaufschlag und die hier bei der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 10a Abs. 2 S. 6 ARegV zu berücksichtigenden Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge im Rahmen der Mittelwertbildung den Ansatz des vollen Wertes im Jahresanfangsbestand bestätigt (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19).

    Diese bewusste Parallelität legt ein identisches Verständnis des Begriffs des Jahresanfangsbestands nahe (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 75, juris).

    Mit dieser Auslegung wird zudem ein grundsätzlich gewollter Gleichlauf bei der Behandlung von Aktiva und Passiva herbeigeführt (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 76, mit Verweis auf BGH, Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 76/07, Rn. 13, juris).

    Auch wenn die Auflösungsdauer der Zuschüsse und die Abschreibungszeiten der Anlagegüter nicht deckungsgleich sind, ändert dies nichts daran, dass der Verordnungsgeber die Bewertung des Anlagevermögens und die Gegenrechnung von Zuschüssen bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsungsbasis für das Ausgangsniveau im Basisjahr verknüpft hat (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 76, juris).

    Für die Auflösung von Zuschüssen gilt nichts anderes (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 81, juris).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Eine detaillierte Überprüfung der von jedem beteiligten Unternehmen übermittelten Daten steht mit dem Regelungskonzept der ARegV nicht im Einklang; Anlass zur näheren Überprüfung der Angaben besteht deshalb nur, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 84 f., juris - Stadtwerke Konstanz).

    Eine Präklusionswirkung der Fristsetzung setzt im Übrigen auch der Bundesgerichtshof voraus, der entschieden hat, dass ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Effizienzvergleichs nicht mehr ohne Weiteres korrigieren kann und sich vielmehr im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen muss (BGH, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 123, juris - Stadtwerke Konstanz).

    Nach dem Beschluss v. 21.01.2014 (EnVR 12/12, Rn. 123) müssten sich Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an ihren eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen.

    Es begegnet keinen Bedenken, wenn sie - insbesondere im Licht der Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 21.01.2014 (EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz) - zu dem Ergebnis kommt, dass die Abwägung zulasten der Beschwerdeführerin ausgeht, die sich an den schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhalten lassen muss.

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Als rechnerischer Zwischenschritt ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 4 Abs. 5 StromNEV negatives Eigenkapital, da das gesamte Abzugskapital in Ansatz zu bringen ist, damit sich kein - im Vergleich zum Netzeigentümer - höheres Netzentgelt errechnet (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 44 f.; Beschluss v. 25.04.2107, EnVR 57/15, Rn. 32 ff. (55), juris).

    Die Anrechnung des gesamten Abzugskapitals soll gewährleisten, dass die ansetzbaren Kosten verringert werden, damit im Vergleich zum Netzeigentümer kein höheres Netzentgelt errechnet wird, weil dies einen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 StromNEV darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 44, juris).

    Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu einem Netzbetreiber mit Sachanlagevermögen besteht unabhängig davon, ob kein oder - wie im vorliegenden Fall - nur geringes Sachanlagevermögen beim Pächter im Basisjahr vorhanden ist, und ist darauf zurückzuführen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07 Rn. 42 ff. (44); Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 57/15 Rn. 36, juris) beim Pächter das gesamte Abzugskapital in Ansatz zu bringen ist, wodurch ein negatives Eigenkapital ermittelt wird.

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Insbesondere war eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass nicht erforderlich, wie vom Senat bereits mit Beschluss vom 26.02.2020 (VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff.) im Einzelnen ausgeführt.

    Die Rechtsfolgen der Versäumung behördlich gesetzter Fristen i.S.d. § 31 VwVfG - und damit auch der in Rede stehenden Frist zur Übermittlung zutreffender Daten - sind nicht einheitlich und bestimmen sich durch die Art der Frist und das jeweilige materielle Sachgebiet (Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 31, Rn. 31, vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.02.2020, VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 66).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Den Netzbetreibern soll durch die Aussetzung des Kapitalkostenabzugs ein Budget verschafft werden, dass zum Ausgleich individueller Lasten, die sich als Folge des Systemwechsels einstellen können, beiträgt (vgl. Senat, Beschluss v. 07.03.2019, VI-3 Kart 121/17 [V], Rn. 40 ff.; Beschluss v. 12.06.2019, VI 3 Kart 165/17 [V], Rn. 78 ff., juris).

    Es ist deshalb sachgerecht, wenn etwaigen Vorteilen, die den Netzbetreibern durch die aufgezeigte zeitliche Vorverlagerung der Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen entstehen, etwaige Nachteile durch eine zeitliche Vorverlagerung des Zugangszeitpunktes der deren Finanzierung dienenden Mittel auf den Jahresanfangsbestand gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss v. 12.06.2019, VI-3 Kart 165/17 [V], Rn. 135, juris).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Als rechnerischer Zwischenschritt ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 4 Abs. 5 StromNEV negatives Eigenkapital, da das gesamte Abzugskapital in Ansatz zu bringen ist, damit sich kein - im Vergleich zum Netzeigentümer - höheres Netzentgelt errechnet (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 44 f.; Beschluss v. 25.04.2107, EnVR 57/15, Rn. 32 ff. (55), juris).

    Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu einem Netzbetreiber mit Sachanlagevermögen besteht unabhängig davon, ob kein oder - wie im vorliegenden Fall - nur geringes Sachanlagevermögen beim Pächter im Basisjahr vorhanden ist, und ist darauf zurückzuführen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07 Rn. 42 ff. (44); Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 57/15 Rn. 36, juris) beim Pächter das gesamte Abzugskapital in Ansatz zu bringen ist, wodurch ein negatives Eigenkapital ermittelt wird.

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 76/07

    Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, des ansetzbaren Umlaufvermögens,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Mit dieser Auslegung wird zudem ein grundsätzlich gewollter Gleichlauf bei der Behandlung von Aktiva und Passiva herbeigeführt (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 76, mit Verweis auf BGH, Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 76/07, Rn. 13, juris).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Dass den Vorgaben der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Mitteilung der für den Effizienzvergleich präkludierende Wirkung zukommt, folgt dabei aus den Besonderheiten des anreizregulatorischen Verfahrens, die für die Beurteilung der Rechtslage heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.1985, 9 C 105/84, Rn. 12, juris), ohne dass es der ausdrücklichen Anordnung der präkludierenden Wirkung in der verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage selbst bedürfte.
  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 86/10

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bestimmung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Diese braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu ermitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (BGH, Beschluss v. 28.06.2011, EnVR 48/10 Rn. 86 - EnBW Regional; Beschluss v. 09.10.2012, EnVR 86/10, Rn. 27 - Stadtwerke Rostock).
  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 42/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Festlegung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
    Maßgeblich ist danach allein die kalkulatorische Sicht (EnVR 42/14, Rn. 12, 13, juris), so dass der Begriff des Jahresanfangsbestandes in den genannten Vorschriften einer Auslegung zugänglich ist und insbesondere systematische oder teleologische Erwägungen ein anderes Verständnis rechtfertigen können als das durch den Wortlaut naheliegende.
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 18.09.1996 - 6 C 10.95

    Prüfungsrecht - Wirtschaftsprüfer, Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 89/16
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 245/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 770/19
  • OLG Schleswig, 26.09.2019 - 53 Kart 4/18
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2020 - 3 Kart 843/19
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 813/19
  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 43/14

    Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem. § 7

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 783/19
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

    Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 103, juris zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Strom; v. 26.02.2020 - VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff. betr.

    Die methodische Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Datenerhebung, -plausibilisierung und -korrektur war danach geeignet, jedenfalls erkennbar unplausible Daten der betroffenen Netzbetreiber zu identifizieren und - soweit notwendig - sachgerecht zu korrigieren (so auch OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 106 aaO).

    Dass die Bundesnetzagentur bei einer "schlanken Netzgesellschaft", bei der sich rechnerisch ein "negativer Kapitalkostenabzug" ergibt, keinen Kapitalkostenabzug vornimmt, sondern diesen für das jeweilige Jahr der Regulierungsperiode - hier: für die Jahre 2018 bis 2021 - auf null setzt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum Strombereich OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 16.12.2020 - VI-3 Kart 769/19 (V) Rn. 68 ff., RdE 2021 ff.; v. 28.04.2021 - VI-3 Kart 767/19 (V) S. 34 ff.; v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V), aaO, Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig zu BGH EnVR 38/21, 7/21, 35/21 und 45/21)).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 103, juris zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Strom; v. 26.02.2020 - VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff. betr.

    Die methodische Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Datenerhebung, -plausibilisierung und -korrektur war danach geeignet, jedenfalls erkennbar unplausible Daten der betroffenen Netzbetreiber zu identifizieren und - soweit notwendig - sachgerecht zu korrigieren (so auch OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 106 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Eine allgemeine ergänzende Prüfung der erhobenen Daten auf ihre energiewirtschaftliche bzw. ingenieurwissenschaftliche Plausibilität ohne konkreten Anlass ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 103, juris zum Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Strom; v. 26.02.2020 - VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386, Rn. 79 ff. betr.

    Die methodische Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Datenerhebung, -plausibilisierung und -korrektur war danach geeignet, jedenfalls erkennbar unplausible Daten der betroffenen Netzbetreiber zu identifizieren und - soweit notwendig - sachgerecht zu korrigieren (so auch OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 837/19 (V) Rn. 106 aaO).

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