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   OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - I-22 U 32/15   

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OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - I-22 U 32/15 (https://dejure.org/2015,27791)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2015 - I-22 U 32/15 (https://dejure.org/2015,27791)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - I-22 U 32/15 (https://dejure.org/2015,27791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch noch nicht verjährt, aber trotzdem schon verwirkt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann der Vergütungsanspruch bereits vor Verjährungseintritt verwirkt werden? (IBR 2015, 653)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 85
  • MDR 2015, 1322
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Das LG habe seinem Urteil ein anderes Verständnis des Umstandsmoments der Verwirkung zugrunde gelegt als der BGH (Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, MDR 2014, 449), denn danach müsse der Verpflichtete sich zusätzlich in seinem Vertrauen derart eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein "unmittelbarer Schaden" entstehe.

    Außerdem muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen tatsächlich so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, MDR 2014, 449; BGH, Urteil vom 29.01.-, EnZR 16/12, ZNER -, 159; BGH, Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714; BGH, Urteil vom 14.11.2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 87 mwN).

    (cc) Die Klägerin macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, das LG habe seinem Urteil ein anderes Verständnis des Umstandsmoments der Verwirkung zugrunde gelegt als der BGH (Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, MDR 2014, 449), denn danach müsse der Verpflichtete sich zusätzlich in seinem Vertrauen derart eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein "unmittelbarer Schaden" entstehe, hier sei indes nicht zu erkennen, dass die Beklagte einen Schaden dadurch erlitten haben könne, dass sie - die Klägerin - sich mit der Durchsetzung ihres Anspruchs bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Zeit gelassen habe.

  • OLG Frankfurt, 18.03.1988 - 10 U 104/87

    Aufrechnung mit abgetretener Gegenforderung: Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Da sich die Klägerin indes in diesem Zeitraum gerade nicht nur passiv verhalten hat, sondern durch ihr aktives Verhalten bzw. ihre schriftlichen Äußerungen zu den von der Beklagten nach Saldierung geltend gemachten Mehrkostenansprüchen im Rahmen des Schriftwechsels vom 07.10./07.11.2010 bzw. die Beschränkung ihres aktiven Verhaltens im Rahmen des Vorprozesses umgekehrten Rubrums (LG M. 1 0 337/12) allein auf die Abwehr der (dort o h n e Saldierung mit den Werklohnansprüchen der Klägerin errechneten) Schadensersatz- bzw. Erstattungsansprüche der Beklagten gerichtet hat (dazu noch im Einzelnen unten zum sog. Umstandsmoment), ist das LG - entsprechend der o.a. Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment - zutreffend davon ausgegangen, dass das Gesamtverhalten der Klägerin letztlich einem konkludenten Verzicht nahekommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 647, dort Rn 44; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.1988, 10 U 104/87, BauR 1989, 210; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 93 mwN), wodurch die Anforderungen an das Zeitmoment erheblich vermindert werden und die Annahme der Verwirkung vor Ablauf der Regelverjährung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

    (7) Nach den o.a. Grundsätzen des Verwirkung, die auch auf dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens basieren, bestand für die Klägerin um so mehr Anlass, bereits im Vorprozess ihre etwaigen Restwerklohnansprüche (sei es durch Aufrechnung, sei es durch Widerklage) geltend zu machen, als auch bei der Anwendung von § 242 BGB zu berücksichtigen ist, dass beide Parteien - ungeachtet der Frage der tatsächlichen Kaufmannseigenschaft der Klägerin (als ARGE) im Rechtssinne - jedenfalls im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrages im Rahmen der Erweiterung eines Krankenhauses als Werkvertragsparteien am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenommen haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.1988, 10 U 104/87, BauR 1989, 210; OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, 26 U 206/01 NJW-RR 2003, 81).

  • BGH, 29.01.2013 - EnZR 16/12

    Energiewirtschaft: Verwirkung des Rückforderungsanspruchs von überhöhten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Denn dem Gläubiger solle nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.01.-, EnZR 16/12, ZNER -, 159) zumindest die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zwecks Möglichkeit der Prüfung und Überlegung erhalten bleiben, ob ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden solle.

    Außerdem muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen tatsächlich so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, MDR 2014, 449; BGH, Urteil vom 29.01.-, EnZR 16/12, ZNER -, 159; BGH, Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714; BGH, Urteil vom 14.11.2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 87 mwN).

  • BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Es geht hier auch nicht darum, dass bei rechtlichen Zweifeln der Berechtigte regelmäßig die Klärung der Rechtslage abwarten darf, ohne dass sich daraus später der Einwand der Verwirkung begründen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1950, I ZR 41/50, BGHZ 1, 8; BVerwG, Urteil vom 27.06.1957, I A 13.55, BVerwG 5, 136/140; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 93 mwN), denn die Klägerin hatte durch Einführung ihrer etwaigen (dort von der Beklagten bei der Bemessung der dortigen Klageforderung nicht berücksichtigten) Restwerklohnforderung in den Vorprozess gerade die Möglichkeit und - unter Berücksichtigung der o.a. Verwirkungsgrundsätze - auch die Obliegenheit, die Rechtslage bereits dort (einschließlich ihrer eigenen etwaigen Aktiva) umfassend klären zu lassen.
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Die Grundsätze zu sog. Saldoanerkenntnissen sind auf andere Rechtsbeziehungen - insbesondere auch auf die Korrespondenz der Werkvertragsparteien nach Vorlage der Schlussrechnung - grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.-, IX ZR 198/10, WM -, 1504, Rn 19 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 781, Rn 9 mwN).
  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Da sich die Klägerin indes in diesem Zeitraum gerade nicht nur passiv verhalten hat, sondern durch ihr aktives Verhalten bzw. ihre schriftlichen Äußerungen zu den von der Beklagten nach Saldierung geltend gemachten Mehrkostenansprüchen im Rahmen des Schriftwechsels vom 07.10./07.11.2010 bzw. die Beschränkung ihres aktiven Verhaltens im Rahmen des Vorprozesses umgekehrten Rubrums (LG M. 1 0 337/12) allein auf die Abwehr der (dort o h n e Saldierung mit den Werklohnansprüchen der Klägerin errechneten) Schadensersatz- bzw. Erstattungsansprüche der Beklagten gerichtet hat (dazu noch im Einzelnen unten zum sog. Umstandsmoment), ist das LG - entsprechend der o.a. Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment - zutreffend davon ausgegangen, dass das Gesamtverhalten der Klägerin letztlich einem konkludenten Verzicht nahekommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 647, dort Rn 44; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.1988, 10 U 104/87, BauR 1989, 210; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 93 mwN), wodurch die Anforderungen an das Zeitmoment erheblich vermindert werden und die Annahme der Verwirkung vor Ablauf der Regelverjährung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Auch wenn Einwendungen, aus denen sich - unabhängig von der Frage der Prüfbarkeit bzw. Fälligkeit eines Anspruchs - ergibt, dass der mangels Prüfbarkeit der Schlussrechnung bzw. aus sonstigen Gründen nicht fällige Anspruch jedenfalls der Sache nach nicht besteht (z.B. wegen jedenfalls fehlender persönlicher bzw. sachlicher Anspruchsberechtigung), grundsätzlich vorrangig zu prüfen sind (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 5. Teil, Rn 246 zum vergleichbaren Fall einer nicht prüfbaren und daher nicht fälligen Schlussrechnung), verbietet sich hier eine Abänderung des angefochtenen klageabweisenden Urteils im Rahmen eines von der Klägerin geführten Berufungsverfahrens nach den - mangels Anschlussberufung der Beklagten - zu beachtenden Grundsätzen des Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.1982, IVb ZB 719/81, BGHZ 85, 180; Zöller-Heßler, a.a.O., § 528, Rn 24; § 524, Rn 1/2 mwN).
  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Die Beklagte als Verpflichtete trägt zwar die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung; die Klägerin als Berechtigte ist indes dafür darlegungspflichtig, wann und wie sie den in Rede stehenden - etwaigen - restlichen Vergütungsanspruch geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1958, II ZR 53/57, NJW 1958, 1188; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 96 a.E.).
  • BGH, 05.12.1950 - I ZR 41/50

    Versendungskauf. Umstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Es geht hier auch nicht darum, dass bei rechtlichen Zweifeln der Berechtigte regelmäßig die Klärung der Rechtslage abwarten darf, ohne dass sich daraus später der Einwand der Verwirkung begründen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1950, I ZR 41/50, BGHZ 1, 8; BVerwG, Urteil vom 27.06.1957, I A 13.55, BVerwG 5, 136/140; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 93 mwN), denn die Klägerin hatte durch Einführung ihrer etwaigen (dort von der Beklagten bei der Bemessung der dortigen Klageforderung nicht berücksichtigten) Restwerklohnforderung in den Vorprozess gerade die Möglichkeit und - unter Berücksichtigung der o.a. Verwirkungsgrundsätze - auch die Obliegenheit, die Rechtslage bereits dort (einschließlich ihrer eigenen etwaigen Aktiva) umfassend klären zu lassen.
  • BGH, 08.07.2008 - XI ZR 230/07

    Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 32/15
    Insoweit fehlt es insoweit jedenfalls bereits am sog. Zeitmoment der Verwirkung, da der Anspruch auf Auszahlung der Sicherheitseinbehalte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz - frühestens - Mitte Juni 2015 fällig werden kann und die Verwirkung eines noch nicht fälligen Anspruchs regelmäßig ausgeschlossen ist; insoweit gilt nichts anderes als bei der Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008, XI ZR 230/07, ZIP 2008, 1762, Rn 17; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 199, Rn 3).
  • OLG Hamm, 03.09.2002 - 26 U 206/01

    Zahlung eines Werklohns wegen der Erstellung einer Durchlaufwaschanlage im

  • OLG Nürnberg, 12.09.1997 - 6 U 2235/96

    Anfechtung eines Architektenvertrags wegen arglistiger Täuschung

  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 142/95

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

  • BGH, 19.07.2010 - II ZR 56/09

    BGB-Gesellschaft: Gerichtliche Vertretung durch Gesellschafter mit

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

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