Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26486
OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 (V) (https://dejure.org/2017,26486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 (V) (https://dejure.org/2017,26486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - VI-3 Kart 163/15 (V) (https://dejure.org/2017,26486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Anspruch eines Verteilernetzbetreibers auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme, Errichtung einer Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 21b ff EnWG, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 6 ARegV
    Errichtung eines Kommunikationsnetzes als berücksichtigungsfähige Investitionsmaßnahme gemäß § 23 Abs. 6 ARegV

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Verteilernetzbetreibers auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme; Errichtung einer Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Verteilernetzbetreibers auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12

    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 163/15
    In der von der Beschwerdeführerin zitierten BGH-Entscheidung (EnVR 18/12) habe der Bundesgerichtshof gerade offen gelassen, ob das dieser Entscheidung zu Grunde liegende Projekt überhaupt eine Umstrukturierungsinvestition darstelle und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück verwiesen.

    Denn die Refinanzierung von Ersatzinvestitionen gehört zum laufenden Geschäft der Netzbetreiber und ist nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen geschuldet (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, Az.: EnVR 18/12, Rn. 19 (juris) mit Verweis auf den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006, Rn. 596 ff).

    Zusätzliche, im Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV nicht vorgesehene Voraussetzungen, dürfen indes ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (EnVR 18/12, Rn. 16, juris) nicht aufgestellt werden.

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Regelbeispielen des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV die Funktion zukommt, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und typische Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 17 (juris)).

    In seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (Az.: EnVR 18/12) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch die für den Einbau digitaler Schutzrelais in einem Umspannwerk notwendigen Investitionen als anerkennungsfähige Umstrukturierungsmaßnahmen gelten können.

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

    In diesen Fällen ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ARegV nur ein prozentualer Anteil der Kosten berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 22ff).

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH - Anreizregulierung: Genehmigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 163/15
    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

    Eine Umstrukturierungsmaßnahme liegt danach nicht vor, wenn durch die Investition technische Verbesserungen erreicht werden, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder jedenfalls üblicherweise verbunden sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25).

    Ist die Ersatzbeschaffung aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen - Einbaupflicht gem. § 21d EnWG - vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer erforderlich geworden, liegt ein Verbesserungseffekt vor, der über die Wirkungen einer reinen Ersatzbeschaffung hinausgeht, weil er früher eintritt als bei einer Auswechslung nach Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzusehenden Nutzungsdauer (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 26 ff).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

    Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Senatsübung (Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 18; v. 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 [V], Juris Rn. 32 f., 69; v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 31 f., 56; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 83 Rn. 30 ff.; BeckOK VwGO/Decker, 60. Ed. 01.01.2022, § 113 Rn. 73 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 221/20

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Genehmigung für eine

    Eine Investition in notwendige Sekundärtechnik ist zugleich eine Investition in die Netzinfrastruktur, da diese nicht ohne sie betrieben werden kann (vgl. Senat, Beschluss v. 15.11.2017, VI-3 Kart 60/16 [V], Rn. 37; Beschluss v. 12.07.2017, VI-3 Kart 163/15 [V], Rn. 51, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht